KAGB – BaFin veröffentlicht Entwurf zu Merkblatt über Verwahrstelle (Teil 1)

Quelle: 07/2013 – BaFin

Konsultation 15/2013: Entwurf: Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB

Die BaFin hat am 1. Juli 2013 den Entwurf eines Merkblattes  zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB veröffentlicht.

Zur Verwahrstelle bin ich bereits in meinem Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)“ eingegangen. Die BaFin räumt ein, dass es derzeit „diverse Auslegungsfragen“ zum Thema Verwahrstelle gibt. Für Private-Equity-Gesellschaften ist dies ein komplett neues Thema. Man weiß teilweise gar nicht, wen man ansprechen soll und was das ganze kosten soll. Aus den anderen Asset-Klassen weiß man nur, dass die Kosten für die Verwahrung immens sind. Daher hat man große Bedenken, hinsichtlich der auf die Branche zu rollenden Kostenlawine.

Die BaFin will mit dem zunächst zur Konsultation im Entwurf veröffentlichten Merkblatt mehr Transparenz schaffen. Gleichzeitig verweist sie aber auch darauf, dass eine genauere Verwaltungspraxis sich erst in der Praxis herausbilden wird.

Der Entwurf beinhaltet folgende Punkte:

  • Voraussetzungen
  • Verfahren
  • Anforderungen
  • Rechte und Pflichten

Voraussetzungen

Viele Fonds-Konstrukte nutzten bisher eine Treuhandlösung. Diese ist nach KAGB künftig nur noch für geschlossene AIF mit vertraglich fixiertem Ausschluss der Rückgabe in den ersten 5 Jahren möglich. Außerdem soll die Hauptanlagestrategie auf nicht verwahrfähige Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an nicht gelisteten Unternehmen (Private Equity) zielen.

Verfahren

Für die Übernahme dieser Funktion benötigt der Treuhänder keine Genehmigung der BaFin. Diese hat allerdings bei Benennung des Treuhänders durch die KVG das Recht, Bedenken anzumelden, und auf einen alternativen Treuhänder zu bestehen. Wichtig ist, dass der Treuhänder sich im engen Rahmen  Er muss sich allerdings in diesem engen Rahmen  für nicht verwahrfähige Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an nicht gelisteten Unternehmen bewegt. 

Sobald er nämlich für offene Publikums-AIF tätig wird, reicht eine bloße Benennung des Treuhänders durch die KVG gegenüber der BaFin nicht mehr aus. Nach § 87 KAGB in Verbindung mit § 69 (1), (2) und (4) KAGB hat er dann ein Genehmigungsverfahren, wie Kreditinstitute als Verwahrstellen von OGAW, zu durchlaufen.

Anforderungen

Die BaFin stellt an einen Treuhänder folgende Anforderungen:

1. Es soll sich um eine natürliche Person oder Gesellschaft handeln

Hier hat man eindeutig Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Wirtschafts- und Buchprüfer als Einzelperson oder als Gesellschaft im Blick. Wirtschaftsunternehmen, selbst, wenn einzelnen Personen innerhalb der Organisation eindeutig die Befähigung hätten, schließt man aus.

2. Fachkenntnisse müssen vorhanden sein

Man spricht von einschlägigen juristischen und wirtschaftlichen Fachkenntnissen und mehrjähriger Branchenerfahrung.

3. Der Treuhänder muss über einen ausreichenden finanziellen Hintergrund und entsprechende haftungsrechtliche Absicherung verfügen. 

Neben anderen Punkten über Art und Umfang einer Versicherung führt die BaFin auch aus, welches Eigenkapital sie beim Treuhänder voraussetzt und welche Mindestdeckung sie bei der Versicherung erwartet. 

