AIF – offene Spezial-AIF

Der offene Spezial-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens (InvV) entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum offenen Spezial-AIF ist in den §§ 278 – 284 KAGB geregelt. Offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, entsprechen dem bisherigen Spezialfonds nach InvG. Die Regelungen sind im Grund nach identisch, wie die für offene Publikums-AIF:

Es wird daher nachstehend auch auf die gleichen §§ verwiesen, wie bei den offenen Publikums-AIF. Da sich nur semi-professionelle und professionelle Anleger an einem offenen Spezial-AIF beteiligen können, gibt es für diesen abweichend zum offenen Publikums-AIF einige Erleichterungen.

Grundsätzlich gelten für einen offenen Spezial-AIF aber der Grundsatz der Risikomischung, die Einhaltung von Marktrisikogrenze und das Leerverkaufsverbot. Bei jeder Anlage muss ein Verkehrswert ermittelt werden können und die Anlage muss Fristenkongruent mit den Anlagebedingungen des Fonds erfolgen. Insbesondere bei der Anlage in Unternehmensbeteiligungen entfällt die Kontrolle und die Mitteilungspflicht.

Im einzelnen ist folgendes geregelt.

Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter nach § 278 KAGB

Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten

§ 168 KAGB – Bewertung; Verordnungsermächtigung,
§ 169 KAGB – Bewertungsverfahren und
§ 216 KAGB – Bewerter

entsprechend.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Beitrag:

KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter (ohne Immobilien)

Zum Thema Bewertung, außerhalb des KAGB, gibt es noch eine Reihe anderer Beiträge. Nutze bitte einfach die Suche und trage den Begriff: „Bewertung“ ein.

Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung nach § 279 KAGB

Nach (1) ist die Bewertung mindestens einmal jährlich, bzw. in Zeitabständen, die den zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensgegenständen gerecht wird, durchzuführen. 

In (2) wird auf die EU-Verordnung 231/2013 Artikel 67 bis 74 verwiesen. Hier sind die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Bewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmt.

(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen gegenüber den Anlegern offen zu legen.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Beiträge:

Master-Feeder-Strukturen nach § 280 KAGB

Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.

Verschmelzung nach § 281 KAGB

(1) Spezial-SV dürfen nicht auf Publikumssondervermögen verschmolzen werden, Publikumssondervermögen dürfen nicht auf Spezial-SV verschmolzen werden. Die KAGB-§§

184 – Verschmelzungsplan;
185 – Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung;
189 – Wirksamwerden der Verschmelzung und
190 – Rechtsfolgen der Verschmelzung

sind auf Spezial-SV mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. die Angaben nach § 184 (1) Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Verschmelzungsplan sind nicht erforderlich;

Diese lauten:

Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sonder- vermögen oder EU-OGAW,
2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW,
4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Ver- mögensgegenstände und Verbindlichkeiten im

 
2. mit Zustimmung der Anleger kann eine Prüfung durch die Verwahrstellen nach § 185 (1) KAGB unterbleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu prüfen;

3. Bekanntmachungen, Veröffentlichungen oder Unterrichtungen nach § 189 (4) sind nicht erforderlich (Bundesanzeiger, Tagespresse, Internet). Eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezial-SV gemäß § 182 durch die BaFin ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen.

Nach (2) sind die Regelungen aus (1) anzuwenden auf die Verschmelzung von Spezial-SV und Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (SpezInvAGvK) oder deren Teilgesellschaftsvermögen wiederum auf andere Spezial-SV, SpezInvAGvK oder deren Teilgesellschaftsvermögen.

(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer SpezInvAGvK auf eine andere SpezInvAGvK, ein Teilgesellschaftsvermögen einer SpezInvAGvK oder ein Spezial-SV sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung (UmwG) anzuwenden, soweit sich aus den § 182 (1) 3 KAGB –  Genehmigung der Verschmelzung, § 189 (2), (3) und (5) KAGB – Wirksamwerden der Verschmelzung – und § 190 KAGB – Rechtsfolgen der Verschmelzung – nichts anderes ergibt.

Nach (4) darf die Satzung einer SpezInvAGvK  für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75% der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.

Anlageobjekte, Anlagegrenzen nach § 282 KAGB

Nach (1) ist die AIF-KVG verpflichtet die Mittel des offenen inländischen Spezial-AIF, nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anzulegen.

Hierbei darf die AIF-KVG nach (2) für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen. Also eine Fristenkongruenz.

Wenn der offene inländische Spezial-AIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen erwirbt, so hat die hat die AIF-KVG nach (3) sicherzustellen, dass das InvV keine Kontrolle im Sinne des § 288 KAGB – Erlangen von Kontrolle – über das Unternehmen erlangt. Für den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen gilt § 289 (1) KAGB – Mitteilungspflichten – entsprechend.

Näheres zu den §§ 289 und 290 KAGB findest Du in meinem Artikel:

AIF – geschlossene Spezial-AIF.

