ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)
Im vorherigen Beitrag habe ich die ESMA ganz allgemein vorgestellt. In der heutigen Fortsetung geht es darum, einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu bekommen.
Ich möchte an dieser Stelle die Verordnung 1095/2010/ EU nicht näher analysieren, sondern direkt zur Direktive 2011/61 und dem Alternativen Asset Manager springen, bei der die ESMA eine tragende Rolle einnimmt. Hier sind die Zuständigkeiten der ESMA festgelegt.
Diese Regelungen sind in der täglichen Praxis für den AIFM weniger relevant. Dennoch helfen sie zu verstehen, wie das System arbeitet. Bei allen Aufgaben und Funktionen der ESMA wird ziemlich klar, dass die ESMA eigentlich nie direkt mit dem AIFM in Kontakt tritt, sondern nur indirekt, indem sie sich der nationalen Aufsichtsbehörden bedient.
Dies wird ein Zugeständnis der EU an die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Wahrung deren Souveränität sein. Damit dennoch eine einheitliche EU weite Linie geschaffen wird, nimmt die ESMA die zentrale Position ein.
Wenn Du möchtest, kannst Du Dich jetzt gerne durch meine Ausarbeitung zur Identifizierung der Tätigkeiten und Aufgaben der ESMA kämpfen. Das ist sicherlich harter Stoff und lässt sich in einem Internet Blog schwer darstellen. Für die weniger Geduldigen gibt es am Ende des Beitrags noch eine zusammenfassende tabellarische Aufstellung.
Die Kapitel VI und VII mit Ausführungen zur Verwaltung und dem Vertrieb von AIF habe ich in separate Beiträge ausgegliedert.
Da es sich in der Direktive 2011/61 wie im KAGB verhält, wo die BaFin nahezu in jedem Abschnitt genannt wird, gilt es bei der Analyse ein System hereinzubringen, welche eine übergeordnete Sicht erlaubt.
Geht man einmal quer durch die Direktive, dann stößt man auf das Kapitel IX – ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN. Unter anderem gibt es hier den Artikel 47 AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA – welcher, wie der Titel vermuten lässt, einen guten Einblick in das Aufgabenspektrum der ESMA wiedergibt.
Leitlinien für zuständige nationale Behörden
Artikel 47 (1) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA – besagt, dass die ESMA Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen kann. Diese sollen der Wahrnehmung der Zulassungsbefugnisse dienen und die Informationspflichten festlegen. Eine regelmäßig Überprüfung der Leitlinien soll erfolgen.
Außerdem hat die ESMA die erforderlichen Befugnisse die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Vertraulichkeit – inner organisatorisch
Artikel 47 (2) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA – regelt die inner organisatorische Vertraulichkeit der Informationen.
Vertraulichkeit – inter organisatorische
Artikel 47 (3) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA – regelt die interorganisatorische Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen zwischen ESMA, den zuständigen Behörden, EBA, EIOPA und ESRB.
Aufforderung an die nationale Aufsichtsbehörden zur Ergreifung von Maßnahmen
Artikel 47 (4) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA – legt Maßnahmen fest, welche die ESMA an die nationalen Behörden zur Umsetzung weitergibt.
Konkret handelt es sich hierbei um:
- die Untersagung des Vertriebs von Anteilen von AIF in der Union, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, oder von Anteilen von Nicht-EU-AIF, die ohne erforderliche Zulassung oder ohne das erforderliche Anzeigeschreiben oder ohne eine entsprechende Erlaubnis der betreffenden Mitgliedstaaten von EU-AIFM verwaltet werden;
- die Verhängung von Beschränkungen für Nicht-EU-AIFM in Bezug auf die Verwaltung eines AIF im Falle einer übermäßigen Konzentration von Risiken in einem bestimmten Markt auf grenzübergreifender Grundlage;
- Verhängung von Beschränkungen für Nicht-EU-AIFM in Bezug auf die Verwaltung eines AIF, wenn deren Tätigkeiten ein Kreditinstitut oder andere systemisch relevante Einrichtungen einem erheblichen Gegenparteirisiko aussetzen könnten.
Voraussetzung für die Ergreifung von Maßnahmen
Artikel 47 (5) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA – legt fest, dass die Aufforderung zur Ergreifung von Maßnahmen gegen AIFM an die nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- es besteht die erhebliche Gefahr, die von den Aktivitäten der AIFM ausgeht oder von diesen verschärft wurde, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzmarkts oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union beeinträchtigt werden und es zu grenzübergreifenden Auswirkungen kommt, und
- die jeweils zuständige Behörde oder zuständigen Behörden hat/haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr zu begegnen, bzw. die ergriffenen Maßnahmen reichen nicht aus, um der Gefahr zu begegnen.
