FinDAGKostV – Gebührenverordnung der BaFin
Ich habe mich im Blog schon etwas länger nicht mehr sehr intensiv mit dem KAGB auseinandergesetzt. Zeit also mal nachzuschauen, was die BaFin aktuell so publiziert.
Es ist eine Neuveröffentlichung der Gebühren nach der FinDAGKostV, die mir direkt ins Auge fiel. Eigentlich bin ich nicht so neugierig, da mich aber doch brennend interessiert, was eine KVG zusätzlich noch so für diverse Aktionen an die BaFin abführen darf, nachdem sie zuvor schon die privaten Berater und Beratungsgesellschaften beglücken durfte, widme ich mich diesem Themas.
Natürlich ist dies ein weiterer Baustein in der Debatte über die durch das KAGB initierte Kostenexplosion in der Fondsbranche. Meine Quelle ist die Website der BaFin mit dem Beitrag: Gebührenverzeichnis zu § 2 (1) FinDAGKostV (in der ab 01.01.2014 gültigen Fassung).
Für was muss ich eigentlich bezahlen?
Eins vorweg, ich halte solche Gebühren prinzipiell für richtig. Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie oft ein Berater bei der Einführung einer neuen Softwarelösung durch den Kunden als Unternehmensberater missbraucht wird. Hier versucht man kundenseitig eine tendenziell günstiger eingekaufte Beratungsleistung mit nachträglich hochpreisigeren Zusatzanforderungen anzureichern. Dies schadet meist dem Projekt und ist auch falsch Gedacht, da die zeitliche Abfolge hierdurch verkehrt wird.
Ähnliches entstand schon vor vielen Jahren bei der öffentlichen Hand. Anstelle der teuren privaten Beratung hat man versucht, diese Leistung für ‚Lau‘ von der Behörde zu bekommen. Vielfach hat man auch einfach nur schlechte Informationen geliefert und die Behörden im Trüben fischen lassen.
Die Reaktion war eine Bepreisung von Beratungsleistungen mit dem Zusatzeffekt weitere Einnahmen generieren zu können. Die Arbeit mit Preisspannen, kann wenn entsprechend kommuniziert, auch als erzieherische Maßnahme hinsichtlich der Qualität der vorgelegten Informationen verstanden werden.
Bei Untersuchung der Verordnung möchte ich mich auf das KAGB fokussieren. Ich gebe daher im PDF-Dokument den Begriff ‚KAGB‘ ein. Nach der Verordnung sollen offensichtlich ‚Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen‘ in Rechnung gestellt werden.
Das dies z.B. das Einschreiten und die Untersagung bestimmter Tätigkeiten betrifft sollte klar sein. Mich interessieren aber mehr die Standardprozesse bei der Genehmigung. Also alles um den § 22 KAGB – Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsge- sellschaft und Erlaubniserteilung – herum.
Auf Seite 14 bin ich dann auch fündig geworden. Hiernach schlägt die Erteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, mit 10 bis 40 TEUR zu buche. Erlaubniserweiterungen werden mit 5 bis 40 TEUR und die Prüfung von Anzeigen von wesentlichen Änderungen mit 1 bis 6 TEUR veranschlagt.
Da sollte manch Freigeist in der Branche sich gut überlegen, wie strukturiert er hier vorgeht, denn in Summe kann bei fehlender Strategie auf Dauer schnell ein erkleckliches Sümmchen zusammen kommen.
Wer nur eine Registrierung nach § 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten – anstrebt, weil er sich aufgrund seiner Größe und Ausrichtungen nicht der vollen Strenge des Gesetzes unterwerfen muss, kommt mit 1 bis 3,5 TEUR vergleichsweise glimpflich davon.
Die restlichen Gebührensätze kannst Du durch scrollen durch das Dokument schnell sehen, da es relativ gut strukturiert ist. Das KAGB wird in Abschnitt 4 abgehandelt. Die Beträge halten sich in Grenzen. Man darf bei der Betrachtung aber nicht außer Acht lassen, dass einige der Punkte durchaus Potenzial bilden, diese in Kombination mit anderen Punkten in Ansatz zu bringen.
Da ich mich neulich mit der EuSEF auseinandergesetzt hatte, s. § 338 KAGB – EUROPÄISCHE FONDS FÜR SOZIALES UNTERNEHMERTUM UND WEITERE INFORMATIONEN (TEIL 1), frage ich mich, ob man bei der Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, mit einer Spanne von 3,5 bis 20 TEUR nicht über das Ziel hinaus schießt. Bleibt zu hoffen, dass man sich eher am unteren Wert orientiert. Dies auch unter Berücksichtigung der Gebühren bei der Registrierung entsprechend § 44 KAGB.
Fazit
Die teils recht hohen Gebührensätze, bzw. die mögliche Kombination einzelner Gebühren bei Eintritt bestimmter Sachverhalte sollte Anlass für die Geschäftsleitung einer KVG sein, von vornherein eine langfristige strategische Ausrichtung der Gesellschaft festzulegen. Hier kommt man dann schnell an die Stelle, ob langfristig gesehen eine externe KVG vielleicht doch die bessere Lösung ist.
Sofern die Gebühren aus der Management Fee getragen werden sollen, sollte man die möglicherweise anfallenden Gebühren, verteilt auf die Laufzeit des Fonds (Investmentvermögens) in die Ausgestaltung der Bedingungen sorgfältig einkalkulieren. Inwieweit die BaFin die Bandbreiten ausreizt und auf welcher Basis dies geschieht, bleibt abzuwarten.