KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 1).
Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.
Vor ca. einem Jahr hatte ich über ergänzende Verordnungen zum KAGB berichtet: KAGB – ERGÄNZENDE VERORDNUNGEN.
Hierunter befand sich auch der Hinweis auf die KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.
Längst einmal Zeit, sich mit dieser Verordnung näher zu beschäftigen. Bis auf wenige Punkte lässt sich die Verordnung sehr gut lesen. Warum man allerdings je nach einzubeziehenden Assetklassen eine Restrukturierung der Gliederungsnummern vorsieht, bleibt mir ein Rätsel. So etwas ist für mich im Zeitalter des allseits propagierten elektronischen Datenaustauschs ein Relikt aus vergangenen Tagen und sollte spätestens nach der Einführung einer allgemein anerkannten Datenstandardisierung bald Schnee von gestern sein. Internationale Initiativen hierzu laufen.
Was bietet uns die Verordnung nun?
Die KARBV ist in die folgenden 4 Abschnitte mit Unterabschnitten gegliedert:
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 5 )
- Rechnungslegung (§§ 6 – 25)
- Jahresberichte von Sondervermögen (§§ 6 – 16)
- Sonstige Berichte von Sondervermögen (§§ 17 – 19)
- Investmentgesellschaft (§§ 20 – 25)
- Bewertung (§§ 26 – 34)
- Schlussvorschriften (§§ 35 – 36)
Auf den ersten Blick sieht man an den Begriffen aus der Gliederung, dass es sich bei der KARBV um eine sehr wichtige Verordnung handelt, die auf wesentliche aus der Praxis relevante Themen wie Berichterstattung und Bewertung eingeht. Die Vorschriften sollen wohl für Sondervermögen und Investmentgesellschaften gleichermaßen Anwendung finden.
Für welche Investmentvermögen findet die Verordnung Anwendung?
Diese Frage lässt sich schnell beantworten. Sie betrifft sowohl die Sondervermögen, als auch die Investmentaktiengesellschaft, als auch die Investmentkommanditgesellschaft.
Insbesondere berücksichtigt sie auch den Umstand, dass die Vermögen sowohl intern, als auch extern verwaltete werden können. Da bei einer internen KVG – Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft mit dem Sondervermögen identisch ist, wird eine getrennter Ausweis der Vermögenswerte von KVG und den Investoren verlangt.
Was ist die gesetzliche Grundlage und auf welchen anderen Gesetzen und Verordnungen basiert die KARBV?
Nun die Verordnung verweist bereit in der Eingangsformel ganz klar auf die gesetzliche Grundlage und hier insbesondere auf die §§
- 96 KAGB – Anteilklassen und Teilinvestmentvermögen
und - 168 KAGB – Bewertung,
welche die BaFin ermächtigen geeignete Regelungen
…über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteil- oder Aktienwertermittlung sowie über die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteil- oder Aktienwertermittlung zu erlassen
und
…nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilinvestmentvermögens zu erlassen.
In § 3 – Inhalt und Umfang der Berichterstattung kommt dann die von mir bereits im Beitrag: Richtlinie 2011/61/EU beschriebene Verbindung zwischen KAGB, AIFM-Direktive und AIFM-Durchführungsverordnung.
Welche Berichte von Investmentvermögen fallen unter die KARBV?
Unterschieden wird zwischen:
- Jahresbericht ohne Lagebericht,
- Jahresbericht mit Lagebericht,
- Halbjahresbericht,
- Zwischenbericht,
- Auflösungsbericht sowie
- Abwicklungs- und Liquidationsbericht.
Alle diese Berichte inklusive der Bewertung fallen unter die Verantwortung der KVG. Nur speziell der Abwicklungsbericht fällt unter die Verantwortlichkeit der Verwahrstelle.
Ganz wichtig fand ich den Passus, dass die Berichte keine Verweise auf etwaige Inhalte in Vorberichten enthalten dürfen. Damit möchte man wohl einer Verschleierung entgegenwirken, welche eintreten würde, wenn der Verfasser den Leser durch eine Kaskade von Berichten führen würde.
Wie unterscheiden sich die Berichtsarten voneinander?
Von den meisten der Berichtsarten hat sicherlich jeder schon etwas gehört. Wo aber zieht die Verordnung hier ihre Grenzen? Diese Frage hatte ich mir gestellt, als ich mir die Überschriften der Paragraphen in der Gliederung der Verordnung betrachtete.
Also der Jahresbericht ist wohl jedem klar. Seine Bestandteile werden explizit in § 7 KARBV – Bestandteile des Jahresberichts – aufgeführt. Ich gehe hierauf noch ein. Er ist die Basis für die Definition der Inhalte aller anderen Berichte.