Voraussetzung an die von den nationalen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen
Artikel 47 (6) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA – bestimmt, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Umsetzung der Maßnahmen folgendes zu beachten haben.
- sie müssen der Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzmarkts oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union wirksam begegnen oder die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Gefahr zu überwachen, erheblich verbessern;
- sie dürfen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage in sich bergen;
- sie dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Finanzmärkte, einschließlich der Verringerung der Liquidität in diesen Märkten, haben oder in einer Weise zu Unsicherheit für Markteilnehmer führen, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahmen steht.
Konsultationsgebot mit ESRB und anderen relevanten Einrichtungen im Falle von Untersagungen und Beschränkungen
Artikel 47 (7) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA – legt fest, dass sich die ESMA zunächst mit dem ESRB und anderen relevanten Einrichtungen beraten sollte, wenn sie Untersagungen oder Beschränkungen empfiehlt.
Publikationspflicht der ESMA über zu verhängende Maßnahmen
Artikel 47 (8) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA –
legt der ESMA auf, sowohl die Aufsichtsbehörden im zuständigen Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM von dem Beschluss in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde aufgefordert wurde, Maßnahmen gemäß Artikel 47 (4) AIFMD zu verhängen oder zu verlängern.
Folgende Anforderungen werden an diese Mitteilung gestellt:
- der AIFM und die Aktivitäten, auf die sich die Maßnahmen beziehen, sowie deren Dauer;
- die Gründe, weshalb die ESMA der Auffassung ist, dass die Maßnahmen gemäß den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen und Anforderungen verhängt werden müssen, einschließlich entsprechender Nachweise.
Regelmäßige Prüfung von Maßnahmen
Artikel 47 (9) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA -legt der ESMA auf, die angeordneten Maßnahmen in angemessenen Abständen, jedoch in jedem Fall mindestens alle drei Monate, einer Überprüfung zu unterziehen. Maßnahmen, die nach dem Dreimonatszeitraum nicht verlängert werden, sollen automatisch erlöschen.
Recht der Behörden der Mitgliedstaaten, die ESMA zur Überprüfung ihrer Entscheidungen aufzufordern
Artikel 47 (10) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA – Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, welcher ein geordnetes Verfahren für die Intervention der zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des betreffenden Nicht-EU-AIFM gegen Beschlüsse der ESMA vorsieht.
Bevor ich an den Anfang der Direktive springe möchte ich direkt noch auf Artikel 48 AIFMD – Verwaltungssanktionen – eingehen. Dieser legt die direkte Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden durch die Maßgabe der Umsetzung in nationales Recht fest.
Legitimierung für Verwaltungssanktionen
Artikels 48 (1) AIFMD – Verwaltungssanktionen – legt den Mitgliedstaaten auf, geeignete Regeln für Maßnahmen und Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anwendbar sind. Es geht darum, die Wirksamkeit von 2011/61 auch national zu untermauern.
Veröffentlichung von Sanktionsmaßnahmen
Gemäß Artikels 48 (2) AIFMD – Verwaltungssanktionen – sollen in den Mitgliedstaaten Regelungen getroffen werden, die den Behörden eine Veröffentlichung von Ergriffenen Maßnahmen und Sanktionen erlaubt, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
Bericht über Maßnahmen und Sanktionen
Artikels 48 (3) AIFMD – Verwaltungssanktionen – bestimmt, dass die ESMA jährlich einen Bericht über die Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zur Anwendung kamen, veröffentlicht. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Jetzt widme ich den konkreten Aufgaben der ESMA, beginnend am Anfang der Verordnung. Allerdings habe ich mich entschlossen die Kapitel VI – Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF in der Union (Artikel 31 – 33) und Kapitel VII – Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer (Artikel 34 – 42) in separate Beiträge auszugrenzen. Dies liegt daran, dass es sich bei diesen Artikeln um einen wesentlichen Bestandteil der Direktive geht, so dass eine gesonderte Betrachtung geboten ist.
In den übrigen Artikeln konnte ich folgende Aufgaben und Tätigkeiten des ESMA identifizieren:
Technischer Regulierungsstandard und Klassifizierung
Gemäß Artikel 4 (4) AIFMD – Definitionen – ist die ESMA für die Erarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards zuständig. Damit soll eine Klassifizierung der AIFM erfolgen.
