KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 2)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 2) – Jahresbericht.

Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften. 

In Teil 1 ging es um das „Wer, Wann und Wohin?“. Ich habe auch schon die Berichtsarten:

  • Jahresbericht ohne Lagebericht,
  • Jahresbericht mit Lagebericht,
  • Halbjahresbericht,
  • Zwischenbericht,
  • Auflösungsbericht sowie
  • Abwicklungs- und Liquidationsbericht.

identifiziert. Dabei habe ich festgestellt, dass der Jahresbericht im Mittelpunkt der Betrachtung steht, so dass ich mich heute näher um die Details dieses Berichtes kümmern möchte und davon ausgehend, dann noch auf die Sonderberichte (der Rest) eingehen werde.

Bevor ich dies tun werde, noch ein kleiner Tipp zum Umgang mit der KARBV.

Da sie sich sehr einfach lesen lässt, bin ich am Anfang Schritt für Schritt durch die Paragraphen gegangen, was zunächst auch sehr gut lief. Das sich der Unterabschnitt 1 im Abschnitt 2 – Rechnungslegung – auf Sondervermögen bezieht war mir schon bewusst. Ich hab dies aber zunächst einmal ignoriert. Nachdem ich den Unterabschnitt 1 und 2 – Sonstige Berichte von Sondervermögen –  mir dann näher angeschaut und auch für den Blog vorbereitet hatte, merkte ich, als ich mich mit Unterabschnitt 3 – Investmentgesellschaft – auseinandersetzen wollte, dass sehr schnell eine Informationslücke entstehen kann, wenn man sich direkt auf die Paragraphen zu den Berichtsbestandteilen stürzt.

Meine Erfahrung ist es, zunächst zu identifizieren, für welches Investmentvermögen der jeweilige Bericht abgegeben werden soll. Ist es ein Sondervermögen, dann starte mit Unterabschnitt 1, ist es hingegen ein Investmentvermögen in Form einer Investmentaktiengesellschaft oder einer Investmentkommanditgesellschaft, dann starte bitte mit Unterabschnitt 3 – Investmentgesellschaft. Du landest  hier zwar auch durch die Verweise schnell wieder in Unterabschnitt 1, aber die Zusammenhänge werden dir meiner Ansicht nach schneller klar.

Berichte des Sondervermögens oder einer Investmentgesellschaft

Ganz global gesehen, bewegen wir uns im annähernd gleichen Rahmen. Beim Sondervermögen wird direkt der Bericht beschrieben, während man bei der Investmentgesellschaft noch die Schleife über das Handelsgesetzbuch (HGB) machen muss, um die Erfordernisse des Handelsrechts, mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang  einhalten zu können. Ist dies dann passiert, erfolgt ein direkter Verweis auf die im Unterabschnitt 1 für Sondervermögen besprochenen Berichtsteile.

Dies wird Dir klar, wenn Du Dich für die Berichte von Investmentgesellschaften interessierst und daher in Abschnitt 2 – Rechnungslegung – Dir zuerst den § 20 KARBV – Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften – anschaust.

§ 20 KARBV – Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften  – sagt unter anderem. dass in der Bilanz und in der GuV-Rechnung für jeden Posten die Werte des Vorjahres anzugeben sind.

Zwischenberichte sind zu erstellen, wenn der Verwaltungsvertrag gekündigt wurde (geht eigentlich nur bei einer externen Verwaltung).Sofern ein Teilgesellschaftsvermögen aufgelöst werden soll, ist ein Auflösungsbericht anzufertigen.

Im folgenden gehe ich wieder zurück zum Unterabschnitt 1, um näheres über die Berichtsinhalte zu erfahren, welche ich dann abschließend mit der Bilanz, der GuV und dem Anhang der Investmentgesellschaft verlinke.

Gliederung des Jahresberichts

Die inhaltliche Hauptgliederung des Jahresberichts ist in § 7 KARBV – Bestandteile des Jahresberichts aufgeführt. Die jeweiligen Berichtsteile werden dann in separaten §§ beschrieben.

Folgende Stammgliederung ist vorgeschrieben.

# § Gliederungspunkt
1 8 Tätigkeitsbericht
2 9 Vermögensübersicht
3 10 Vermögensaufstellung
4 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung
5 12 Verwendungsrechnung
6 13 Entwicklungsrechnung
7 14 3 Jahresvergleich
8 Auflistung von Geschäften im Berichtszeitraum, die noch nicht in die Vermögensrechnung eingeflossen sind

 Ich habe für die Gliederungspunkte zum Teil eigene Begrifflichkeiten benutzt.

