Leverage-Capital (LC)
LC das „böse“ Wort im Bereich der Alternativen Assets Industrie.
Bei positiven Rendite Erwartungen ist die Beimischung von Fremdkapital zum vorhandenen Eigenkapital aus Renditegesichts-punkten durchaus eine interessante Alternative. Man spricht bei der Kombination von Eigen- und Fremdkapital und der hieraus erzielbaren höheren Rendite auch vom Leverage-Effekt.
Die Problematik in den letzten Jahren war, dass die Aufnahme des Fremdkapitals im Verhältnis zu den Eigenmitteln gerade im Hedge-Fonds-Bereich vollkommen aus dem Ruder gelaufen ist. Hier wurden dann mit Fremdmitteln waghalsige hoch spekulative Transaktionen unternommen. Durch die immensen Kapitalvolumen sollen besonders anfällige Teile des Kapitalmarktes als Spekulationsobjekt missbraucht worden sein.
Um dem entgegenzuwirken, wurden weitreichende regulatorische Beschränkungen eingeführt. In Deutschland sind diese zum Beispiel im KAGB enthalten. Die wesentlichste Beschränkung ist die rasche schnell vollumfängliche Unterwerfung unter das KAGB bei einem durch LC infizierten Fondsvolumen von über 100 Mio. EUR. Ferner gibt es in den Bestimmungen zu mehreren möglichen Typen eines Investmentvermögen, deutliche Beschränkungen zur Höhe der Fremdkapitalaufnahme.
Begriffsbestimmung
Der Leverage ist in § 1 (19) 25 KAGB – Begriffbestimmungen definiert. Ich zitiere auszugsweise:
Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht…
Da der Einsatz von LC schon Bestandteil der Erlaubniserteilung nach § 22 KAGB ist, besteht hier natürlich auch ein sehr mächtiges Instrument der Einflussnahme durch die BaFin. Das Ganze wird nochmal in § 29 (4) KAGB – Risikomanagement – untermauert. Hier heisst es:
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein Höchstmaß an Leverage fest, den sie für jedes der von ihr verwalteten Investmentvermögen einsetzen kann, sowie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über den Leverage gewährt werden könnten, wobei…
Das Thema Leverage zieht sich quasi durch das gesamte KAGB.
Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die beiden Paragraphen:
- § 215 KAGB – Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt – und
- § 225 KAGB – Dach-Hedgefonds
Für Dach-Hedgefonds ist die Fremdkapitalaufnahme grundsätzlich ausgeschlossen. Für inländische geschlossene Publikums-AIF ist die Fremdkapitalquote auf maximal 60% des Fondswertes beschränkt. Mehr hierzu findest Du für geschlossene inländische Publikums-AIF in § 263 – Beschränkung von Leverage und Belastung.
Bei inländischen Spezial-AIF wird in § 274 KAGB – Begrenzung von Leverage – auf § 215 KAGB verwiesen. Dieser spricht von einem angemessenen Einsatz von Fremdkapital, was immer dies auch bedeuten mag und kann im Zweifelsfall auch auf inländische geschlossene Publikums-AIF angewandt werden.
Eine OGAW-KVG darf auf gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite von maximal 10% (§ 199 KAGB – Kreditaufnahme) des Fondswertes aufnehmen. Bei sonstigen Investmentvermögen sind es 20% (§ 221 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme).
Methoden zur Ermittlung des Risikos
Es gibt heute kaum noch Fondsprodukte, die direkt ihre Zielinvestments tätigen. Die Produkte sind aus organisatorischen, rechtlichen und steuerrechtlichen Gründen meist vielschichtig und dadurch intransparent aufgebaut. Dabei spielen nicht nur nationale Gesetze eine Rolle, sondern es wird sich der gesamten Bandbreite von Auslagerungsmöglichkeiten bedient. Die Komplexität ist manchmal so hoch, dass selbst auf Seite des Betreibers nur einzelne oder wenige Personen noch den vollen Überblick haben. Manchmal sind es vielleicht auch nur noch die externen Berater.
Wie soll sich da ein außenstehender Dritter, egal ob Investor oder Staat, noch zurecht finden? Von dem, was ich so rund um das KAGB gelesen habe, ist man sich staatlicherseits dieses Mankos wohl durchaus bewusst. Dies ist mit ein Grund dafür, dass in vielen Regelungen die fehlende Präzision mitschwingt. Sicherlich manchmal auch ungewollt.
Ausdruck für die Unsicherheit ist mit Sicherheit auch das stärkere Monitoring der Wirksamkeit der Gesetze. Hier spreche ich insbesondere Artikel 6 (2) der EU-Verordnung 231/2013 an. Diese sieht zum Beispiel vor, dass die Methoden zur Risikobewertung bis Mitte 2015 unter Berücksichtigung der Marktentwicklung nochmal überprüft werden sollen.
Die eng mit dem KAGB verbundene EU-Verordnung 231/2013 führt im Abschnitt 2 – Berechnung von Hebelfinanzierungen, Artikel 6 – Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung von Hebelfinanzierungen – auf, was sie unter einer solchen Finanzierung versteht und welche Methoden bei der Ermittlung des Risikos anzuwenden sind. Man unterscheidet hier zwischen:
- Brutto-Methode und
- Commitment-Methode.
Artikel 6 (3) versucht, die eventuell durch „intransparente“ Fondsstrukturen entstehende, Risiken einzufangen. Hier ein Teilzitat:
Risiken, die in Finanz- oder Rechtsstrukturen enthalten sind, an denen Dritte beteiligt sind, werden in die Risikoberechnung einbezogen, wenn die genannten Strukturen eigens dafür geschaffen wurden, das Risiko auf Ebene des AIF direkt oder indirekt zu erhöhen.
In Artikel 6 (5) wird der KVG auferlegt, angemessene Dokumentationen über die zeitlich kohärente Berechnung der Risiken nach der Brutto- und der Commitment-Methode zu führen.
In Artikel 7 wird definiert, wie das Risiko eines AIF nach der Brutto-Methode zu berechnen ist. Artikel 8 befasst sich mit der Commitment-Methode. Detailliertere Informationen würden den Beitrag sprengen.
Fortsetzung zum Thema Leverage-Capital demnächst hier im Blog. Geplant für 19. März 2014.
Beitrag: Leverage-Capital (LC) – Welche Möglichkeiten gibt es, dem Treiben entgegenzuwirken?