Die Mindestdeckungssumme soll mindestens 1 Mio. EUR bzw. 10% der Ansprüche aller Anleger der AIF, für die der Treuhänder tätig ist, betragen. Also 10% des eingezahlten Kapitals. Im ersten Jahr ist das für diesen Zeitraum angestrebte Kapitalvolumen zugrundezulegen. Die Deckungssummen sind in den Folgejahren entsprechend anzupassen.

Bei einem voll eingezahlten Fondsvolumen von 500 Mio. EUR, ist also eine Mindestdeckungssumme von 50 Mio. EUR nachzuweisen.

Da Haftpflichtversicherungen durch Vorsatz herbeigeführte Schäden nicht abdecken, verlangt die BaFin als zusätzliche Absicherung ein fixes Kapital von mindestens 150 TEUR.

Sofern die Haftpflichtversicherung Risiken aus der Verwahrung von Finanzinstrumenten nicht abdeckt, laut Anlagebedingungen eine Investition in Finanzinstrumente aber nicht ausgeschlossen ist, würde sich der Betrag für das fixe Kapital auf 730 TEUR erhöhen.

Das Kapital ist liquide bzw. kurzfristig liquidierbar und nicht spekulativ angegelegt, vorzuhalten.

Ich dachte erst, bei dem Betrag von 730 TEUR handelt es sich um einen Tippfehler und es soll 750 TEUR heißen. Aber der Betrag steht so auch im Kreditwesengesetz. Wurde vielleicht mal erwürfelt ;-))

Die hohen Summen an freier Liquidität und Haftungsdeckung werden es natürlichen Personen und kleineren Gesellschaften sehr schwer machen, sich am Markt zu etablieren. Man sieht hier wieder sehr deutlich, wie systematisch das Gesetz zu Gunsten einer vermeintlich höheren Professionalität, die kleineren Anbieter aus dem Markt drückt. Dies geschieht sowohl auf der Ebene der Kapitalverwaltungsgesellschaften, als jetzt auch hier bei den Treuhändern. 

4. Der Treuhänder verfügt über die erforderliche Zuverlässigkeit

Natürlich muss ein Treuhänder über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Daher wird von ihm verlangt, dass er eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung hierzu vorlegt. Bei dem zusätzlich beizubringenden polizeilichen Führungszeugnis, sollte es sich um ein Behördenführungszeugnis (Belegart „O“) handeln. Dieses ist wesentlich detaillierter, als das normale Führungszeugnis und beinhaltet auch kleinere Delikte.

5. Die KVG und der Treuhänder schließen einen Verwahrstellenvertrag

Treuhänder und Kapitalverwaltungsgesellschaft müssen nach § 80 (1) Satz 2 und 3 einen schriftlichen Verwahrstellenvertrag schließen.

Einzelheiten zum Verwahrstellenvertrag sind in Art. 83 der EU-Verordnung Nr. 231/2013 geregelt. Hierin sollen die organisatorischen Abläufe, Rechte und Pflichten geregelt werden. Ein ein effektiver Informationsaustausch soll es dem Treuhänder ermöglichen, seinen Aufgaben als Verwahrstelle, insbesondere seinen Kontrollfunktionen, jederzeit nachzukommen.

6. Der Treuhänder ergreift die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen für eine fach- und sachgerechte Verwahrung

Der Treuhänder muss sich so organisieren, dass er personell und technisch in der Lage ist, die Anforderungen aus dem KAGB und der Level 2-Verordnung jederzeit qualitativ und quantitativ zu erfüllen. Anderweitige sonstige berufliche Verpflichtungen dürfen dem daher nicht im Wege stehen.

7. Sonstige Verpflichtungen

Die BaFin erlaubt ausdrücklich, dass die übernommenen Aufgaben auch im Nebenerwerb getätigt werden können. Sie sieht bei dem von ihr bevorzugten Kreis an Adressaten – Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – eine so enge berufliche Bindung, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwahrung ausgegangen werden kann.

>>>Ausführungen zu den Rechten und Pflichten des Treuhänders folgen in Teil 2<<< 

 

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