KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter (ohne Immobilien)

Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

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Das Immobilieninvestmentvermögen wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.

Die Rolle des Bewerters wird im KAGB explizit herausgestellt. Da auf die einzelnen Paragraphen die sich mit der Bewertung befassen mehrfach im Gesetz verwiesen wird, habe ich mich entschlossen hierzu einen separaten Beitrag einzustellen.

Anders als erwartet wird der Begriff des Bewerters in § 1 KAGB nicht definiert.

Er taucht erstmals auf in

§165 (2) 19 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt

Hier geht es um die Inhalte des Verkaufsprospekt. Es wird verlangt, dass der Verkaufsprospekt die Regeln für die Vermögensbewertung beschreibt. Hierzu zählen insbesondere auch die Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung des Investmentvermögens und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte.

Für die verschiedenen Investmentvermögen erfolgt dann eine separate Beschreibung, die wiederum auf einige der hier aufgeführten §§ oder aber externe Verordnungen der EU verweist und damit die Lesbarkeit deutlich einschränkt. Dies war auch der Hauptgrund das Thema Bewertung in einem Extra-Beitrag zu behandeln.

Starten wir mit dem offenen Publikumsinvestmentvermögen.

Kapitel 2 – Publikumsinvestmentvermögen/ Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen/Unterabschnitt 1 – Allgemeines

§ 168 KAGB – Bewertung; Verordnungsermächtigung

(1) Hier wird der Nettoinventarwert (NIV; englisch: NAV) je Aktie/ Anteil, als Teilung des offenen Publikumsinvestmentvermögen durch die Zahl der im Verkehr gelangten Aktien/ Anteile, definiert. In der Branche am geläufigsten ist die englische Abkürzung: NAV.

Der Wert des offenen Publikumsinvestmentvermögen ist basierend auf den jeweiligen Verkehrswerten abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten zu ermitteln.

Der Verkehrswert ist basierend auf den jeweiligen gesetzlichen oder marktüblichen Verfahren zu ermitteln.

=>In den § 168 KAGB sind die Regelungen aus dem aufzuhebenden § 36 (1) 1 und 2 Investmentgesetz (InvG) eingeflossen. Gemäß Kommentierung sind zur Bewertung vorrangig die gesetzlichen Definitionen heranzuziehen. Nur wenn es keine gesetzlichen Definitionen gibt, sollen marktübliche Verfahren eingesetzt werden.

(2) Bei, an öffentlich zugelassenen Stellen, gehandelten Vermögensgegenständen kann der Verkehrswert angesetzt werden, sofern eine verlässliche Bewertung gewährleistet ist.

=>Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 36 (1)  2 InvG. Die Ausführungen zur Verlässlichkeit entstammen § 23 (1) 1 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.

(3) Vermögensgegenstände, die nicht öffentlich gehandelt werden oder bei denen keine verlässlichen Verkehrswerte vorliegen, können anhand von geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage und sorgfältiger Einschätzung bewertet werden.

Diese Bestimmung war auch schon in § 36 (3) 1 InvG enthalten.

(4) Bei nicht freigehandelten Schuldverschreibungen bzw. bei Schuldscheindarlehen soll die Bewertung basierend auf einem Benchmarking mit vergleichbaren Werten unter Einbeziehung von Laufzeit und Verzinsung erfolgen. Aufgrund einer gegebenenfalls vorhandenen geringeren Möglichkeit der Veräußerbarkeit sind Abschläge vorzunehmen.

=>Diese Regelung konnte man bisher in § 36 (3) 2 InvG finden.

(5) Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und -verluste sind dem Investmentvermögen zuzurechnen.

=>Der Inhalt des Absatzes entspricht Teilen des § 36 (4) 2  InvG. Laut Kommentar wurde § 36 (4) 1 InvG nicht übernommen, da sich diese Regelung jetzt aus § 168 (2) KAGB ergibt.

(6) Bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften ist anstelle des von der KVG
zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.

=>Diese Bestimmung war auch schon in § 36 (1) 4 + 5 InvG enthalten.