Irrtümlich hatte ich anfänglich mal Anhang und Lagebericht angeführt. Dies ist aber falsch, weil bei einer Investment-gesellschaft die oben erwähnten Berichte Bestandteil von Anhang und Lagebericht sind. Die Wirkung ist also, dass die Investmentgesellschaft die Inhalte ihres Anschlusses vorgegliedert bekommt. Beim Sondervermögen sind es dann eben die vorgegeben Berichtsbestandteile.

Ausgehend von dieser Gliederungsübersicht möchte ich jetzt näher auf die Einzelbestandteile eingehen.

Tätigkeitsbericht (nach § 8 KARBV)

Der Tätigkeitsbericht wird als eigener Berichtsbestandteil gesehen dessen Verständlichkeit hohe Priorität eingeräumt wird.

Hierin soll die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft einschließlich der in diesen Prozess ebenfalls einbezogenen Unternehmen beschrieben werden. Der Inhalt soll sich auf die Berichtsperiode beziehen.

Die Darstellung soll sich auf das Wesentliche beziehen, so dass der Investor ein klares Bild über die Verwaltungstätigkeit erhält, welches nicht durch allgemein Plattitüden verschleiert werden soll.

Für Publikumssondervermögen sind folgende Pflichtangaben festgelegt worden, wobei sich die Angaben immer konkret auf den Berichtszeitraum beziehen sollten:

  1. Anlagenziele und Anlagenpolitik zur Erreichung dieser Ziele;
  2. Risiken, insbesondere in Bezug auf:
    • Adressenaufall,
    • Zinsänderung,
    • Währungskurse,
    • sonstige Einflüsse auf Marktpreise,
    • operationelle Abläufe und
    • Liquidität;
  3. Portfoliostruktur in Verbindung mit den Anlagenzielen und wesentliche Strukturveränderungen;
  4. Sonstige für den Investor wesentliche Ereignisse (hier wird als Beispiel die Auslagerung des Portfoliomanagements angeführt).

Es  wird direkter Bezug auf den Artikel 105 – Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr – der EU-Verordnung 231/2013 genommen. Ein Spezial-AIF muss sich ausschließlich nach diesen Bestimmungen richten, während eine Publikums-AIF diese Bestimmungen in seine Berichtstätigkeit einfliessen lassen soll.

Vermögensübersicht (nach § 9 KARBV)

Es ist zu unterscheiden zwischen einer Vermögensaufstellung, die in § 10 KARBV behandelt wird und der Vermögensübersicht, die der Aufstellung voranzustellen ist.

Die Vermögensübersicht enthält eine zusammenfassende Gliederung, welche sich nach den Anlagezielen und -kriterien richten muss. Dabei ist auf jeden Fall die prozentuale Verteilung in die Übersicht aufzunehmen.

Die Gliederungspunkte sind fix vorgegeben, ich möchte auf die Übernahme in diesem Beitrag aber gerne verzichten.

Wichtig ist, dass die Gliederung sich bei Spezial-AIF um die Positionen „I. Sachwerte“ und „II. Beteiligungen“ erweitern kann und daher ggf. eine Umnumerierung notwendig werden kann. Leerposten können weggelassen werden.

Was ich von der Regelung halte hatte ich eingangs von Beitragsteil 1 schon verkündet.

Auch für Immobilien-Sondervermögen und offen inländische Spezial-AIF hat der Gesetzgeber ein Paket geschnürt. Ich denke bei  Multi-Asset-Managern kommt Freude auf.

Vermögensaufstellung (nach § 10 KARBV)

In der Vermögensaufstellung ist/ sind:

  • eine Untergliederung nach Vermögenswerten vorzunehmen;
  • eine Aufteilung nach Märkten zu berücksichtigen;
  • keine Saldierungen von Vermögensgegenständen mit Verbindlichkeiten erlaubt;
  • verliehene Wertpapiere gesondert auszuweisen, wobei jedoch die in diesem Zusammenhang eingeräumten Sicherheiten an dieser Stelle nicht auszuweisen sind;
  • Anschaffungsnebenkosten objektbezogen anzugeben, wobei der Ausweis absolut und zusätzlich noch in Prozent zum Kaufpreis anzugeben ist;
  • Anschaffungsnebenkosten die auf Gebühren und Steuern entfallen von denen auf sonstige Nebenkosten getrennt auszuweisen;
  • hinsichtlich der vorzunehmenden Abschreibung die Länge der voraussichtlichen Abschreibungsdauer auf die Anschaffungsnebenkosten anzugeben;
  • der im Geschäftsjahr abgeschriebene und der dann noch verbleibende Teil der Anschaffungsnebenkosten gesondert auszuweisen.

