- Offenes sonstiges AIF – Publikumsvermögen
Offene Publikums-AIF dürfen nur als:
- gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB
- sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB
- Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229 KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden) oder
- Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden).
aufgelegt werden. In diesem Artikel geht es um das sonstige Investmentvermögen.
Sonstige Investmentvermögen nach § 220 KAGB
Hier gelten die Bestimmungen in den §§ 220 bis 224 KAGB. Sofern aber nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, sind auch die §§ 192 bis 205 KAGB anzuwenden. Im einzelnen sind dies dann:
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