Bewertung im Segment Private Equity nach EU-Verordnung 231/2013
- Wann beginnt die Bewertung?
- Wie ist die Entry-Bewertung zu dokumentieren?
- Welche Grundsätze sind bei der Bewertung zu beachten?
—————————————————————————————————-
In einem der vorhergehenden Beiträge hatte ich mich u.a. auch mit der Bewertung der unterschiedlichen Investmentvermögen befasst. Das KAGB selber ist nicht sehr konkret und besticht eher durch die ständigen Verweise mit seiner Unübersichtlichkeit, als mit konkreten Fakten. Da jetzt fertig, möchte ich mich heute mit dem Thema Bewertung in der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 befassen, auf die immer wieder im Gesetz verwiesen wird. Eins vorweg, hier scheint langsam mehr Substanz ins Spiel zukommen.
In der Folge möchte ich mich auf den Bereich Private Equity und Venture Capital beschränken. Die Erstellung der vorangegangen Artikel hat gezeigt, dass das Thema ansonsten zu breit ist, um es flächendeckend in einen Blog-Artikel zu behandeln.
Der Begriff „Bewertung“ taucht insgesamt 129-mal in der Verordnung auf. Er wird natürlich auch in Zusammenhang mit dem Risikomanagement benannt. Dennoch zeigt die große Anzahl an Nennungen, die Bedeutung des Begriffs in der Verordnung.
Wann beginnt die Bewertung?
Die Bewertung von Investments beginnt schon bevor man ein Investment tätigt. Ist ja auch logisch, den warum soll ich etwas kaufen, was ich nicht vorher taxiert habe. Hinter dem Taxieren, steckt aber eine ganze Menge an Aufwand. Der meiste Aufwand fällt sicherlich in Zusammenhang mit der Beschaffung umfangreicher Informationen, für die Bewertung des Investments, an. Im Zuge der Vorinvestmentphase, also während der Due Diligence ist der Aufwand für die Bewertung wesentlich höher, als in den Folgejahren. Dies ist schon alleine der Bedeutung der Entscheidung über das ja oder nein eines Investments geschuldet. Man stellt hier aber auch die Weichen für den zukünftigen Bewertungsprozess. Sauberes Arbeiten hat daher oberstes Gebot.
Hat man eine positive Investmententscheidung getroffen, wird man so schnell nicht mehr aus seiner Verpflichtung herauskommen. Die Vorgehensweise wird daher von der Investmententscheidung und der Entry-Bewertung abweichen. Eigentlich geht es ab der Investmententscheidung darum in mehreren iterativen Schritten eine Exit-Bewertung zu erstellen. Diese weicht natürlich beträchtlich von der aktuellen Stichtags-Bewertung ab. Was sich der Gesetzgeber unter der Bewertung vorstellt, werden wir vielleicht noch im Lauf des Beitrags herausfinden.
Wie ist die Entry-Bewertung zu dokumentieren?
Die Richtlinie fordert in (40) die sachgerechte Dokumentation und Aufbewahrung des Prozesses, welcher zur vertraglichen Verpflichtung geführt hat. Genannt werden hier die einschlägigen Sitzungsberichte, Vorbereitungsunterlagen und Unterlagen zur wirtschaftliche und finanzielle Analyse, die zur Bewertung der Durchführbarkeit des Projekts geführt haben.
Welche Grundsätze sind bei der Bewertung zu beachten?
In (75) verweist die Verordnung auf die unterschiedlichen Bewertungsstandards je nach Rechtsraum und Vermögenswertgattung. Wichtiger ist aber der Hinweis auf die notwendige Festlegung und Umsetzung angemessener und kohärenter Grundsätze und Verfahren für die ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte. Hierin sollen insbesondere auch die Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten sämtlicher an der Bewertung beteiligter Parteien einschließlich externer Bewerter beschrieben werden.
Dies sind Punkte mit denen sich eine Kapitalverwaltungsgesellschaft bereits bei Einreichung der Unterlagen über die Erlaubniserteilung eingehend Gedanken gemacht haben sollte. Kohärent heißt, dass ich künftig nicht nach gut dünken hin und her wechseln kann, sondern an ein vordefiniertes Konzept zu halten habe. Außerdem haben wir eine Trennung zwischen dem operativen Bereich und dem Bewerter, der unabhängig seine ordnungsgemäße Bewertung vornehmen soll.
(76) greift die Methodik der Bewertung auf und verlangt, dass die für die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte des AIF angewandten Bewertungsmethoden festzulegen und zu beschreiben sind. Ich gehe davon aus, dass dies ohne entsprechende Beratung für viele Player am Markt, alleine schon aus zeitlicher Sicht, nicht zu schaffen sein wird.
(77) geht auf die mögliche Verwendung von Modellen, bei der Bewertung von Vermögenswerten, ein. Neben der Beschreibung der Grundzüge des Modells, sollte dieses einer Validierung, durch eine interne oder externe Person, die natürlich nicht an der Konzeption des Modells beteiligt war, unterzogen werden. Die entsprechende Kompetenz dieser Person ist sicherzustellen. Die Verordnung würde einen Rechnungsprüfer, als möglichen Validierer sehen.
Einmal aufgesetzte Bewertungsgrundsätze und -verfahren reichen jedoch nicht aus. In (78) wird verlangt diese zumindest einmal jährlich zu überprüfen. Sofern Änderungen in der Anlagestrategie oder bei den Vermögensarten erfolgen, ist eine direkte Überprüfung fällig. Jegliche Änderungen an den Bewertungsgrundsätzen und –verfahren sollen nach einem zuvor festgelegten Verfahren ablaufen. Im Segment Private-Equity dürften Veränderungen eher selten auftreten.
Fortsetzung folgt in einem weiteren Beitrag (Teil 2).
Ich bin gerade auf eine Veröffentlichung im Magazin „Der Betrieb“ mit dem Thema:
Die neuen Bewertungsvorschriften für AIF-Investmentvermögen – Unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf Private Equity Fonds, gestoßen.
Die Autoren sind : RA Patricia Volhard, LL.M. / Joel El-Qalqili, LL.B., beide Frankfurt/M.
Der Artikel ist erschienen in DB vom 20.09.2013 , Heft 38, Seite 2103 – 2107.
Hier geht es zum Teasur.
Zum Inhalt kann ich noch nichts sagen. Du musst entweder Online-Zugang zum Portal von „Der Betrieb“ haben oder das Heft kaufen/ im Abo beziehen.