Richtlinie 2011/61/EU
Die Richtlinie EU 2011/61/EU steht aus deutscher Sicht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie EU 231/2013 und dem KAGB.
Bereits aus dem Juni 2011 ist die Richtlinie 2011/61/EU, welche zum Ziel hat, die Verwalter von alternativen Investmentfonds, die bisher keiner direkten gesetzlichen Regelung unterlagen, einen, ihrer markt beeinflussenden Stellung Rechnung tragenden, Rahmen zu geben.
Das KAGB ist die durch 2011/61 initierte nationale Umsetzung der Richtlinie, welche in Deutschland unter Hereinnahme des InvG, umgesetzt wurde. Ergänzend zu 2011/61 wurde Ende 2012 die Delegierten Verordnung 231/2013 verabschiedet, welche ebenfalls Einzug in das KAGB hielt, und einige der Anforderung aus 2011/61 wesentlicher genauer spezifiziert.
Die Erläuterungen in 2011/61, die ich in diesem Beitrag auf die deutschsprachige Version verlinkt habe, liest sich recht flüssig. Dies liegt vor allem daran, dass 2011/61 als Direktive für AIFM im Gegensatz zum KAGB einen engeren Fokus hat. Das KAGB muss schließlich das Kunststück fertig bringen, auch die OGAW mit ins Boot zu holen und die europäischen Richtlinien im deutschen Rechtssystem zu verarbeiten. Beim Vergleich von 2011/61 mit dem KAGB wird daher auch schnell klar, wo die Krux beim KAGB liegt.
Das KAGB hat den ambitionierten Ansatz, den ich persönlich sehr gut finde, den deutschen Fondsmarkt basierend auf einem zentralen Gesetz zu regeln. Durch den Einbau des früheren Investmentgesetz (InvG) wird die Angelegenheit jedoch komplex. Hinzukommt, dass man gezwungen ist auf europäische Regelungen aus 2011/61 und 231/2013 zu verweisen, um nicht Gefahr zu gehen, permanent den Anpassungen hinterherlaufen zu müssen. Eine stärkere Verquickung des KAGB mit den europäischen Regelungen würde die Wartung des KAGB immens erschweren. Da man diese Problematik wohl erkannt hat, wird der nächste Coup, ein zentrales Gesetz für den deutschen Finanzdienstleistungs- und Investmentmarkt (FinInvG), unter Einbeziehung des Kreditwesens, vorerst wohl ausbleiben.
Sehr wichtig finde ich, das 2011/61 ganz klar herausstellt, dass die Tätigkeiten eines OGAW, welcher in der Richtline 2009/65/EG geregelt wird, anders zu behandeln ist, wie die eines AIFM.
Da das KAGB eine Umsetzung von 2011/61 ist, möchte ich nicht Punkt für Punkt auf die Regelungen eingehen. Die meisten davon wurden schließlich schon in meinen Beiträgen zum KAGB angerissen. Ich möchte mich hier mit der Gliederung der Direktive begnügen.
KAPITEL | KAPITELNAME | ABSCHNITT | ABSCHNITTNAME | ARTIKEL |
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I | ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN | 1 - 5 | ||
II | ZULASSUNG VON AIFM | 6 - 11 | ||
III | BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER AIFM | 1 | Allgemeine Anforderungen | 12 - 17 |
III | BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER AIFM | 2 | Organisatorische Anforderungen | 18 - 19 |
III | BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER AIFM | 3 | Übertragung von Funktionen der AIFM | 20 |
III | BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER AIFM | 4 | Verwahrstelle | 21 |
IV | TRANSPARENZANFORDERUNGEN | 22 - 24 | ||
V | AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTEN | 1 | AIFM, die hebelfinanzierte AIF verwalten | 25 |
V | AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTEN | 2 | Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen | 26 - 30 |
VI | RECHT DER EU-AIFM AUF VERTRIEB UND VERWALTUNG VON EU-AIF IN DER UNION | 31 - 33 | ||
VII | SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DRITTLÄNDER | 34 - 42 | ||
VIII | VERTRIEB AN KLEINANLEGER | 43 | ||
IX | ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN | 1 | Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe | 44 - 49 |
IX | ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN | 2 | Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden | 50 - 55 |
X | ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 56 - 71 |
Dieser Beitrag soll vielmehr als Überleitung zu den Folgebeiträgen dienen, welche sich inhaltlich mit dem Thema Berichterstattung an die Aufsichtsbehörden, auseinandersetzen sollen. Bevor ich jedoch dahin komme, werde ich eine Schleife über die ESMA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) machen. Dies tue ich in separaten Artikeln, um dem Leser des Blogs Zugriff und Übersichtlichkeit zu gewährleisten.
Im Anschluss an die Artikel zu den Aufsichtsbehörden erfolgt dann eine detailliertere Analyse zu den Berichtspflichten. Ich halte diese Schleife für wichtig, da zunächst die Grundlagen zu klären sind, bevor ich zur angestrebten praktischen Umsetzung komme.
Bei der Auflistung der Gliederung zu 2011/61 ist mir die Idee der Verlinkung mit dem KAGB gekommen. Ich werde hierzu noch einen Beitrag in den Blog stellen.