KAGB – Ergänzende Verordnungen

  • Ergänzende Verordnungen und Richtlinien
    • Fondskategorien-Richtlinie
    • KAPrüfbV – Kapitalanlageprüfberichtsverordnung
    • KASchlichtV – Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
    • KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung
    • KAVerOV – Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung
    • DerivateV – Derivateverordnung

In den letzten Wochen hat die BaFin einige Konsultationspapiere  zu den ergänzenden Verordnungen zum KAGB veröffentlicht.

Folgende Verordnungen und Richtlinien sind dies derzeit (Stand 11. Juni 2013):

    • Fondskategorien-Richtlinie

Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 (2) KAGB und weitere Transparenzanforderungen an bestimmte Fondskategorien

    • KAPrüfbV

Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für externe KVGen, InvAGen, InvKGen und Sondervermögen (Kapitalanlageprüfberichtsverordnung).

    • KASchlichtV

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 342 des KAGB (Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung)

    • KARBV

Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, InvAGen und InvKGen sowie die Bewertung der dem InvV zugehörigen Vermögensgegenstände (Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung)

    • KAVerOV

Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung

    • DerivateV

Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem KAGB

Wozu dienen diese zusätzlichen Verordnungen?

Bei der Umsetzung der Verordnung handelt es sich zum großen Teil um Altbewährtes. Durch die Abschaffung des InvG müssen auch die Verordnungen angepasst werden. Manche Inhalte stammen auch aus der Umsetzung bereits seit längerem existierender EU-Verordnungen.

Fondskategorien-Richtlinie

Die Richtlinie korrespondiert mit § 4 KAGB – Namensgebung; Fondskategorien. Durch die in ihr enthaltenen Regelungen soll klar gestellt werden, unter welcher Bezeichnung ein Investmentvermögen in Abgängigkeit von seinen Anlagebedingungen oder der Satzung sich am Markt positionieren kann. Gemäß Artikel 1 findet die Richtlinie Abwendung auf inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß §§ 162 bis 272 KAGB (s. Auflistung der Paragraphen). Die Verwendung der Bezeichung einer bestimmten Fondskategorie setzt die Anlage in diese Kategorie zu mindestens 51% voraus. Auf die Anrechnung von Derivaten wird gesondert Bezug genommen. Der Entwurf der Richtlinie ist auf der Website der BaFin zu lesen.

KAPrüfbV – Kapitalanlageprüfberichtsverordnung

Zunächst einmal soll die Verordnung die Investment-Prüfungsberichtsverordnung ersetzen. Die KAPrüfbV hat 5 Kapitel. Neben dem allgemeinen Teil und dem Schlussteil sind dies die Kapitel für externe KVG, Sondervermögen und Investmentgesellschaften.

Es geht darum den Umfang und den Inhalt der Prüfung zu regeln. Insbesondere soll der Bericht auch Informationen über die Einhaltung von Auflagen, die Erfüllung der Eigenmittelvorschriften nach §25 KAGB, der Verhaltensregeln nach §26 KAGB und der  Einhaltung der Organisationspflichten nach § 28 KAGB enthalten. Dieser Teil zielt also auf das Management  ab.

Für das eigentliche Vermögen (Sondervermögen oder Investmentgesellschaft) sol dann insbesondere  auf die Einhaltung der Anlagegrenzen und -ziele und die Bewertung eingegangen werden. Die  Immobilien-Sondervermögen werden in einem Unterabschnitt gesondert behandelt.

Den von der BaFin veröffentlichten Entwurf findest Du hier

KASchlichtV – Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung

§ 342 KAGB – Beschwerde- und Schlichtungsverfahren – enthält Regelungen zur Schlichtungsstelle, welche in der KaSchlichtV nun präzessiert werden sollen. Natürlich soll auch hier wieder eine bisherige Verordnung, die   Investmentschlichtungsstellenverordnung – InvSchlichtV – ersetzt werden, welche mit § 143c InvG korrespondierte.

Es geht in den 16 §§ um die Besetzung und das Verfahren.  Den von der BaFin veröffentlichten Entwurf findest Du hier.

KARBV-Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung

Neben dem allgemeinen Teil und dem Schlussteil enthält die Verordnung noch die beiden Kapitel Rechnungslegung und Bewertung. Die Verordnung ergänzt die Ausführungen im KAGB zur Rechnungslegung und Bewertung für Sondervermögen, Investmentaktien- und Investmentkommanditgesellschaften.

Es geht insbesondere um die Gliederung und Inhalte der verschiedenen Zahlenwerke in Abhängigkeit von Turnus und Verwendungszweck. Hinsichtlich der Bewertung wird auf die Verwendung des Fair-Market-Values bei vorhandenen oder nicht vorhandenen Kurswerten abgestellt.  Für spezielle Assetklassen, wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Sachwerte gibt es explizite Regelungen.

Den von der BaFin veröffentlichten Entwurf findest Du hier.

KAVerOV –  Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Die KAVerOV tritt an die Stelle der Investment- Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV).  Gegenüber dieser wurde sie jedoch komplett überarbeitet. Für OGAW sollen sich jedoch kaum Änderungen ergeben.

Mit der Verordnung sollen die §§ 26 bis 30 KAGB konkretisiert werden. Diese §§ zu den allgemeinen Verhaltens- und Organisationsregeln:

§ 26 KAGB – Allgemeine Verhaltensregeln
§ 27 KAGB – Interessenkonflikte
§ 28 KAGB – Allgemeine Organisationspflichten
§ 29 KAGB – Risikomanagement
§ 30 KAGB – Liquiditätsmanagement

gelten für alle KVG in ihrer nach dem KAGB zulässigen Rechtsform, unabhängig ob intern oder extern verwaltend. Die Regelungen basieren auf der Umsetzung der Level 2-Verordnung und betreffen OGAW und Publikums-AIF. Für Spezial-AIF gilt die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 unmittelbar.

Die BaFin führt aus, dass die Verordnung so angepasst wurde, dass der Anwender nicht zunächst der Schwierigkeit ausgesetzt wird, sich als OGAW oder Publikums-AIF klassifizieren zu müssen. Man hat offensichtlich aus der Praxis gelernt.

In den überwiegenden Teilen des Gesetzes wird direkt auf die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 verwiesen. Ich habe mich entschlossen auf die Verordnung in einem eigenen Beitrag einzugehen.

Den von der BaFin veröffentlichten Entwurf der Verordnung findest Du hier

DerivateV

Die Derivate Verordnung muss an die Vorgaben des KAGB angepasst werden. Außerdem müssen Teile aus der ESMA-Leitlinie integriert werden. Die Verordnung   ist bei Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen (§197 KAGB) und beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften gemäß den §§ 200 bis 203 KAGB anzuwenden. 

Die Verordnung geht insbesondere auch auf das Risikomanagement, die Berechnung des Marktrisikopotenzials und die Anrechnung auf Anlagegrenzen ein.

Den von der BaFin veröffentlichten Entwurf der Verordnung findest Du hier.

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