§ 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
Die BaFin hat unter dem Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0044 – Einzelne Hinweise zur Registrierung nach § 44 KAGB i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013 veröffentlicht.
Grund für mich, das Thema nochmals aufzugreifen. Der § 44 KAGB gilt für alle, die es nicht geschafft haben, den Regelungen des KAGB zu entgehen, aber aufgrund ihrer Größe noch, um den Papierkrieg nach § 22 KAGB – Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung, herum gekommen sind.
Basis für den § 44 ist der § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen, dem ich bereits einen eigenen Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 2 – Ausnahmen“ im Mai dieses Jahres gewidmet hatte.
Bis einschließlich Absatz 3 definiert der § 2 KAGB, auf wen, das Gesetz nicht anzuwenden ist. Danach wird es dann spannend für die KVG. § 2 (4) KAGB definiert für eine KVG, die ausschließlich Spezial-AIF verwaltet, deren zu verwaltendes Vermögen im Falle des Einsatzes von Leverage-Kapital unter 100 Mio. EUR oder aber ohne Einsatz von Leverage-Kapital unter 500 Mio. EUR liegt, die Vergünstigungen durch klare Benennung der anzuwendenden Paragraphen.
Für alle anderen AIF-KVG, die ein Vermögen verwalten, welches inklusive Leverage-Kapital unter 100 Mio. EUR liegt, werden in § 2 (5) KAGB, die anzuwenden Paragraphen benannt.
Konkret in den Absätzen 4 und 5 wird auch der § 44 KAGB angeführt. Ansonsten habe ich signifikante Verweise auf § 44 KAGB nur noch in den §§
- 15 KAGB – Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte,
- 337 KAGB – Europäische Risikokapitalfonds,
- 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum,
- 339 KAGB – Strafvorschriften,
- 339 KAGB – Bußgeldvorschriften,
- 343 KAGB – Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,
- 345 KAGB – Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren und
- 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
gefunden. Wobei in den Absätzen 6 und 7 des § 2 KAGB bereits ein Verweis auf die §§ 337 und 338 enthalten ist.
Damit ist klar umrissen, für wen § 44 KAGB gilt.
Wichtig an dieser Stelle, und ich denke man kann es nicht häufig genug erwähnen, es geht im KAGB um die Regulierung der Manager, also der KVG und ihres Umfeldes und eigentlich nicht um das Investmentvermögen selbst, welches aber zur Bemessung von Schwellenwerten etc. immer wieder herangezogen wird.
Die Absätze 4 und 5 des § 2 KAGB führen wunderschön die relevanten Paragraphen für die ins „Fegefeuer“ gekommenen Marktteilnehmer auf. Leider bleibt es aufgrund der zahlreichen Verweise nicht dabei.
Wir wissen jetzt also, wer § 44 KAGB zu beachten hat. Ergo schauen wir uns das „Meisterwerk“ mal näher an.
Es besteht aus 4 Absätzen und nimmt im 1. Absatz auch direkt Bezug auf § 2 (4) und (5) KAGB.
(1) verpflichtet die AIF-KVG zur Registrierung. Ferner sollen Sie sich und ihre verwalteten AIF ausweisen, Informationen zu den Anlagestrategien vorlegen. Desweiteren wird eine regelmäßige Berichtspflicht über die wichtigsten Finanzinstrumente und die größten Risiken und Konzentrationen verlangt.
Die AIF-KVG darf nur als juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft geführt werden. Die AIF-KVG hat von sich aus unverzüglich mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 des § 2 KAGB nicht mehr vorliegen
(2) greift den Entfall der Voraussetzungen auf und räumt der AIF-KVG eine Frist von 30 Kalendertagen ein, um die Erlaubnis nach den §§ 20 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – und 22 KAGB – Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung – zu beantragen.
(3) verweist auf die sehr beliebte Level-2-Durchführungsverordnung, konkret auf die EU-Verordnung 231/2013 und macht hier den nächsten „Sack mit Flöhen“ auf. Der Gesetzgeber macht es sich hier einfach, wahrscheinlich um Konsequenzen aus Fehlinterpretationen bei der Umsetzung von vornherein zu vermeiden.
Auch (4) macht sich die EU-Verordnung 231/2013 zu nutze und verweist auf sie zur näheren Bestimmung der Pflichten der AIF-KVG. Es geht um die Registrierung und die Informationspflichten zur Gewährleistung einer effektiven Überwachung von Systemrisiken durch die zuständigen Behörden. Verwiesen wird auf die Artikel 2 bis 5 der Verordnung.
Wir sind schon durch. Das ging schneller als beim KAGB gewohnt. Die Ausführungen in der EU-Verordnung erspare ich mir, um mich direkt mit dem Inhalt der eingangs erwähnten Veröffentlichung der BaFin zu beschäftigen. Du solltest Dir die EU-Verordnung dennoch anschauen, da es hier auch um das Verfahren hinsichtlich der Ermittlung des Vermögens und der vorübergehenden Überschreitung der Schwellenwerte geht und auf welche die Veröffentlichung der BaFin auch eingeht.
Auffällig finde ich, dass die BaFin schon bei einem so relativ kurzen Paragraphen, recht weite Ausführungen veröffentlicht. Ist dies ein Indiz, für die am Markt herrschende Unsicherheit?
Die Veröffentlichung besteht aus den 3 Punkten:
- Zeitpunkt der Registrierung
- Angaben zu den Anlagestrategien
- Mitteilung des errechneten Gesamtwertes der verwalteten Vermögenswerte nach Artikel 5 (1) der Delegierten Verordnung EU-Nr. 231/2013
Die Registrierung sol auf jeden Fall 4 Wochen vor Auflage eines AIF erfolgen, am besten jedoch bereits wenn eine hinreichend konkrete Absicht besteht. Sofern die Übergangsregelungen für eine aktive Managementgesellschaft nicht greifen, sollen individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Dies dient der Vermeidung von Brüchen im laufenden Geschäftsbetrieb, welche nach Aussage der BaFin nach Möglichkeit vermieden werden sollen.
Punkt 2 gibt nützliche Tipps, welche Unterlagen konkret benötigt werden. Ich verweise hier direkt auf den Beitrag der BaFin.
Ich denke der 3. Punkt ist einmal wichtig, weil er beschreibt, welche Unterlagen hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens einzureichen sind, und auch welche Prüfungen erforderlich sind (Testat des Wirtschaftsprüfers).
Ich sehe hier aber auch die Möglichkeit für die Marktteilnehmer, die sich hart an der Schwelle nach oben befinden, und dadurch künftig vielleicht voll unter die Regelungen des KAGB fallen werden, vorab schon einmal zu prüfen, wann unter Berücksichtigung der Bestimmungen mit einer Überschreitung der Schwelle zu rechnen ist. Dies zählt für mich zu einer ordentlichen und vorausschauend Unternehmensführung.
Die genauen Inhalte zu Punkt 3 entnimmst Du bitte wieder direkt dem Beitrag der BaFin.
So, geschafft! Ein paar neue Erkenntnisse konnte man durch die Veröffentlichung der BaFin mit Sicherheit gewinnen. Ich mach weiter das Eichhörnchen und sammle.