Bei der Ermittlung des NAV (Net-Asset-Value) sind die Regelungen nach § 168 KAGB – Bewertung – und die Regelungen in der KARBV zu beachten. Auf den § 168 KAGB bin ich unter anderem in meinem Beitrag: KAGB – BEWERTUNG, BEWERTUNGSVERFAHREN UND BEWERTER (OHNE IMMOBILIEN) eingegangen. Zur Bewertung auf den unterschiedlichsten Leveln der Beteiligungsfinanzierung kannst Du diverse Beiträge im Blog finden.

Wichtig ist, dass in die Bewertung nur die Erkenntnisse bis zum Stichtag einfließen sollen und nicht die, die  nachträglich bekannt werden. Es geht hier ausschließlich um die Rechenschaft in der Berichtsperiode, die nicht durch Informationen, die außerhalb des Zeitraums liegen verwässert werden sollen.

Man könnte bei der Vermögensaufstellung auch von dem aus der allgemeinen Rechnungslegung bekannten Anlagenspiegel sprechen.

Ertrags- und Aufwandsrechnung (nach § 11 KARBV)

Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist eine speziell auf das Business von AIF abgestimmte Gewinn- und Verlustrechnung. Es ist erlaubt, sogenannte Leerpositionen im Bericht wegzulassen. Wichtig ist m.E. noch der getrennte Ausweis zwischen realisierten und unrealisierten Ergebnissen.

Wird ein Ertragsausgleichsverfahren angewandt, dann ist dennoch auf die nötige Transparenz zu achten, so dass dem Anleger klar wird, wo die Erträge und wo die Verluste erzielt wurden. Auch dies dient wiederum dazu,  einer möglichen Verschleierung der Berichtsinformationen entgegenzuwirken.

Es gibt noch weitere Details, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte.

Verwendungsrechnung für das Sondervermögen (nach § 12 KARBV)

Die Verwendungrechnung entspricht einer Ergebnisverwendungsrechnung im klassischen Sinn mit speziellen industriespezifischen Ausprägungen. Im KARBV ist eine Gliederung vorgegeben. Ist gibt noch gesondert vorzunehmende Angaben für Immobilien-Sondervermögen und offene inländische Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobiliengesellschaften. Auch für thesaurierende Sondervermögen sind zusätzliche Positionen anzugeben.

Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen (nach § 13 KARBV)

In der Entwicklungsrechnung ist die Wertveränderung des Sondervermögens innerhalb des Berichtszeitraums auszuweisen. Die Gliederung ist wiederum vorgegeben. Für  Immobilien-Sondervermögen und offene inländische Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobiliengesellschaften sind wiederum ergänzende Angaben einzufügen.

Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (nach § 14 KARBV)

In der vergleichenden Übersicht soll dem Anleger die Möglichkeit geboten werden, sich über einen längeren Zeitraum, 3 Jahre sind vorgesehen – sofern es das Vermögen schon so lange gibt – über die Entwicklung zu informieren.

Anteilsklassen (nach § 15 KARBV)

Vielfach werden Anteile an Fonds auch über mehrere Anteilsklassen vertrieben. Gründe hierfür können zum Beispiel die sinnvolle Gliederung nach geographischen, währungstechnischen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten sein.

§ 15 KARBV regelt, was hierzu im Bericht zu beachten ist.

Sonstige Bestandteile

Noch nicht behandelt wurden die Bestandteile:

  • Auflistung von Geschäften im Berichtszeitraum, die noch nicht in die Vermögensrechnung eingeflossen sind
  • Anhang
  • Testat

In § 16 KARBV – Sonstige Angaben – werden außerdem noch weitere Besonderheiten hervorgehoben, welche Bestandteil im Bericht sein sollten.

Zusätzliche Angaben sind erforderlich:

  • zur Anzahl und dem Wert der im Umlauf befindlichen Anteile zum Stichtag;
  • zu den zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewandten Verfahren und
  • zur Transparenz und Gesamtkostenquote.

Zu Sondervermögen, welche einen Index nachbilden, sind ergänzende Informationen notwendig.

