KAGB – BaFin veröffentlicht Entwurf zu Merkblatt über Verwahrstelle (Teil 1)

Quelle: 07/2013 – BaFin

Konsultation 15/2013: Entwurf: Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB

Die BaFin hat am 1. Juli 2013 den Entwurf eines Merkblattes  zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB veröffentlicht.

Zur Verwahrstelle bin ich bereits in meinem Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)“ eingegangen. Die BaFin räumt ein, dass es derzeit „diverse Auslegungsfragen“ zum Thema Verwahrstelle gibt. Für Private-Equity-Gesellschaften ist dies ein komplett neues Thema. Man weiß teilweise gar nicht, wen man ansprechen soll und was das ganze kosten soll. Aus den anderen Asset-Klassen weiß man nur, dass die Kosten für die Verwahrung immens sind. Daher hat man große Bedenken, hinsichtlich der auf die Branche zu rollenden Kostenlawine.

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KAGB – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)

>>> Review steht noch aus<<<

Der Begriff Depotbank wird durch den Begriff Verwahrstelle ersetzt. Während die europäischen Richtlinien für die OGAW eher oberflächlich sind, ist die Fassung für AIF sehr viel detaillierter. Der Gesetzgeber hat daher die Vorschriften für Verwahrstellen im Gesetz ebenfalls getrennt aufgeführt. Die europäischen Richtlinien für OGAW-Verwahrstellen werden im Hinblick auf einen schärferen Verbraucherschutz überarbeitet. Sie fließen erst später in das KAGB ein.

Mit der wichtigste Punkt ist, dass Verwahrstellen auch für geschlossene Fonds verpflichtend werden. Sowohl die Auswahl, als auch die Änderung der Verwahrstelle ist genehmigungspflichtig. Die Eignung einer Verwahrstelle bzw. eines Treuhänders ist nachzuweisen. Wie bei der KVG wird bei der Erfüllung der Aufgaben wieder auf die Personen (z.B. Geschäftsleiter) abgestellt.

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