KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 3) – Sonstige Berichte.
Rund um das Thema KAGB und seine ergänzenden Verordnungen geht es ganz schnell, dass aus einem Beitrag gleich mehrere Teilbeiträge entstehen, weil das Thema wiedermal so ausschweifend wird, dass die Behandlung in einem geschlossenen Beitrag den Rahmen sprengen würde.
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Zwei Beitragsteile gab es schon:
- KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 1)? Frage die KARBV.
- KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 2) – Jahresbericht.
Jetzt im dritten Teil geht es um die sonstigen Berichte, die da wären:
- Halbjahresbericht,
- Zwischenbericht,
- Abwicklungsbericht sowie
- Auflösungsbericht.
Halbjahresbericht
# | § | Gliederungspunkt |
1 | 8 | |
2 | 9 | Vermögensübersicht |
3 | 10 | Vermögensaufstellung |
4 | 11 | |
5 | 12 | |
6 | 13 | |
7 | 14 | |
8 | Auflistung von Geschäften im Berichtszeitraum, die noch nicht in die Vermögensrechnung eingeflossen sind |
- Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine
- Entwicklungsrechnung
einzubauen.
Zwischenbericht
Auch der Zwischenbericht orientiert sich am Jahresbericht. Als Basis für die Erstellung des Zwischenberichts sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträgen und Skontros heranzuziehen. Für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände sind die Einstiegspreise relevant.
Da der Zwischenbericht insbesondere bei einem Wechsel einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zu erstellen ist, sind die Saldenlisten und Skontros (Neben- und Hilfsbücher, in denen die Ein- und Ausgänge verzeichnet werden) der künftigen KVG weiterzuleiten.