Beim Halbjahresbericht geht man von einem abgespeckten Jahresbericht aus, der zur Einsparung von Kosten und zwecks Praktikabilität auch kein Testat benötigt.
Der Zwischenbericht muss erstellt werden, wenn besondere Umstände, wie z.B. der Wechsel einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eintreten. Er soll den reibungslosen und schnellen Übergang sicherstellen.
Auflösungs- und Abwicklungsbericht basieren ebenfalls auf dem Jahresbericht, sollten aber insbesondere auch auf die im Geschäftsjahr an die Anleger getätigten Auszahlungen eingehen.
Bis auf den Jahresbericht fallen alle anderen Berichtsarten unter die Kategorie „Sonstige Berichte“. Damit steht der Jahresbericht eindeutig im Mittelpunkt der Betrachtung.
Das KAGB selbst nimmt in den nachfolgend aufgeführten Paragraphen eine Definition vor, was unter den verschiedenen Berichtstypen zu verstehen ist.
Wer soll wann, was und wo einreichen?
Fangen wir mit dem ‚Wo‘ an.
Die Berichte sind bei der BaFin einzureichen.
Damit ist die Frage nach dem ‚Wo‘ auch schon beantwortet. Zum ‚Was‘ verweist die Verordnung auf die folgenden Paragraphen des KAGB:
- Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Abschnitt 4 – Offene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- 101 KAGB – Jahresbericht
- 103 KAGB – Halbjahresbericht
- 104 KAGB – Zwischenbericht
- 105 KAGB – Auflösungs- und Abwicklungsbericht
- Unterabschnitt 3 – Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- 120 KAGB – Jahresabschluss und Lagebericht
- 122 KAGB – Halbjahres- und Liquidationsbericht
- 135 KAGB – Jahresbericht
- Unterabschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- Abschnitt 5 – Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- 148 KAGB – Rechnungslegung
- Unterabschnitt 3 – Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
- 158 KAGB – Jahresbericht
- 161 KAGB – Auflösung- und Liquidation
- Unterabschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- Abschnitt 4 – Offene inländische Investmentvermögen
Meinen eigenen Ratschlägen gehorchend, habe ich die Paragraphen in Zusammenhang mit deren Kapiteln und Abschnitten angegeben. Dies ist m.E. dringend notwendig, um den Faden in dem Mamutwerk KAGB nicht zu verlieren. Dazu habe ich mir eine Excel Liste gebastelt, welche mir jeweils die Reichweite der Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte anzeigt und hierunter die Paragraphen aufführt. Der Titel des Paragraphen alleine hilft Dir nämlich nicht weiter.
Jetzt wird es schon etwas klarer. Einbezogen werden sowohl:
- die Sondervermögen,
- die offene Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichen Kapital,
- die geschlossene Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital und
- die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft.
Damit haben wir sowohl die Berichtsarten, als auch die berichtspflichtigen Vermögen definiert.
Auf die Fälligkeit geht die KARBV direkt nicht ein. Diese ist direkt im KAGB geregelt.
In meiner Recherche bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass den einzelnen Vermögen folgende Berichtsarten zuzuordnen sind:
# | Berichtsart/ Vermögen | Sondervermögen | InvestmentAG | InvestmentKG |
1 | Jahresbericht ohne Lagebericht | x | x | |
2 | Jahresbericht mit Lagebericht | x | ||
3 | Halbjahresbericht | x | x | x |
4 | Zwischenbericht | x | x | x |
5 | Auflösungsbericht | x | x | |
6 | Abwicklungs- und Liquidationsbericht | x |
In welcher Form sollen die Berichte an die BaFin übermittelt werden?
Jetzt wird es wieder etwas bürokratischer. Gewünscht ist die Papierform und die elektronische Form. Dies erleichtert der BaFin natürlich die Weiterverarbeitung. Es sollen 3 Exemplare eingereicht werden, wobei eines, außen auf dem Deckblatt, als Original gekennzeichnet werden soll.
Bei den Unterschriften gibt es je nach Art des Vermögens Abweichungen. Das Dokument ist, sagen wir mal rechtsverbindlich am Ende des Berichtes zu unterzeichnen.
Inländische Spezial-AIF müssen den Bericht nur einreichen, wenn von der BaFin explizit verlangt.
Teil-Fazit
Ich fand in der Verordnung bisher keine überraschenden Bestimmungen. Im später folgenden Teil 2 beschäftige ich mich noch näher mit der Gliederung bevor ich mich dann noch dem Teil mit der Bewertung widmen werde.