Quelle: 06/2013 – BaFin – Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0343
Die BaFin hat am 18. Juni die Übergangsvorschriften nach § 343 ff. des KAGB kommentiert.
„KAGB – BaFin kommentiert Übergangsvorschriften nach den §§ 343 ff.“ weiterlesen
JoDeCon – Jörn Densing Consulting
Themenschwerpunkt: Alternative Assets – Einblicke in Prozesse, Softwarelösungen, regulatorische Anforderungen etc.
Quelle: 06/2013 – BaFin – Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0343
Die BaFin hat am 18. Juni die Übergangsvorschriften nach § 343 ff. des KAGB kommentiert.
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Dieser Beitrag soll Dir zeigen, wie man aus meiner Sicht im KAGB am schnellsten zu den ersten relevanten Informationen kommt.
Das KAGB regelt nicht das Investmentvermögen (Fonds), sondern dessen Manager. Es ist ein Mix aus bereits bestehenden Regelungen und neuen Vorschriften und Begriffsdefinitionen.
Bevor Du startest fände ich es hilfreich zu wissen, in welche Kategorie Du Deinen Fonds einstufen würdest. D.h. Dir sollte, wenn Du einen Fonds auflegen möchtest oder diesen schon verwaltest, klar sein, ob es sich um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, wie sich der Kreis der (potenziellen) Investoren zusammensetzt und in welche Assetklasse der Fonds investiert/ investieren soll. Aber nicht nur Managementgesellschaften von neu aufzulegenden Fonds sind betroffen, sondern auch alle bestehenden. Diese bestehenden Managementgesellschaften die künftig Kapitalverwaltungsgesellschaft genannt werden und ihre Manager, haben ab dem 22. Juli 2013 ungefähr ein Jahr lang Zeit, ihre Hausaufgaben zu machen.
Thanks http://www.wordle.net for support by creating this tag cloud.
Dies vorweg genommen, kannst Du direkt mit § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen – starten.