Hedgefonds nach § 283 KAGB

Hier in § 283 KAGB wird das Direktinvestment in einen Hedgefonds geregelt. Seit in Kraft treten des KAGB ist es für Privatanleger nur noch möglich indirekt über Dach-Hedgefonds zu investieren. Die §§ 225 bis 229 KAGB enthalten entsprechende Regelungen zu den Dach-Hedgefonds. Die besonderen Vorschriften zu den Dach-Hedgefonds sollen gewährleisten, dass Privatanlegern sich über den Risikogehalt ihrer Anlage bewusst werden. Näheres findest Du im Beitrag: AIF – offenes Publikumsvermögen – Sonstige Investmentvermögen. Zu den Dach-Hedgefonds gibt es zurzeit noch keinen Beitrag.

Für Spezial -AIF gilt nach (1), dass  Hedgefonds entsprechend  § 282 KAGB – Anlageobjekte, Anlagegrenzen – behandelt werden. Allerdings sind in den Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen einzubauen:

1. den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder

2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).

Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in bertächtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der EU-Verordnung 231/2013.

Nach (2) müssen die  Anlagebedingungen von Hedgefonds darüber informieren, ob eine Verwahrstelle oder ein  Primebroker für die Verwahrung zuständig ist.

(3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt § 227 KAGB – Rücknahme – entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 227 (2) KAGB Anteil- oder Aktienrückgaben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertagen vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch Anteil- oder Aktienpreises ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-KVG zu erklären sind.

Anlagebedingungen, Anlagegrenzen nach § 284 KAGB

Nach (1) gelten für alle offenenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen der § 282 (1) KAGB – Anlageobjekte, Anlagegrenzen – sowie die §§

  • 192 Zulässige Vermögensgegenstände
  • 193 Wertpapiere
  • 194 Geldmarktinstrumente
  • 195 Bankguthaben
  • 196 Investmentanteile
  • 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
  • 198 Sonstige Anlageinstrumente
  • 199 Kreditaufnahme
  • 200 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
  • 201 Wertpapier-Darlehensvertrag
  • 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
  • 203 Pensionsgeschäfte
  • 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung
  • 205 Leerverkäufe
  • 206 Emittentengrenzen
  • 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
  • 208 Erweiterte Anlagegrenzen
  • 209 Wertpapierindex-OGAW
  • 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
  • 211 Überschreiten von Anlagegrenzen

und

** Gemischte Investmentvermögen **

  • 218 Gemischte Investmentvermögen
  • 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

** Sonstige Investmentvermögen **

  • 220 Sonstige Investmentvermögen
  • 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
  • 222 Mikrofinanzinstitute
  • 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
  • 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen

** Dach-Hedgefonds **

  • 225 Dach-Hedgefonds
  • 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
  • 227 Rücknahme
  • 228 Verkaufsprospekt
  • 229 Anlagebedingungen

** Immobilien-Sondervermögen **

  • 230 Immobilien-Sondervermögen
  • 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
  • 232 Erbbaurechtsbestellung
  • 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
  • 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
  • 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
  • 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
  • 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
  • 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften
  • 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
  • 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
  • 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
  • 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
  • 243 Risikomischung
  • 244 Anlaufzeit
  • 245 Treuhandverhältnis
  • 246 Verfügungsbeschränkung
  • 247 Vermögensaufstellung
  • 248 Sonderregeln für die Bewertung
  • 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
  • 250 Sonderregeln für den Bewerter
  • 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
  • 252 Ertragsverwendung
  • 253 Liquiditätsvorschriften
  • 254 Kreditaufnahme
  • 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
  • 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
  • 257 Aussetzung der Rücknahme
  • 258 Aussetzung nach Kündigung
  • 259 Beschlüsse der Anleger
  • 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen,

soweit § 284 (2) bis (4) KAGB  nichts anderes ergibt.

(2) räumt ein, dass die AIF-KVG bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260 KAGB abweichen kann, wenn

1. die Anleger zustimmen,

2. für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgenden Vermögensgegenstände erworben werden:
a) Wertpapiere,
b) Geldmarktinstrumente,
c) Derivate,
d) Bankguthaben,
e) Immobilien,
f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
g) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen,
h) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
i) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

3. § 197 (2) KAGB – Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung, § 276 (1) KAGB – Leerverkäufe, § 240 KAGB – Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften -und § 260 (3)  KAGB – Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen – mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 260 (3) 1 insgesamt 50% des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben, und

4. die Anlagegrenze nach § 221 (4) KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme – hinsichtlich der in § 198 (1) Nr. 1 KAGB – Sonstige Anlageinstrumente – genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, unberührt bleibt.

Ich hab die Regelungen nahezu 1:1 übernommen. Allerdings müsste es m.E. in 3. lauten: 260 (3) 3 und nicht 1. Hier wird ein Wert von 30% angegeben, welcher nach der Regelung in 3. nunmehr 50% betragen darf.

(3) Die AIF-KVG darf für einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen. § 282 (3) KAGB – Anlageobjekte, Anlagegrenzen – gilt entsprechend.

(4) Die AIF-KVG kann für Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 30% des Wertes des AIF aufnehmen. § 254 KAGB – Kreditaufnahme -bleibt unberührt, soweit Kredite zulasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden, ist jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.

Es folgt in den nächsten Tagen ein Artikel zum gemischten Investmentvermögen.

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