Der Bewertungsprozess – Teil 2 – (Private-Equity) nach EU-Verordnung 231/2013 und KAGB

Bewertung im Segment Private Equity nach EU-Verordnung 231/2013

Teil 1

  • Wann beginnt die Bewertung?
  • Wie ist die Entry-Bewertung zu dokumentieren?
  • Welche Grundsätze sind bei der Bewertung zu beachten?

 ——————————————————————————————

Teil 2

Zur besseren Lesbarkeit habe ich mich entschlossen den Beitrag in mehrere Teile zu splitten. In diesem Teil 2 gehe ich auf die Punkte:

  • Was ist eine angemessene Bewertung?
  • Was ist die Bewertungsgröße für ein Investmentvermögen?
  • In welcher Frequenz soll die Bewertung erfolgen?
  • Welchem Zweck dient die Bewertung?
  • Welcher Haftung unterliegt die KVG bzw. ihr Management bei fehlerhaften Bewertungen? (s. Teil 3)

 ein. Ich arbeite mich also weiter durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Was ist eine angemessene Bewertung?

Gerade im Private-Equity-Business und je jünger die Unternehmen sind in die investiert wird, ist das Risiko einer unangemessenen Bewertung um ein Vielfaches höher. Da die Regelungen des KAGB eigentlich auf das Management des Investmentvermögens, also die interne oder externe KVG, mit Durchgriff auf die Geschäftsleitung, abstellt, befindet sich der Manager im Dilemma eine eher an den Buchwerten orientierte stichtags genaue   Bewertung, eher orientiert an den Buchwerten, abzugeben oder eine mehr an dem Exit orientierte Bewertung  zum Fair-Market-Value.

In (79) verlangt die Verordnung vom AIFM, dass er sicher stellt, dass die einzelnen Vermögenswerte des AIF in Einklang mit den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren ordnungsgemäß bewertet wurden. Die Verordnung räumt ein, dass dies bei bestimmten Finanzierungen, hierzu gehört mit Sicherheit das PE-Investment, sehr schwer sein kann. Es wird daher empfohlen ausreichende Kontrollen einzurichten, um den angemessenem Grad an Objektivität bei der Bewertung  sicherzustellen.

Für mich heißt das, dass man an der Kostenschraube dreht, um zu einer vermeintlich sichereren Bewertung zu gelangen. Es stellt sich hier die Frage, ob dies überhaupt im Interesse der Investoren sein kann, die bisher ohnehin schon mit horrenden Management Fees belastet werden. Für den Manager scheint es aber nur den Weg zu geben, sich für teures Geld, mit einer Zweitbewertung ein Alibi einzukaufen. Aus meiner Sicht ist die Zweitbewertung das einzige Mittel, um eine „ausreichende“ Kontrolle, einigermaßen  wasserdicht zu dokumentieren. 

Was ist die Bewertungsgröße für ein Investmentvermögen? 

Antwort: Der Nettoinventartwert, englisch abgekürzt NAV.

In (80) wird erklärt, dass die Verordnung nicht die Berechnung regulieren möchte, sondern den Ablauf der Berechnung. Die Regelung der Berechnung sei auf nationaler Ebene gegebenenfalls in den Richtlinien des AIF zu klären.

Es wird zwischen einem internen und einem externen Ablauf unterschieden. Der AIF kann die Berechnung des NAV also selbst durchführen oder einen Dritten beauftragen. Die Einstufung als externer Bewerter erfordert mehr, als die reine Berechnung des NAV, die rein auf der Basis der vom AIFM oder externen Bewertern zur Verfügung gestellten Daten oder offiziellen Preisquellen erfolgt. Ein externer Bewerter sollte auf jeden Fall  die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte vornehmen und sie dann in die Berechnung des NAV einfließen lassen. Wurde die Verwaltung auf einen Dritten übertragen, kann dieser auch die Bewertung durchführen. Der Ausweis des NAV soll pro Anteil erfolgen.

In welcher Frequenz soll die Bewertung erfolgen?

Im PE-Business ist die quartalsweise Bewertung quasi Branchenstandard.  In (81) weist die Verordnung etwas schwammig darauf hin, dass die Frequenz für die Bewertung an die gehaltenen Vermögenswertarten angepasst werden sollte. Ich denke hier spar ichmir weitere Ausführungen.

Welchem Zweck dient die Bewertung?

Die Bewertung dient zu einem, um die Anleger u.a. durch das publizieren des NAV im Fondsbericht über die laufende Entwicklung des Investmentsvermögens auf dem laufenden zu halten. Sie bildet darüber hinaus aber noch einen regularischen Zweck, der gravierende Auswirkungen auf die Einstufung der KVG haben könnte. Artikel 2 (6) – der Verordnung EU 231/2013 – Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte – sieht nämlich vor, dass die KVG zu einem vorher fest definierten Zeitpunkt einmal jährlich den Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte berechnet. Dies hat insofern Bedeutung, als dass die KVG ggf. die Schwellenwerte von 100 Mio. EUR beim Einsatz von Leverage-Kapital bzw. 500 Mio. EUR ohne Einsatz von Leverage-Kapital überschreiten könnte.

Artikel 3 – Laufende Überwachung der verwalteten Vermögenswerte – der Verordnung verlangt, wie der Titel bereits sagt, geeignete Maßnahmen zur Überwachung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögen.

Welcher Haftung unterliegt die KVG bzw. ihr Management bei fehlerhaften Bewertungen?   

Dazu mehr in Teil 3. Fortsetzung folgt in den nächsten Tagen.

 

 

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Sicherheitsabfrage * Time limit is exhausted. Please reload.