AIF – offenes Publikumsvermögen – Sonstige Investmentvermögen

 

Offene Publikums-AIF  dürfen nur als:

  • gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB 
  • sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB
  • Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229  KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden) oder
  • Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden).

aufgelegt werden. In diesem Artikel geht es um das sonstige Investmentvermögen. 

Sonstige Investmentvermögen nach § 220 KAGB

Hier gelten die Bestimmungen in den §§ 220 bis 224 KAGB. Sofern aber nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, sind auch die §§ 192 bis 205 KAGB anzuwenden. Im einzelnen sind dies dann:

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KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB

Merkblatt der BaFin

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Nach § 20 (1) 1 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – bedarf der Geschäftsbetrieb einer KVG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. KVG (§ 17 KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaften) sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ umfasst OGAW-KVG und AIF-KVG.

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