- Das KAGB ist nicht anzuwenden auf
- Holdinggesellschaften
- Pensionskassen und Pensionsfonds
- Internationale Institutionen
- Nationale Zentralbanken
- Staatliche Stellen und Gebietskörperschaften
- Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne
- Verbriefungszweckgesellschaften
- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Verbund, die selbst keine AIF sind
- Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute
- Das KAGB ist eingeschränkt anzuwenden auf
- AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar Spezial-AIF verwalten Schwellenwert 100 Mio. EUR mit Leverage bzw. 500 Mio. EUR ohne.
- AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar inländische geschlossene AIF verwalten, Schwellenwert 100 Mio. EUR
- AIF-KVG, die nach der EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds registriert sind
- AIF-KVG, die unter die EU-Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum fallen
Das KAGB ist nicht anzuwenden auf:
1. Holdinggesellschaften, sofern diese langfristige strategische Beteiligungen an Tochter oder verbundenen Unternehmen haltend und entweder
a. auf eigenen Namen handelnd und Zulassung der Anteile an einem organisierten Markt in der EU vorhanden oder
b. nachweislich nicht mit dem Zweck gegründet ihren Anlegern durch Veräußerung der Beteiligung eine Rendite zu verschaffen.
2. Pensionskassen und Pensionsfonds (Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung) und ggf. deren Verwaltungsstellen oder Vermögensverwalter.
3. Internationale Institutionen, wie Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, die europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilaterale Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und vergleichbare internationale Organisationen, soweit diese Einrichtungen oder Organisationen die jeweils
a. Investmentvermögen verwalten und
b. diese Investmentvermögen im öffentlichen Interesse handeln;
4. Nationale Zentralbanken;
5. Staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Gelder zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten;
6. Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne;
7. Verbriefungszweckgesellschaften.
8. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften die selbst keine AIF sind und
einen oder mehrere AIF verwalten, deren Anleger ausschließlich eine der folgenden Gesellschaften sind:
a. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
b. eine Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
c. eine Tochtergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
d. eine andere Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
9. Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, die unter das KWG fallen, benötigen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine spezielle Erlaubnis gemäß KAGB.
Das KAGB ist eingeschränkt anzuwenden bei:
10. AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar Spezial-AIF verwaltet
und deren verwaltetes Vermögen
a) 100 Mio. EUR, bei Einsatz von Leverage oder
b) 500 Mio. EUR, ohne Einsatz von Leverage
nicht überschreitet. Bei Spezial-AIF ohne Leverage ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass innerhalb der ersten 5 Jahre nach Ersteinlage keine Rücknahmerechte für den Anleger bestehen.
Folgende Regelungen des KAGB sind zu beachten:
§§ 1 – 17 Allgemeine Vorschriften
§ 42 Maßnahmen der Aufsichtsbehörde bei Gefahr
§ 44 Registrierung und Berichtspflichten
§ 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen§ 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
§ 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
11. AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar inländische geschlossene AIF verwalten, deren erworbene Vermögenswerte einschließlich Leverage den Schwellenwert von 100 Mio EUR nicht überschreiten und die nicht beschlossen haben, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu unterwerfen, sind nur den folgenden Regelungen des KAGB unterworfen.
§§ 1 – 17 Allgemeine Vorschriften
§ 42 Maßnahmen der Aufsichtsbehörde bei Gefahr
§ 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
§ 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
§ 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 44 – 48 Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 44 Registrierung und Berichtspflichten
§ 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten
§ 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
§ 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers
§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
§ 80 – 90 Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
§ 169 Bewertungsverfahren
§ 261 bis 270
Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Publikums-AIF
§ 271 (Absatz 1 und 4)
Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
§ 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
§ 293, 295 und 296
Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 297, §§ 300 bis 306
Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger
Mit der Maßgabe, dass in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen die Anleger drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen sind, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nicht über eine Erlaubnis nach diesem Gesetz verfügt und
§ 314 Untersagung des Vertriebs
§ 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
§ 342 Beschwerde- und Schlichtungsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
12. AIF-KVG, die nach der EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds registriert sind und deren Vermögen unter den Schwellenwerten liegen, fallen ausschließlich unter die Regelungen nach Kapitel 5 des KAGB (§ 337 KAGB). Der § 337 enthält den Verweis auf die EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds.
Hat die AIF-KVG jedoch auch eine Erlaubnis als externe OGAW-KVG, dann gelten auch die Regelungen für eine OGAW-KVG.
13. AIF-KVG, die unter die EU-Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum fallen und deren Vermögen unter den Schwellenwerten liegen, unterliegen ausschließlich den Regelungen nach Kapitel 6 des KAGB (§ 338 KAGB). Der § 338 enthält im Wesentlichen einen Verweis auf die EU-Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum.
Hat die AIF-KVG jedoch auch eine Erlaubnis als externe OGAW-KVG, dann gelten auch die Regelungen für eine OGAW-KVG.