Öffentliches Zentralregister über zugelassene AIFM
Artikel 7 (5) AIFMD – Antrag auf Zulassung -bestimmt, dass die nationale Aufsichtsbehörden im vierteljährlich Turnus die ESMA über Neuzulassungen und Rücknahmen von Zulassungen unterrichtet.
Die ESMA führt ein öffentliches elektronisches Zentralregister über die AIFM und ihre AIF.
Präzessierung der technischen Regulierungsstandards
Artikel 7 (6) AIFMD – Antrag auf Zulassung – legt fest, dass die ESMA ihrem Auftrag auf konsequente Harmonisierung gerecht werdend, Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeitet und den zuständigen Behörden, wie z.B. der BaFin, vorlegt. Dies beinhaltet auch die Präzisierung der in einem Zulassungsantrag eines AIFM vorzulegenden Angaben, einschließlich des Geschäftsplans.
Erlass von Standardtemplates
Artikel 7 (7) AIFMD – Antrag auf Zulassung – betraut die ESMA mit der Erstellung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Vorlage von Angaben.
Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 8 (6) AIFMD – Zulassungsvoraussetzungen – sieht vor, dass die ESMA die Aufgabe der Harmonisierung von Verweigerung bei der Zulassung, den Voraussetzungen hinsichtlich Qualifikation von AIFM und der Verhinderung bei der Durchsetzung von regulatorischen Maßnahmen federführend koordiniert.
Vorgabe der Leitlinien für die Vergütungsregelungen bei den AIFM
Artikel 13 (2) AIFMD – Vergütung – legt fest, dass die ESMA sicher stellt, dass Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik existieren. Ausführungen zu diesen Leitlinien sind bereit im Anhang II von 2011/61 enthalten. Die Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollen die Größe der AIFM und die Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihre interne Organisation und die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten berücksichtigen.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen der ESMA und der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) ist vorgesehen.
Schlichtungsstelle bei der Einstufung von Verwahrstellen
Artikel 21 (6) AIFMD – Verwahrstelle – benennt die ESMA quasi als Schlichtungstelle, wenn es Unstimmigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bewertung von Verwahrstellen geben sollte.
Informationsaustausch und ggf. Anweisung zur Einholung zusätzlicher Informationen beim AIFM, sofern Systemrisiken befürchtet werden
Artikel 24 (5) AIFMD – Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden – legt fest, dass Behörden des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig oder auch spontan von dem AIFM zusätzliche Informationen anfordern dürfen, sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist,
Die zuständigen Behörden haben die ESMA hierüber zu informieren.
Andersherum kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, auch die ESMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, den AIFM zusätzliche Berichtspflichten aufzuerlegen.
Sicherstellung der Erhebung und des Austauschs von Informationen über system relevante Risiken
Artikel 25 (2) AIFMD – Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung – weist die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM an, sicherzustellen, dass sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Artikel 24 erhoben wurden, sowie die gemäß Artikel 7 erhobenen Informationen den zuständigen Behörden anderer entsprechender Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB nach den in Artikel 50 zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt werden.
Ferner haben sie unverzüglich nach diesen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte, zu informieren.
Informationsaustausch mit zuständigen Behörden hinsichtlich der Hebelfinanzierung
Artikel 25 (3) AIFMD – Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung – bestimmt, dass der AIFM aufzeigen muss, dass die von ihm angesetzte Begrenzung des Umfangs von Hebelfinanzierungen bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält.
Die zuständigen Behörden bewerten die Risiken, die aus der Nutzung von Hebelfinanzierungen durch einen AIFM bei einem von ihm verwalteten AIF erwachsen könnten, und, wenn dies zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet wird, beschränken die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der ESMA, des ESRB und der zuständigen Behörden des entsprechenden AIF den Umfang der Hebelfinanzierung, die ein AIFM einsetzen darf, oder verhängen sonstige Beschränkungen der AIF-Verwaltung bezüglich der von ihm verwalteten AIF, so dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen beiträgt.
Über die in Artikel 50 festgelegten Verfahren informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die ESMA, den ESRB und die zuständigen Behörden des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Schritte.
