Quelle: 06/2013 – BaFin – Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0001
Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Website einen Artikel mit dem Titel: „Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens„. Sie geht insbesondere auf das Investmentvermögen ein, welches in § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen – definiert wird und schon für reichlich Verwirrung in der Branche gesorgt hat.
Ich denke Du solltest Dir diesen Artikel genau anschauen, denn hier wird klar, dass das KAGB weiterreicht, wie von vielen angenommen. Eine Konsequenz könnte beispielsweise sein, dass Du die Rechtform anpassen musst, da laut KAGB nur bestimmte Rechtsformen zulässig sind. Ich spreche hier von der Investmentaktiengesellschaft, der Investmentkommanditgesellschaft und dem Sondervermögen.
Die BaFin führt in der Fußnote hierzu jedoch folgendes aus:
„Das KAGB sieht grundsätzlich vor, dass Investmentvermögen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem bzw. fixem Kapital oder als offene bzw. geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden können. Der Rechtsformzwang gilt allerdings nicht für Investmentvermögen, deren Kapitalverwaltungsgesellschaften lediglich registriert werden müssen. Gleiches gilt z. B. für geschlossene AIF, die unter die Übergangsregelung des § 353 Abs. 4 KAGB fallen.“
Bei der Interpretation der verschiedenen Bestimmungen wird auf die Veröffentlichung ESMA/2013/600 – Final report – Guidelines on key concepts of the AIFMD verwiesen. Die ESMA – European Securities and Markets Authority – spezifiziert in englischer Sprache die Verordnungen der EU, die u.a. auch eng mit dem KAGB verknüpft sind.