Das waren die Bestandteile des Jahresberichts. Hieraus leiten sich dann die Inhalte und Bestandteile der sonstigen Berichte ab.

Hierauf gehe ich in Teil 3 näher ein. Offen ist jetzt noch die Verlinkung der Berichtsbestandteile mit den handelsrechtlichen Vorgaben für Investmentgesellschaften.

Bilanz (nach § 21 KARBV)

In den Paragraphen

  • 120 KAGB – Jahresabschluss und Lagebericht und
  • 148 KAGB – Rechnungslegung

befinden sich die Regelungen für Investmentaktiengesellschaften.

Die Paragraphen

  • 135 KAGB – Jahresbericht und
  • 158 KAGB – Jahresbericht

enthalten die Regelungen für die offene und die geschlossen Investmentkommanditgesellschaft.

In § 21 KARBV ist geregelt, dass bei intern verwalteten Investmentvermögen ein gesonderter Ausweis des Investmentbetriebsvermögens für die Verwaltung und dem für die Investmentanlage zu erfolgen hat. Sofern dann bei der Investmentanlage noch mehrere Teilgesellschaftsvermögen bestehen, ist eine weitere Unterteilung vorzunehmen.

Diese Unterteilung in Investmentbetriebsvermögen und Investmentanlagevermögen ist auch für die Bewertung wichtig. Während die Bewertung des Betriebsvermögen nach HGB  zu erfolgen hat, soll die Ermittlung des aktuellen Verkehrswertes für das Investmentanlagevermögen entsprechend § 26ff im Abschnitt 3 der KARBV erfolgen.

§ 21 KARBV gibt die Bilanzgliederung vor, verweist aber insbesondere für die Kommanditgesellschaft auf § 264 c HGB.

Gewinn- und Verlustrechnung (nach § 22 KARBV)

Wie bereits für die Bilanz festgelegt ist bei intern verwalteten Vermögen auf die gesonderte Darstellung zwischen Verwaltungs- und Investmenttätigkeit zu achten. Auch das Vorhandensein von Teilvermögen setzt hier wiederum eine weitere Unterteilung voraus.

Ansonsten wird eine Gliederung vorgegeben und es erfolgt ein Verweis au § 11 KARBV –  Ertrags- und Aufwandsrechnung.

Lagebericht (nach § 23 KARBV)

Wir haben hier eine Abweichung zum Handelsrecht. Während die Erstellung eines Lageberichts im HGB abhängig von Größenklassen ist, haben Investmentgesellschaften immer einen Lagebericht nach § 289 HGB zu erstellen.

Je nach Rechtsform sind folgende ergänzende Angaben beizufügen:

InvestmentAG mit veränderl. Kapital InvestmentAG mit fixem
Kapital
offene InvestmentKG geschlossene
InvestmentKG
1. Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie der Fondskategorien; x x
2. Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanalagevermögen und zum Betriebsvermögen, ggf. mit Unterteilung nach Teilgesellschaftsvermögen; x
3. Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren; x
4. Anzahl der umlaufenden Aktien/ Anteile, ggf. unterteilt nach Teilvermögen; x x x
5. sofern eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) bestellt wurde:

    1. Name und Rechtsform der KVG:
    2. wesentliche Merkmale des Verwaltervertrages;
    3. Gebühren;
x x x
6. Belastung mit Verwaltungskosten, ggf. unterteilt nach Teilvermögen. x x x

 

Im übrigen hat der Lagebericht die Angaben nach § 8 KARBV – Tätigkeitsbericht – zu enthalten. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilvermögen gesondert zu erfolgen.

Verwendungs- und Entwicklungsrechnung bei einer InvestmentKG (nach § 24 KARBV)

Der Paragraph gibt eine Gliederung für die Verwendungsrechnung vor und besagt, dass die Entwicklungsrechnung für Komplementäre und Kommanditisten getrennt voneinander darzustellen ist.

Anhang (nach § 25 KARBV)

Der Anhang ist quasi der Omnibus für eine Vielzahl der in Abschnitt 1 des KARBV angeführten Berichtsteilen.

Ich verfolge mit meinen Beiträgen eine andere Zielrichtung. Daher möchte ich für Leser, welche sich das KARBV aus einem steuerrechtlichen Betrachtungswinkel anschauen möchten, den Artikel: Neue Rechnungslegung für geschlossene Fonds, welcher von Frau Christina König von Rödel & Partner erstellt wurde.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Sicherheitsabfrage * Time limit is exhausted. Please reload.