Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 3 – Antidilution-/ Verwässerungsschutzklausel

Antidilution-/ Verwässerungsschutzklausel

Die Bonus-/ Malusregelung hatte ich in Teil 2 der Beitragsreihe behandelt. Mit der Antidilution-/ Verwässerungsschutzklausel haben wir die nächste Regelung aus der Kategorie Justierung des Bewertungsansatzes.

Kommen wir zur Antidilutionklausel, welche praktischerweise auch direkt im PDF-Dokument: Beteiligungsvertrag von Weitnauer Rechtsanwälte verarbeitet wurde.

Antidilution, Im Deutschen spricht man von Verwässerungsschutz, welcher einem Vertragspartner eingeräumt wird, wenn während eines definierten Zeitraums weitere Finanzierungsmittel aufgenommen werden müssen.

Durch die Hereinnahme neuer Gesellschafter verschiebt sich bekanntlich der prozentualle Anteil der Altgesellschafter am Unternehmen,  wenn sich diese an einer Finanzierungs-runde nicht beteiligen. Wurde ein Verwässerungsschutz vereinbart, so hat der eine Vertragspartner den anderen für diese Verwässerung zu entschädigen. Dies kann z.B. durch die Übertragung eigener Anteile nach vordefinierten Regeln erfolgen.

Wie sieht so etwas nun in der Praxis aus?

Wie in Teil 2 zum Thema Bonus-/ Malusklausel, möchte ich auch hier ein Rechenbeispiel geben.

Die Eingangsparameter sind:

Aus Teil 2 kennst Du die beiden Gesellschafter,  G (der Gründer) und I (der Investor). Bleiben wir bei der Eingangsvariante, bei der  G  25 TEUR (62,5%) und I 15 TEUR (37,5%) am Unternehmen halten. Da die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nicht wie erwartet verlief, ist dringend neues Kapital erforderlich. Da das Konzept insgesamt stimmt, konnte ein weiterer Investor gewonnen werden. Dieser Investor – ein Business Angel – daher B genannt, beteiligt sich mit 25 TEUR am Stammkapital und zahlt zusätzlich ein Aufgeld von 300 TEUR. Durch die neue Stammkapitaleinlage wird eine Stammkapitalerhöhung auf 75 TEUR notwendig.

Ohne Anwendung weiterer Klauseln würden die Beteiligungsverhältnisse wie folgt aussehen:

  • G   25 TEUR  33,33%,
  • I     25 TEUR  33,33%,
  • B   25 TEUR  33,33%.

Die Regelung und ihre Auswirkung

Die Bonus-/ Malusklausel hat man nicht vereinbart. Durch die nicht geplante weitere Finanzierungsrunde verliert I jedoch 4,17% (37,5% vorher, jetzt 33,33%) am Unternehmen.

Da er sich im Beteiligungsvertrag eine Antidilutionklausel hat einräumen lassen, macht er von dieser Gebrauch, so dass zu lasten von G, die Beteiligungsverhältnisse angepasst werden.

Nun Regelungen kann man viele definieren. Irgendwie muss der Jurist sein Honorar ja rechtfertigen. Man könnte auch mit Deckelungen arbeiten, so dass die Anpassung nach oben hin begrenzt wäre. Ich mach es mir einfach und übernehme den Ausgleich für die Verwässerung 1:1.

D.h., dass G 3.127,50 EUR (4,17% von 75 TEUR) an I übertragen muss. Da Stammkapitalanteile nach § 5 (2) GmbHG immer auf volle EUR lauten müssen, hätten wir hier ein kleines Problem. Die Klausel sollte daher von vornherein eine Auf- oder Abrundung festlegen. In meinem Fall wurde festgelegt, dass der Ausgleichsbetrag immer auf volle tausend EUR abzurunden ist, also 3 TEUR im Beispielfall. Dementsprechend finden wir nun folgendes bereinigtes Ergebnis vor:

  • G   22 TEUR  29,33%,
  • I     25 TEUR  33,33%,
  • B   28 TEUR  37,33%.

Ein bischen Schwund liess sich nicht vermeiden.

Beurteilung

Rein rechnerisch wurde ich auch diesmal vor keine Herausforderung gestellt. Dies kann aber durchaus passieren. Stell Dir vor, parallel würde es noch eine Bonus-/ Malusregelung geben. In diesem Fall wäre es wichtig, die genaue Reihenfolge der Anwendbarkeit zu definieren.

Hast Du Dir auch schon Gedanken um den neuen Gesellschafter B gemacht? Betragsmäßig hat sich für diesen nichts verändert, aber vielleicht ist er mit dem Gedanken eingestiegen, dass alle 3 Gesellschafter die gleich Anzahl an Anteilen halten. Jetzt hält auf einmal I die meisten Anteile.

Da Anteils- und Stimmrechte im KAGB zu Meldepflichten führen können, ist dies ebenfalls zu beachten. So schön wie solche Klauseln auf den ersten Blick anmuten, sie können auch zum Fluch werden. Vielleicht werden auch interessierte Investoren dadurch abgeschreckt. Hat B nicht aufgepasst, dann ist einer im Gesellschaftskreis vielleicht angesäuert, was langfristig für keine Partei Spass machen dürfte, auch wenn B selbst nicht aufgepasst hat.

Für Anregungen sollte dies zum Thema Antidilution reichen. Weiter geht es demnächst mit der Nachschusspflicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Sicherheitsabfrage * Time limit is exhausted. Please reload.