(7) Die KVG hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das offene
Publikumsinvestmentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu berücksichtigen.
Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des offenen Publikumsinvestmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt oder gegebenenfalls in den Anlagebedingungen dargelegt sind,
2. Merkmale des Auftrags,
3. Merkmale der Vermögensgegenstände und
4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

Geschäftsabschlüsse für das offene Publikumsinvestmentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind unzulässig, wenn sie für das offene Publikumsinvestmentvermögen nachteilig sind.

=>Diese Bestimmung war auch schon in § 36 (2) InvG enthalten.

(8) Das BMF wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteil- oder Aktienwertermittlung sowie über die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteil- oder Aktienwertermittlung zu erlassen. Das BMF kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die BaFin übertragen.

=>Diese Regelungen zieht sich quer durch das Gesetz. Sie war bisher auch schon in 36 (5) InvG enthalten.

§ 169 KAGB – Bewertungsverfahren

(1) Die KVG hat eine interne Bewertungsrichtlinie zu erstellen.

Die Bewertungsrichtlinie legt geeignete und kohärente Verfahren für die ordnungsgemäße, transparente und unabhängige Bewertung der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens fest.

Die Bewertungsrichtlinie soll vorsehen, dass für jeden Vermögensgegenstand ein geeignetes, am jeweiligen Markt anerkanntes Wertermittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und dass die Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.

=>Der Kommentierung zu Absatz 1 ist folgendes zu entnehmen:

Absatz 1 setzt Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF um. Aus Anlegerschutzgesichtspunkten sollen die detaillierten Regeln der Richtlinie 2011/61/EU zum Bewertungsverfahren auch für OGAW-Investmentvermögen gelten. Aus diesem Grund wurde die Vorschrift in den Abschnitt offene Publikumsinvestmentvermögen aufgenommen. Satz 2 legt bestimmte Anforderungen an die Auswahl des Wertermittlungsverfahrens fest. Zwar ergibt sich das Kriterium
aus der Verordnung, die die Europäische Kommission nach Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU zu erlassen hat, da es jedoch für alle Investmentvermögen gelten soll, wurde die Regelung an dieser Stelle übernommen.

(2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

=> Hier handelt es sich wieder um die Umsetzung nach Artikel 19 Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF. Diesmal handelt es sich um Artkel 8.

(3) Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil oder Aktie sowie deren konsistente Anwendung und die Überprüfung der Verfahren, Methoden und für Berechnungen bestimmen sich nach Artikel 67 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level 2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU]. Für das Bewertungsverfahren bei inländischen OGAW sind Artikel 67 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level 2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU] entsprechend anzuwenden.

=>Hier ist wieder ein Verweis auf eine bisher noch nicht existierende EU-Verordnung Nr. …/ 2013 [Level 2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU]. Sobald hier nähere Informationen vorliegen, kann ich an diesem Punkt weiter arbeiten. Zu betrachten sin die Artikel 67 bis 74. Die  Bewertungsverfahren sind von inländischen OGAW und Publikums-AIF anwendbar.

§ 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwerts

Mit der Bekanntgabe des Ausgabe- oder Rücknahmepreises durch KVG oder Verwahrstelle, ist stets auch der Preis des entsprechenden Pendant bekannt zu geben. Zusätzlich ist immer der NAV pro Anteil/ Aktie zu veröffentlichen. Die Offenlegung hat in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitungen oder im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen elektronischen Informationsmedien zu erfolgen. OGAW müssen dies mindestens zweimal im Monat, bzw. wie AIF, bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme tun. 

Für Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie gibt es zum Thema Bewertung den § 212 KAGB.

Kapitel 2 – Publikumsinvestmentvermögen/ Abschnitt 2 – Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

§ 212 KAGB –  Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung

Der Wert eines inländischen OGAW und der NAV je Anteil/ Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe und Rückgabe von Anteilen/Aktien entweder von der Verwahrstelle unter Mitwirkung der OGAW-KVG oder von der OGAW-KVG selbst zu ermitteln.

=> Im Kommentar zum Gesetz wird angeführt, dass hier die Frage, wer den Wert des Investmentvermögens und den NAV zu ermitteln hat, geregelt werden soll. § 212 KAGB beinhaltet die Regelung des aufzuhebenden § 36 (1) 2 InvG. In der Praxis erfolgt die Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des NAV arbeitstäglich.

Für offene inländische Publikums-AIF befassen sich die §§ 216 und 217 KAGB mit dem Thema Bewertung.

