KAGB – offenes AIF-Publikumsvermögen

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Der offene Publikums-AIF ist eine mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum offenen Publikums-AIF ist in den § 214 – 216 KAGB geregelt.

Risikomischung, Arten nach § 214 KAGB

Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein.

Sie dürfen nur als:

aufgelegt werden.

Begrenzung von Leverage durch die BaFin nach § 215 KAGB

(1) Die AIF-KVG hat der BaFin von der Angemessenheit des eingesetzten Leverages zu überzeugen. Außerdem muss sie glaubhaft machen, dass sie den vorgeschlagenen Leverage stets einhält.

(2) Die BaFin bewertet die Risiken, die aus dem Einsatz des Leverage entstehen könnten und ist berechtigt diesen ggf. zu begrenzen. Alternativ kann sie auch andere Beschränkungen erlassen.

Bewerter nach § 216 KAGB

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist möglich durch:

1. einen externen Bewerter oder
2. der AIF-KVG selbst

Der externe Bewerter sollte auf jeden Fall unabhängig vom Publikums-AIF, der AIF-KVG und anderen in enger Verbindung mit hiermit stehenden Personen sein.

Die AIF-KVG kann die Bewertung selbst durchführen, wenn die Aufgabe der Bewertung funktional unabhängig von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik erfolgt. Ein unzulässiger Einfluss auf die für die Bewertung zuständigen Mitarbeiter ist zu verhindern.

Eine bestellte Verwahrstelle darf diese Aufgabe nicht wahrnehmen, außer es ist eine klare hierarchische und funktionale Trennung gewährleistet und eine Offenlegung an die Anleger hinsichtlich der potenziellen Interessenskonflikte ist erfolgt.

(2) Wird ein externer Bewerter beauftragt, dann hat die AIF-KVG nachzuweisen, daass dieser:

1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt
2. aureichende berufliche Garantien vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion wirksam ausüben zu können, und
3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen nach § 36 (1), (2) und (10) KAGB entspricht. In § 36 KAGB – Auslagerung geht es in diesem Zusammenhang um die Rechtfertigung der AIF-KVG für die Auslagerung, um die Prüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Auslagerungsstelle sowie um die Vermeidung von Verlagerungen auf reine Briefkastenfirmen.

(3)  Zur Festlegung der erforderlichen beruflichen Garantien in (2) 2 wird auf Artikel 19 (11) Buchstabe b  der RICHTLINIE 2011/61/EU verwiesen.

(4) Der bestellte externe Bewerter darf die Aufgabe nicht an Dritte delegieren.

(5) Die AIF-KVG teilt die Bestellung des Bewerters der BaFin mit. Bei fehlenden Voraussetzungen kann diese den Bewerter ablehnen.

(6) Wird kein externer Bewerter beauftragt, kann die BaFin verlangen, dass die Prüfung der Bewertungsverfahren sowie die Bewertungen selbst, Bestandteil der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer werden.

(7) Die Verlagerung der Bewertung auf einen externen Bewerter entbindet die AIF-KVG nicht von der ordnungsgemäßen Bewertung der Vermögensgegenstände und der Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes (NAV). Der externe Bewerter haftet jedoch gegenüber der AIF-KVG bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichterfüllung.

Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung nach § 217 KAGB

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes (NAV)  hat mindesten einmal im Jahr, bzw. entsprechend der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit zu erfolgen.

(2) In diesem Zusammenhang wird wieder auf die Level 2 Verordnung verwiesen.

(3) Die Offenlegung des NAV je Anteil oder Aktien soll gemäß § 170 KAGB – Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwerts  erfolgen. Der § besagt, dass bei Bekanntgabe des Ausgabepreiss stets auch der Rücknahmepreis bekannt zu geben ist. Die Offenlegung hat in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitungen oder im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen elektronischen Informationsmedien zu erfolgen. OGAW müssen dies mindestens zweimal im Monat, bzw. wie AIF bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme tun.

Zur Bewertung gibt es noch folgenden ergänzenden Beitrag:

KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter (ohne Immobilien)

 

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