Sicherstellung der einheitlichen Spruchpraxis bei der Regulierung der Hebelfinananzierung
Artikel 25 (5) AIFMD – Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung – legt fest, dass die ESMA eine Förder- und Koordinierungsrolle übernimmt und insbesondere versucht sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden eine einheitliche Herangehensweise verfolgen.
Bekanntgabe von Handlungsempfehlungen zur Regulierung der Hebelfinanzierung
Artikel 25 (6) AIFMD – Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung – bestimmt, dass die ESMA gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM Handlungsempfehlungen aussprechen kann, welche auf den Vorschlägen der Behörden
Diese Empfehlung kann sich insbesondere darauf beziehen, ob die Bedingungen für das Ergreifen von Maßnahmen eingehalten sind, ob die Maßnahmen angemessen sind und wie lange sie andauern.
Beratung über die Einleitung von Gegenmaßnahmen und ggf. von Beschränkungen in Verbindung mit Hebelfinanzierungen
Artikel 25 (7) AIFMD – Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung – erlaubt es der ESAMA auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen und unter Berücksichtigung von Stellungnahmen des ESRB festzustellen, dass die von einem AIFM oder einer Gruppe von AIFM eingesetzte Hebelfinanzierung ein grundlegendes Risiko für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems darstellt.
Die ESMA kann die zuständigen Behörden beraten, indem sie die Gegenmaßnahmen nennt, die ergriffen werden müssen, einschließlich der Festsetzung einer Beschränkung des Umfangs von Hebelfinanzierungen, die dieser AIFM oder diese Gruppe von AIFM einsetzen darf. Die ESMA informiert unverzüglich die entsprechenden zuständigen Behörden, den ESRB und die Kommission von solchen Feststellungen.
Veröffentlichung bei der Nichteinhaltung von Handlungsempfehlungen und Beschränkungen durch die zuständige Behörde
Artikel 25 (8) AIFMD – Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung – erlaubt der ESMA die Tatsache zu veröffentlichen, dass eine zuständige Behörde ihrer Empfehlung nicht folgt oder nicht zu folgen beabsichtigt. Sie kann dies tun, wenn eine zuständige Behörde vorschlägt, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Empfehlung der ESMA gemäß Absatz 6 oder 7 des Artikels 25 stehen. Die Behörde hat die ESMA auf jeden Fall davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis zu setzen.
Außerdem kann die ESMA von Fall zu Fall beschließen, die von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für das Nichtbefolgen der Empfehlung zu veröffentlichen. Die entsprechenden zuständigen Behörden werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Hier würden jetzt Ausführungen zu den Kapiteln VI und VII stehen, die ich wie bereits erwähnt habe in separate Beiträge ausgliedern möchte. Es geht weitestgehend darum, dass die ESMA Regulierungsstandards für die Verwaltung un den Vertrieb für die verschiedensten Konstellationen erstellt, Musterschreiben und Templates entwirft und für die nationalen Aufsichtsbehörden als Schlichtungsstelle fungiert. Im Vordergrund steht insbesondere auch die EU weite Harmonisierung der Entscheidungen.
Da ich mich mit den Artikel 47 und 48 bereits eingangs beschäftigt habe, geht es jetzt weiter ab Artikel 50. Artikel 50 AIFMD regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden. Im einzelnen wird geregelt:
Zusammenarbeit der Behörden
Artikel 50 (1) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – legt fest, dass die nationalen Aufsichtsbehörden mit der ESMA und dem ESRB zusammenarbeiten.
Informationsaustausch zwischen den Behörden
Artikel 50 (4) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – beinhaltet Regelungen zum Informationsaustausch der verschiedenen Behörden der Mitgliedstaaten und der ESMA als zentrale Koordinierungsstelle.
Zentrale Anlaufstelle bei Intervention durch Behörden aus Mitgliedsstaaten
Ebenfalls in Artikel 50 (4) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – wird geregelt, wie zu verfahren ist, wenn Behörden einzelner Mitgliedsstaaten mit der Verfahrensweise und Gesetzesauslegung ihrer Schwesterbehörden aus den Nachbarländern nicht einverstanden sind. Die ESMA ist hierfür die zentrale Anlaufstelle.
Anprangern von Vorgehensweisen von Aufsichtsbehörden in einzelnen Mitgliedstaaten
Artikel 50 (5) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – befasst sich mit der Möglichkeit Tatbestände, die konträr der AIFMD und den Empfehlungen der ESMA laufen, zu veröffentlichen, wenn die ESMA vermutet, das hier eine Aufischtsbehörde ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Vereinheitlichung des Informationsaustauschs
Artikel 50 (6) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – geht auf die Vereinheitlichung des Informationsaustauschs und der technischen Durchführung ein. Hier soll die ESMA die treibende Kraft sein.