Kapitel 2 – Publikumsinvestmentvermögen/ Abschnitt 3 – Offene inländische Publikums-AIF/ Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF

§ 216 KAGB – Bewerter

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist möglich durch:

1. einen externen Bewerter oder
2. der AIF-KVG selbst

Der externe Bewerter sollte auf jeden Fall unabhängig vom Publikums-AIF, der AIF-KVG und anderen in enger Verbindung mit hiermit stehenden Personen sein.

Die AIF-KVG kann die Bewertung selbst durchführen, wenn die Aufgabe der Bewertung funktional unabhängig von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik erfolgt. Ein unzulässiger Einfluss auf die für die Bewertung zuständigen Mitarbeiter ist zu verhindern.

Eine bestellte Verwahrstelle darf diese Aufgabe nicht wahrnehmen, außer es ist eine klare hierarchische und funktionale Trennung gewährleistet und eine Offenlegung an die Anleger hinsichtlich der potenziellen Interessenskonflikte ist erfolgt.

=>Absatz 1 setzt Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF um.

(2) Wird ein externer Bewerter beauftragt, dann hat die AIF-KVG nachzuweisen, dass dieser:

1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt
2. aureichende berufliche Garantien vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion wirksam ausüben zu können, und
3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen nach § 36 (1), (2) und (10) KAGB entspricht. In § 36 KAGB – Auslagerung geht es in diesem Zusammenhang um die Rechtfertigung der AIF-KVG für die Auslagerung, um die Prüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Auslagerungsstelle sowie um die Vermeidung von Verlagerungen auf reine Briefkastenfirmen.

=>Die Kommentierung führt aus:

Absatz 2 setzt Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF um. Für die Kriterien und den Inhalt der erforderlichen beruflichen Garantien des externen Bewerters verweist Absatz 2 auf die Verordnung, die die Europäische Kommission auf Grundlage von Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU zu erlassen hat.  Diese EU-Verordnung ist damit auch auf die Bewertungsverfahren von Publikums-AIF anwendbar. Bei der Bestellung des externen Bewerters sind neben bestimmten qualitativen Anforderungen, die an den externen Bewerter zu stellen sind, auch bestimmte Regelungen, die für die Auslagerung gelten, entsprechend anwendbar.
Dazu gehören auch die Bedingungen nach § 36 (1) KAGB, unter denen eine Auslagerung stattfinden darf. Soweit im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollbefugnisse auch Weisungsbefugnisse vereinbart werden, dürfen sich die zu vereinbarenden Kontroll-, Eingriffs- und Weisungsbefugnisse nur auf den Umfang und den Inhalt der Beauftragung beziehen, nicht aber auf den Gutachteninhalt und das Bewertungsergebnis.

(3)  Zur Festlegung der erforderlichen beruflichen Garantien in (2) 2 wird auf die Level 2 Verordnung Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe b  (2011/61/EU) verwiesen.

=>Der Kommentar führt aus:

Absatz 3 verweist für die Kriterien und den Inhalt der erforderlichen beruflichen Garantien des externen Bewerters auf die Verordnung, die die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU zu erlassen hat.

(4) Der bestellte externe Bewerter darf die Aufgabe nicht an Dritte delegieren.

=>Umsetzung von Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF.

(5) Die AIF-KVG teilt die Bestellung des Bewerters der BaFin mit. Bei fehlenden Voraussetzungen kann diese den Bewerter ablehnen.

=>Umsetzung von Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF.

(6) Wird kein externer Bewerter beauftragt, kann die BaFin verlangen, dass die Prüfung der Bewertungsverfahren sowie die Bewertungen selbst, Bestandteil der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer werden.

=>Umsetzung von Artikel 19 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF.

(7) Die Verlagerung der Bewertung auf einen externen Bewerter entbindet die AIF-KVG nicht von der ordnungsgemäßen Bewertung der Vermögensgegenstände und der Berechnung und Bekanntgabe des NAV. Der externe Bewerter haftet jedoch gegenüber der AIF-KVG bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichterfüllung.

=>Umsetzung von Artikel 19 Absatz 10 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF.

§ 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des NAV  hat mindesten einmal im Jahr, bzw. entsprechend der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit zu erfolgen.

=>Umsetzung von 19 (3)  1 bis 3 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF.

(2) In diesem Zusammenhang wird wieder auf die Level 2 Verordnung verwiesen.

=> Der Kommentar führt aus:

Absatz 2 verweist für die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Bewertung des Wertes des Investmentvermögens und zur Berechnung des NAV je Anteil oder Aktie auf die Verordnung, die die Europäische Kommission auf Grundlage von Artikel 19 (11) Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU zu erlassen hat. Diese EU-Verordnung ist damit auch auf die Bewertung der Vermögensgegenstände von offenen Publikums-AIF anwendbar.

(3) Die Offenlegung des NAV je Anteil/Aktien soll gemäß § 170 KAGB – Veröffentlichung erfolgen.  Eine Veröffentlichung hat nach jeder Bewertung zu erfolgen. Hierbei ist die Bewertung  der Vermögensgegenstände entsprechend den Anlagebedingungen offen zu legen.

=> Verweis auf § 170 KAGB; Umsetzung von Artikel 19 (3) 5 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF.

Kapitel 2 – Publikumsinvestmentvermögen/ Abschnitt 4 – Geschlossene inländische Publikums-AIF/ Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Publikums-AIF

§ 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter

(1) In Absatz 1 wird auf § 168 KAGB verwiesen. Dieser gilt für die Bewertung von offenen Publikumsinvestmentvermögen. Für bestimmte Vermögenswerte muss eine Anpassung zu den Regelungen des 168 KAGB erfolgen. Dies ist erforderlich, da ein inländischer Publikums-AIF nur in vordefinierte Vermögensgegenstände investieren darf. Diese Vermögensgegenstände sind in § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen – definiert.

1. Bei Sachwerten – § 261 (1) 1 KAGB – ist, innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Erwerb, der Kaufpreis des Vermögensgegenstandes als Verkehrswert anzusetzen. Sofern die KVG aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren diesen für nicht sachgerecht hält, hat sie eine Neubewertung vorzunehmen und die Entscheidung und die sie tragende Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.

=> Der Kommentar sagt: Nummer 1 entspricht grundsätzlich der Regelung des aufzuhebenden § 79 (1)  4 und 5 InvG und überträgt diese Regelung auf alle Vermögensgegenstände im Sinne von § 261 (1) 1 KAGB. Sie regelt den Wertansatz bei dem Erwerb dieser Vermögensgegenstände. Was das KAGB unter Sachwerten versteht ist in § 261 (2) aufgelistet.

2. Bei Sachwerten  – § 261 (1) 1 KAGB – sind die Anschaffungsnebenkosten gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes, längstens jedoch über 10 Jahre linear abzuschreiben. Bei Veräußerung des Vermögensgegenstands sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind alle Käufe und Verkäufe von Sachwerten während des Berichtszeitraums anzuführen.

=> Nummer 2 ersetzt die Regelungen des aufzuhebenden § 79 (1) 6, 7 und 9 InvG. Insbesondere wird die Behandlung von Anschaffungsnebenkosten geregelt und der Berichtsinhalt definiert.

(2) Es wird auf § 169 KAGB verwiesen, der die Bewertungsverfahren für inländischen Publikums-AIF regelt. Bei der Bewertung von  Sachwerten ist zusätzlich vorzusehen, dass der Bewerter an einer Objektbesichtigung teilnimmt.

=>Identisches Vorgehen wie bei inländische Publikums-AIF; stärkere Einbindung  ds Bewerters bei Sachwerten.

(3) Die AIF-KVG muss jede Gesellschaft im Sinne des § 261 (1) 2 bis 6, an der ein geschlossener Publikums-AIF eine Beteiligung hält, vertraglich verpflichten, Vermögensaufstellungen

1. auf den Zeitpunkt der Bewertung gemäß § 272 KAGB bei der AIF-KVG und der Verwahrstelle einzureichen und
2. einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Gesellschaft prüfen zu lassen.
Die Anforderung des Satzes 1 gilt auch für eine Unterbeteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 261 (1) 2 bis 6 KAGB. Der aufgrund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.

