- Offenes gemischtes AIF – Publikumsvermögen
Offene Publikums-AIF dürfen nur als:
- gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB
- sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB,
- Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229 KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant) und
- Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant),
aufgelegt werden. In diesem Artikel geht es um das gemischte Investmentvermögen.
Gemischte Investmentvermögen nach § 218 KAGB
Nach § 218 KAGB ist ein gemischtes Investmentvermögen nur bei einem offenen inländischen Publikums-AIF möglich. Dieser darf nur die im nachfolgenden § 219 KAGB aufgelisteten Vermögensgegenstände verwalten. Ansonsten wird ergänzend auf die §§ 192 bis 211 KAGB verwiesen. Diese §§ gelten für Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie.
§ 192 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände
§ 193 KAGB – Wertpapiere
§ 194 KAGB – Geldmarktinstrumente
§ 195 KAGB – Bankguthaben
§ 196 KAGB – Investmentanteile
§ 197 KAGB – Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
§ 198 KAGB – Sonstige Anlageinstrumente
§ 199 KAGB – Kreditaufnahme
§ 200 KAGB – Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
§ 201 KAGB – Wertpapier-Darlehensvertrag
§ 202 KAGB – Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
§ 203 KAGB – Pensionsgeschäfte
§ 204 KAGB – Verweisung; Verordnungsermächtigung
§ 205 KAGB – Leerverkäufe
§ 206 KAGB – Emittentengrenzen
§ 207 KAGB – Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
§ 208 KAGB – Erweiterte Anlagegrenzen
§ 209 KAGB – Wertpapierindex-OGAW
§ 210 KAGB – Emittentenbezogene Anlagegrenzen
§ 211 KAGB – Überschreiten von Anlagegrenzen
In der Kommentierung zum Gesetz wird darauf hingewiesen, dass § 218 KAGB die Regelungen nach §§ 83 – 86 des aufzuhebenden InvG beinhaltet. Änderungen sind, dass offene gemischte Publikums-AIF nicht in Immobilieninvestmentvermögen investieren dürfen.
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen nach § 219 KAGB
(1) Die AIF-KVG darf für ein offenes, gemischtes Publikums-Investmentvermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis 198 KAGB
§ 193 KAGB – Wertpapiere
§ 194 KAGB – Geldmarktinstrumente
§ 195 KAGB – Bankguthaben
§ 196 KAGB – Investmentanteile
§ 197 KAGB – Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
§ 198 KAGB – Sonstige Anlageinstrumente
2. Anteile oder Aktien an
- inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 218, 219 KAGB sowie Anteile an vergleichbaren EU oder ausländischen AIF,
- inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 KAGB (sonstige Investmentvermögen) sowie Anteile an vergleichbaren EU oder ausländischen AIF.
(2) Die Anlage in Anteilen und Aktien von inländischen, offenen, gemischten Publikums-Investmentvermögen oder vergleichbaren EU oder ausländischen AIF ist auf die Höhe von 10% seines Vermögens beschränkt, wenn der AIF sein Vermögen in anderen Investmentvermögen anlegen darf.
Man möchte damit offensichtlich die Risiken aus nicht mehr überschaubaren Investmentkaskaden eindämmen.
Die Anlage in Anteilen und Aktien von inländischen, offenen, sonstigen Publikums-Investmentvermögen oder vergleichbaren EU oder ausländischen AIF ist nur möglich, wenn der AIF sein Vermögen nicht in anderen Investmentvermögen anlegen darf.
(3) Die Ausführungen in (2) gelten nicht für Anteile oder Aktien an anderen inländischen, EU- oder ausländischen Publikums-AIF im Sinne des § 196 KAGB – Investmentanteile – oder für Anteile oder Aktien an Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen ausschließlich in die folgenden Vermögensgegenstände anlegen dürfen:
1. Bankguthaben,
2. Geldmarktinstrumente,
3. Wertpapiere, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt.
Der Bereich der hoch liquiden Anlageformen wird ausgenommen. Ansonsten gäbe es wahrscheinlich auch Probleme, wenn Liquidität zwischen geparkt werden muss.
(4) Ist es der AIF-KVG nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Investmentvermögens Anteile oder Aktien nach (1) Nr. 2 Buchstabe b (inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder ausländischen AIF) zu erwerben, gelten § 225 (3) und (4) Satz 2 und 3 KAGB – Dach-Hedgefonds, § 228 (1) KAGB – Verkaufsprospekt – und § 229 (2) KAGB – Anlagebedingungen – entsprechend.
Durch den Verweis auf die Regelungen für Dach-Hedgefonds und sonstige offene Investmentvermögen sollen mögliche Umgehung der Regelungen ausgeschlossen werden.
(5) Die AIF-KVG darf in Anteile oder Aktien nach (1) Nr. 2 Buchstabe b (inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder ausländischen AIF) insgesamt nur bis zu 10% des Wertes des Investmentvermögens anlegen. Nach Maßgabe des § 207 (1) KAGB – Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen – darf die AIF-KVG in Anteile oder Aktien an einem einzigen Investmentvermögen nach § 196 (1) Satz 1 und 2 KAGB – Investmentanteile -insgesamt nur in Höhe von bis zu 20% des Wertes des Investmentvermögens anlegen; § 207 (2) ist nicht anzuwenden.
(6) Die AIF-KVG kann die in § 209 KAGB – Wertpapierindex-OGAW – bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-OGAW-Investmentvermögen überschreiten, wenn nach den Anlagebedingungen die Auswahl der für das Gemischte Investmentvermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, allgemein und von der BaFin anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. § 209 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anfang September ist ein Beitrag zum geschlossenen AIF-Publikumsvermögen geplant. Nächste Woche geht es erstmal weiter mit dem Reporting von Startup-Unternehmen an seine Investoren.