Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren – Teil 3.1 – Contribution
Im vorhergehenden Artikel der Beitragsreihe ging es um das Commitment. Heute setze ich mich mit dem Thema Contribution (Abruf, Einzahlung) zwischen einem Fonds und seinen Investoren auseinander.
Mit dem Geschäftsvorgang Contribution verbinde ich die Unterarten:
- Capital Call,
- Fees und
- Reversal Call.
Bei Auflage eines Fonds wird meist vertraglich vereinbart, in welchen Fällen und mit welcher Fristigkeit eine KVG das Committed Capital bei den Investoren einfordern kann. Gründe für den Abruf können z.B. die Fälligkeit von Gebühren (Fees) oder ein Investment des Fonds sein. Hin und wieder werden kleinere Beträge auch zur Liquiditätssicherung verwendet.
Die Kunst der KVG ist es die Mittel möglichst fristenkongruent und in ausreichender Höhe abzurufen. Im Idealfall sollten weder zu wenig, noch zu viel Mittel abgerufen werden. Zu wenig wäre natürlich fatal.
Um die Mittel einzufordern wird die KVG einen Call Letter an ihre Investoren schicken, in dem sie ihnen unter anderem die Höhe des eingeforderten Betrages und den Verwendungszweck bekannt gibt. Durch die neuen Regelungen des KAGB wird dieser Vorgang künftig durch einen Treuhänder (Trustee) überwacht. Wie im anderen Teilbetrag bereits erwähnt, verzichte ich aus Gründen der Vereinfachung in der Beschreibung auf die Darstellung komplexer Strukturen.
Bei dem Call Letter handelt es sich um nichts anderes, als einen (Serien-)Brief an alle relevanten Investoren. Es gibt Fonds, die haben nur einige wenige Investoren und andere, die mehrere tausend Anleger haben. Warum relevante Investoren? Dies liegt daran, dass sich ein Investor im Fondsvertrag ggf. hat einräumen lassen, an bestimmten Investments nicht teil zu nehmen(Opt-Out-Klausel).
Dies macht die Sache nicht einfacher, ist aber auch kein Hexenwerk. Zunächst muss die KVG den einzufordernden Betrag bestimmen. Danach muss sie prüfen, ob es Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit der Transaktion gibt. Danach wird von jedem Investor der anteilige Betrag entsprechend seines prozentualen Commitments am Fondsvolumen eingefordert. Gibt es Ausnahmen, so dass nicht alle Investoren einbezogen werden können, so erfolgt die Ermittlung unter Berücksichtigung des Commitments der verbleibenden Investoren.
Solche Call Letter können auch auf der Basis einer ganzen Reihe von anstehenden Investments oder fälligen Fees beruhen. Dadurch kann sich die Ermittlung des Abrufbetrags abermals verkomplizieren. Nimm an die KVG ruft mit dem Call Letter sowohl die Management Fee, als auch die Beträge für zwei anstehende Investments ab und an einem der Investments kann der Investor (I1) aus ethischen Gründen nicht teilnehmen. Das schreit geradezu nach einem Rechenbeispiel.
Rechenbeispiel
Wir haben einen Fonds mit einem Volumen von 120 Mio. EUR. An diesem Fonds sind die Investoren I1, I2 und I3 zu je 1/3 beteiligt. Die Management Fee von 2% p.a. auf das Commitment wird für das gesamte Jahr fällig. Zusätzlich stehen zwei Investments in Höhe von jeweils 6 Mio EUR an. Investiert werden soll in die Unternehmen U1 und U2. Der Branchenfokus von U1 liegt außerhalb des Investitionsfokus von I1, so dass die KVG von I1 für das Investment in U1 keine Mittel abrufen kann.
Hieraus ergeben sich nun folgende Abrufbeträge:
# | Position | Fonds | I1 | I2 | I3 | Kommentar |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Management Fee | 2.400 | 800 | 800 | 800 | 2% p.a. auf 120 Mio. EUR |
2 | Capital Call - Investment U1 | 6.000 | 3.000 | 3.000 | I1 investiert nicht in U1 | |
3 | Capital Call - Investment U2 | 6.000 | 2.000 | 2.000 | 2.000 | Alle Investoren investieren anteilig in U2 |
4 | Total | 14.400 | 2.800 | 5.800 | 5.800 | Abrufbetrag |
Eingefordert wird der Betrag so gut wie immer in Fondswährung. In der Spalte ‚Position‘ findest Du den Verwendungszweck. In der Spalte ‚Fonds‘ steht das Gesamtvolumen der Transaktion, welches in den folgenden Spalten auf die Investoren aufgeteilt wird.
Hat man in seinem Anlegerkreis, so jemanden wie Investor I1, dann ist es meist besser den Fonds in mehrere Vehikel aufzuspalten, welche später dann unter einem Dach unabhängig voneinander investieren können. Derartige Fondsvehikel sind am Markt gang und gäbe. Man nutzt sie z.B. auch, um Investoren aus unterschiedlichen Währungszonen zu gruppieren. Man könnte so den US-Bürgern eine Dollar Vehikel zur Verfügung stellen und den Europäern ein EUR Vehikel.
Auch bei öffentlich rechtlichen Investoren ist Vorsicht geboten. Diese müssen manchmal politisch und damit für einen Außenstehenden irrational handeln. Aus diesem Kreis weiß ich, dass sich Investoren bei jedem Investment vorbehalten, ob sie mit investieren oder nicht. Das macht durchaus Sinn, denn andernfalls müsste sich der öffentlich rechtliche Investor der Entscheidung der KVG beugen. Steht diese Entscheidung dann nicht im gesellschaftlichen oder politischen Konssenz, dann findet sich schnell ein Ankläger aus der Meute vermeintlicher Besserwisser.
Durch den Kapitalabruf wird Liquidität abgerufen, während es beim Commitment bisher nur um Verpflichtungserklärungen ging. Die Zusammenarbeit mit den mehr oder weniger professionellen Investoren ist im wahrsten Sinne des Wortes wirklich so, als würde man einen Sack voller Flöhe hüten. Hilfreich ist es da schon, wenn man klare Regelungen im Vertrag aufgesetzt hat.
Was macht man z.B. wenn ein Investor nicht rechtzeitig zahlt, man auf der anderen Seite aber bereits fällig Zahlungsverpflichtungen hat? Vielleicht muss man sein Konto überziehen, weil rechtzeitig keine Deckung vorhanden war.
Warum sollen aber die anderen Investoren für die Überziehung zahlen? Dies sind bei den Summe, die hier bewegt werden, durchaus berechtigte Fragen. Ich möchte das Thema im Teilbetrag: Equalization später behandeln.
>>> Aus Gründen der Übersichtlichkeit habe ich den Teilbetrag gesplittet. Es geht in Kürze weiter mit Teil 3.2 zum Thema Contributions.