2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden
Für EU-AIFM, die nicht EU-AIF verwalten sieht die AIFMD spezifische Vorschriften vor. In meinen Beitrag zu Artikel 33 ging es noch um die Verwaltung von EU-AIF in anderen Mitgliedstatten. Jetzt spannen wir den Bogen noch weiter und beziehen die ‚exterritorialen‘ AIF mit ein.
Ich starte mit dem bereits bekannten Schema, bevor ich mehr ins Detail gehe.
Kurzüberblick
Tätigkeiten | ||
Verwaltung | ||
Region | ||
Nicht-EU-AIF | ||
Beteiligte | ||
EU-AIFM | ||
Nicht-EU-AIF | ||
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/ Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS) |
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BaFin | ||
ESMA |
Kombinationen, die durch den Artikel 34 abgedeckt werden soll
Tätigkeit | Verwalter | Verwaltungssitz | Vertrieb durch | Vertriebsgebiet | Vertrieb von | AIF-Sitz | Behörde | Artikel |
Verwaltung | EU-AIFM | HKMS – AIFM | – | – | Nicht-EU-AIF | Drittland | HKMS | 34 |
HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Bedingungen
Der Mitgliedstaat eines jeden EU-Landes hat sicherzustellen, dass ein zugelassener EU-AIFM auch Nicht-EU-AIF verwalten kann, die nicht in der EU vertrieben werden. In Deutschland wurde die Aufgabe auf die Nationale Aufsichtsbehörde – BaFin – delegiert.
Ein AIFM darf dies allerdings nur dann tun, wenn:
a) er mit Ausnahme der Artikel 21 (Verwahrstelle) und 22 (Jahresbericht) alle in der AIFMD für diese AIF festgelegten Anforderungen erfüllt, und darüber hinaus
b) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat.
Nach (2) des Artikels 34 erlässt die Kommission gemäß Artikel 56 (Ausübung der Befugnisübertragung) und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 (Widerruf der Befugnisübertragung) und 58 (Einwände gegen delegierte Rechtsakte) delegierte Rechtsakte zu den Vereinbarungen über die Zusammenarbeit.
Aufgaben/ Tätigkeiten der ESMA
Diese ist in den Prozess einbezogen, in dem sie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung Leitlinien erstellt, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften über die Zusammenarbeit festgelegt werden.
Definitionen
In der obigen Beschreibung findest Du folgende Begrifflichkeiten, die ich gerne noch näher beschreiben möchte:
AIFM
„AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten. So ist es in Artikel 4 (1) b – Definitionen – definiert.
AIF
In Artikel 4 (1) a – Definitionen – wird der AIF als jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der
- von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und
- keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.
beschrieben. Unter ii. ist der OGAW gemeint, der eine separate Zulassung benötigt.
Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIFM
Der Begriff ist in Artikel 4 (1) q – Definitionen – beschrieben. Es handelt sich um den Mitgliedstaat, in dem der EU-AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat.
Aufnahmemitgliedstaat
Der Begriff ist in Artikel 33 (4) beschrieben. Es handelt sich um den Mitgliedstaat, in dem der EU-AIFM direkt oder indirekt tätig werden möchte.
Mitgliedstaat
Hier habe ich in der Direktive direkt keine explizite Definition gefunden. Es sollte aber klar sein, dass es sich hier um einen EU Mitgliedstaat handelt.
Nationale Aufsichtsbehörde
Der Begriff wird so in 2011/61 nicht benutzt. Man spricht hier von der zuständigen Behörde, bei welcher es sich nach Artikel 4 (1) f – Definitionen – um die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind, handelt.
Querverlinkung zu
231/2013/EU
Im Gegensatz zu den bisher besprochenen Artikeln 31 – 33 gibt es zu Artikel 34 diesmal auch Verweise zur Verordnung 231/2013/EU.
231/2013/EU Delegierten Verordnung | 2011/61 | ||
Artikel | Absatz | Bezeichnung | Artikel 34 Abs. |
113 | ABSCHNITT 3 – Besondere Vorschriften in Bezug auf Drittländer – Allgemeine Anforderungen | (2) | |
114 | ABSCHNITT 3 – Besondere Vorschriften in Bezug auf Drittländer – Mechanismen, Instrumente und Verfahren | (2) |
KAGB
Auch im KAGB gibt es mehrere Verlinkungen:
KAGB | 2011/61 | ||
§ | Absatz | Bezeichnung | Artikel 34 Abs. |
55 | (1), (3) | Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden | (2) |
58 | (1) ff | Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft |