Heute möchte ich nur ganz kurz nochmal auf die Übergangsvorschriften nach §§ 343 ff. KAGB (s. meinen Beitrag „KAGB – BaFin kommentiert Übergangsvorschriften nach den §§ 343 ff.„) hinweisen.
Ich wurde in letzter Zeit mehrfach zum Thema kontaktiert. Ein Zeichen für mich, dass man sich dem Thema langsam annimmt. Leider aber sehr spät, so dass jetzt dringend Handlungsbedarf besteht, wenn man noch unter die Übergangsvorschriften fallen möchte.
Ein weiterer Punkt könnte auch sehr wichtig sein. Entsprechend § 1 KAGB ist ein wichtiges Merkmal für ein Investmentvermögen, dass sich eine Anzahl von Anlegern zusammen tut. Also mindestens 2.
Laut BaFin wird die Regelung jedoch so ausgelegt, dass schon die theoretische Möglichkeit, dass sich mehr als ein Anleger an dem Organismus beteiligen kann, ausreicht, damit das Merkmal „eine Anzahl von Anlegern“ als erfüllt gilt.
Siehe hierzu auch meine Beiträge:
KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Kommentierung – Investmentvermögen
KAGB – Flussdiagramm: Bin ich ein Investmentvermögen nach § 1 KAGB?
Nutze also die noch verbleibende Zeit und schau Dir Deine Verträge genau an. Es wäre sehr ärgerlich, wenn Du aufgrund von fiktiven Annahmen der BaFin unter das KAGB fallen würdest, obwohl dies eigentlich gar nicht Deinem eigentlichen Wirken entspricht.