=> Absatz 3 übernimmt die Regelung des § 70 (1)  InvG. Eine Gesellschaft im Sinne des
§ 261 (1) 2 bis 6 soll vertraglich verpflichtet werden, bei jedem Bewertungsstichtag eine aktuelle Vermögensaufstellung einzureichen. Bei den Gesellschaften handelt es sich um: ÖPP-Projektgesellschaften, Sachwert-Fonds, Private-Equity-Fonds, inländische oder vergleichbare europäische oder ausländische geschlossene AIF, inländische oder vergleichbare europäische oder ausländische geschlossene Spezial-AIF. Durch diese Vermögensaufstellung soll der aktuelle Wert der Beteiligung bei der Berechnung des Anteilwertes berücksichtigt werden.

(4) Für die Anforderungen an den Bewerter, die Pflichten der AIF-KVG
bei der Bestellung eines Bewerters sowie die Rechte der BaFin im Hinblick auf den Bewerter gilt § 216 entsprechend.

=> Absatz 4 verweist auf die Regelungen in § 216 KAGB für offene inländische Publikums-AIF.

§ 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des NAV
je Anteil/ Aktie muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Eine Bewertung hat ebenfalls zu erfolgen, bei Veränderungen des Gesellschaftsvermögen des AIF.

=> Absatz 1 setzt Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU für Publikums-AIF um.

(2) Die Kriterien zur Berechnung des NAV je  Anteil/ Aktie und zur Bestimmung der Häufigkeit der Berechnung bestimmen sich nach Artikel 67 bis 73 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level 2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU].

=>Hier ist steht wieder ein Verweis auf eine bisher noch nicht existierende EU-Verordnung nach Artikel 67 bis 73 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level 2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU]. Dies entspricht in etwa der Regelung in § 169 (3) KAGB.

(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und Berechnungen des NAV je  Anteil/ Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen gegenüber den
Anlegern offen zu legen. Eine Offenlegung hat nach jeder Bewertung der Vermögensgegenstände und Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil oder Aktie zu erfolgen.

=> Absatz 3 setzt im Hinblick auf die Offenlegungsverpflichtung Artikel 19 (3)  1 der Richtlinie 2011/61/EU um.

Kapitel 3 – Inländische Spezial-AIF/ Abschnitt 2 – Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF/ Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF

§ 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 KAGB entsprechend.

=> Der Kommentar führt aus: Die Vorschriften zur Bewertung und zum Bewertungsverfahren bei offenen Publikumsinvestmentvermögen sowie die Vorschrift zu den Bewertern bei offenen Publikums-AIF gelten auch für offene Spezial-AIF, da bereits die Vorschriften zu offenen Publikumsinvestmentvermögen im Wesentlichen auf der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU beruhen.

§ 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des NAV
je Anteil/ Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensgegenständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch mindestens einmal jährlich.

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie
2011/61/EU für offene Spezial-AIF.

(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Bewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung des NAV je Anteil/ Aktie bestimmen sich nach Artikel 67 bis 74
der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Level 2-Verordnung nach Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/61/EU].

=> Absatz 2 verweist für die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der Bewertung des Wertes des Investmentvermögens und zur Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie auf die Verordnung, die die Europäische Kommission auf Grundlage von Artikel 19 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU zu erlassen hat.

(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und Berechnungen des NAV je Anteil/ Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen gegenüber den
Anlegern offen zu legen.

=> Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 5 der Richtlinie
2011/61/EU für offene Spezial-AIF.

Kapitel 3 – Inländische Spezial-AIF/ Abschnitt 3 – Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF/ Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF

§ 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung

(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 KAGB entsprechend.

=> Die Vorschriften zur Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewertern bei offenen AIF-Publikumsinvestmentvermögen gelten auch für geschlossene Spezial-AIF, da bereits die Vorschriften zu offenen Publikumsinvestmentvermögen im Wesentlichen auf der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU beruhen. Ein Verweis auf die besonderen Regelungen bei geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen erfolgt nicht, da die dort von den Bewertungsvorschriften für offene Investmentvermögen abweichenden Vorschriften allein dem Schutz von Privatanlegern dienen.

(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 KAGB entsprechend.

=> Die Vorschrift zur Häufigkeit der Bewertung und Offenlegung bei geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen gelten auch für geschlossene Spezial-AIF, da bereits die Vorschriften zu geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen auf der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1,2 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU beruhen.

 

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