Wir sind jetzt auch schon fast durch.
Informationsaustausch hinsichtlich Systemrisiken
Artikel 53 AIFMD – Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften – legt die Wege des Informationsaustauschs unter Einbeziehung der ESMA fest.
Auf diverse Schlussbestimmungen möchte ich nicht weiter eingehen. Wichtig ist vielleicht noch dieser Punkt:
Stellungnahme der ESMA zur Funktionsweise des EU Passes zum Vertrieb und der Verwaltung inklusive Empfehlungen
Artikel 67 AIFMD – Delegierter Rechtsakt zur Anwendung der Artikel 35 sowie 37 bis 41 – hier geht es um die Verwaltung und den Vertrieb von AIFM besagt, dass die ESMA bis zum 21. Juli 2015 eine Stellungnahme an die politischen Gremien abgeben soll. Hierin soll es um Funktionsweise, den Informationsaustausch und die Effektivität des Anzeigesystems gehen. Für den AIFM könnten also weitere Änderungen anstehen.
Zusammenfassung
Kommen wir noch mal zu der Auflistung der Aufgaben aus dem vorherigen Artikel zurück. In prägnante Worte gefasst sind dies:
- (Re)gulierung
- (Ü)berwachung
- (T)ransparenz
- (O)rganisation
- (K)oordinierung
- Gleichheit der (W)ettbewerbsbedingungen
- (Ri)sikomamanagement
- (A)nlegerschutz
- (S)chlichtung
In welchen Artikel von 2011/61 der ESMA welche Aufgabe bzw. Funktion zukommt, kannst Du der folgenden Tabelle entnehmen. Überwachung und Anlegerschutz sind grundsätzliche Funktionen und werden daher nicht in der Tabelle aufgelistet.
Artikel | K | O | Re | Ri | S | T | W |
---|---|---|---|---|---|---|---|
4 (4) | K | T | W | ||||
7 (5) | K | T | |||||
7 (6) | K | W | |||||
7 (7) | K | ||||||
8 (6) | K | ||||||
13 (2) | K | Re | |||||
21 (6) | S | ||||||
24 (5) | K | Re | |||||
25 (2) | K | Re | Ri | ||||
25 (3) | Re | Ri | T | ||||
25 (5) | K | W | |||||
25 (6) | K | Re | |||||
25 (7) | K | Re | Ri | ||||
25 (8) | T | ||||||
47 (1) | K | O | Re | ||||
47 (2) | O | ||||||
47 (3) | O | ||||||
47 (4) | Re | ||||||
47 (5) | Re | ||||||
47 (6) | Re | ||||||
47 (7) | O | ||||||
47 (8) | O | Re | T | ||||
47 (9) | O | Re | |||||
47 (10) | K | S | |||||
48 (1) | Re | W | |||||
48 (2) | Re | ||||||
48 (3) | T | ||||||
50 (1) | K | ||||||
50 (4) | K | S | T | ||||
50 (5) | Re | T | |||||
50 (6) | W | ||||||
53 | Re | Ri | |||||
67 | K |
Durch die Verwendung der Buchstaben in den Tabellen kann man gut filtern. Leider war für die Bezeichnung der Artikel kein Platz mehr ich liste sie daher hier nochmal auf:
- Artikel 4 AIFMD – Definitionen
- Artikel 7 AIFMD – Antrag auf Zulassung
- Artikel 8 AIFMD – Zulassungsvoraussetzungen
- Artikel 13 AIFMD – Vergütung
- Artikel 21 AIFMD – Verwahrstelle
- Artikel 24 AIFMD – Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
- Artikel 25 AIFMD – Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung
- Artikel 47 AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
- Artikels 48 AIFMD – Verwaltungssanktionen
- Artikel 50 AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- Artikel 53 AIFMD – Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
- Artikel 67 AIFMD – Delegierter Rechtsakt zur Anwendung der Artikel 35 sowie 37 bis 41
Die Zuordnung ist natürlich subjektiv und abhängig welche Kriterien man ansetzt.
Nächste Woche geht es mit einem Thema weiter, welches zwar auch eine EU Verordnung im Thema hat, aber sich mehr mit der grundlegenden Analyse von Texten auseinandersetzt.