Der Bewertungsprozess – Teil 3 – (Private-Equity) nach EU-Verordnung 231/2013 und KAGB

Bewertung im Segment Private Equity nach EU-Verordnung 231/2013

Teil 1

  • Wann beginnt die Bewertung?
  • Wie ist die Entry-Bewertung zu dokumentieren?
  • Welche Grundsätze sind bei der Bewertung zu beachten?

Teil 2

  • Was ist eine angemessene Bewertung?
  • Was ist die Bewertungsgröße für ein Investmentvermögen?
  • In welcher Frequenz soll die Bewertung erfolgen?
  • Welchem Zweck dient die Bewertung?

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Zur besseren Lesbarkeit habe ich mich entschlossen den Beitrag in mehrere Teile zu splitten. In diesem Teil 3 gehe ich auf die Punkte:

  • Welcher Haftung unterliegt die KVG bzw. ihr Management bei fehlerhaften Bewertungen? 
  • Welche organisatorischen Anforderungen werden hinsichtlich der Bewertung an den AIFM gestellt?

 ein. Ich arbeite mich also weiter durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Welcher Haftung unterliegt die KVG bzw. ihr Management bei fehlerhaften Bewertungen?

Artikel 12 – Berufshaftungsrisiken – der Verordnung befasst sich mit den Risiken eines Verlusts oder Schadens, der durch die Fahrlässigkeit einer maßgebenden Person entsteht. Einbezogen werden alle Tätigkeiten für die der AIFM die rechtliche Verantwortung trägt.

Artikel 12 (2) c Nr. 3 ii) bezieht sich auf die auf die Pflicht der verantwortlichen Person, dem AIF und seinen Anlegern gegenüber Sachkenntnis und Sorgfalt walten zu lassen. 

Das ist sowas wie § 1 der Straßenverkehrsordnung, welcher bei jedem Verkehrsdelikt zitiert wird.

Artikel 12 (2) e) führt das Risiko einer nicht vorschriftsmäßigen Bewertung von Vermögenswerten oder Berechnung von Anteilspreisen dann noch explizit auf.

Die KVG hat solche Risiken durch angemessenen Einsatz von Eigenmitteln oder den Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen entgegen zu wirken. Ich bin hierauf schon im Beitrag „KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB – Punkt 1.5″ eingegangen.

Welche organisatorischen Anforderungen werden hinsichtlich der Bewertung an den AIFM gestellt?

Artikel 57 – Allgemeine Anforderungen – im Abschnitt 6 – Organisatorische Anforderungen — allgemeine Grundsätze – definiert,  die Verpflichtung zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -verfahren und Bewertungsregeln durch den AIFM.

In Artikel 59 wird auf die Verantwortlichkeit des AIFM zur ordnungsgemäßen Ermittlung des NAV für die einzelnen AIF basierend auf den Rechnungslegungs-und Bewertungsgrundsätzen hingewiesen.

Der AIFM hat außerdem jederzeit sicherzustellen, dass die berufenen Geschäftsleiter die Verantwortung dafür tragen, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt und umgesetzt werden (Artikel 60). Durch die Einrichtung einer permanenten, wirksamen unabhängig arbeitenden Compliance-Funktion, trägt die AIFM nach Artikel 61 Sorge für die Einhaltung der Grundsätze.

Geschafft!

Ich hatte eigentlich gehofft, vielleicht noch tiefer gehende Informationen über Bewertungsmethoden und -modelle zu erfahren. Hier hat man sich jedoch nicht an die Details getraut. Ist insofern auch verständlich, da ein Gesetz kein Lehrbuch sein kann und will.

D.h. für mich, ich werde das Thema in einem anderem Beitrag aufgreifen. Dafür werde ich mich in die aktuellen IPEV-Guidelines einarbeiten, in die auch die EVCA-Valuation-Guidelines schon vor einiger Zeit eingeflossen sind. Das neueste Werk vom Ende letzten Jahres kenne ich nämlich noch nicht. Zahlreiche Private-Equity-Verbände, darunter auch der deutsche BVK, befürworten die Verwendung der IPEV-Valuation-Guidelines.   

 

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