Regulierungs- und Berichtsflut – Wer soll das alles lesen und verstehen?

Regulierungs- und Berichtsflut – Wer soll das alles lesen und verstehen?

Berichte müssen verarbeitet werden. Daher ist nicht nur der Erzeuger des Berichts gefragt, sondern auch der Empfänger. Brauchen wir nicht auch eine Kennziffer für die nachhaltige Qualifikation des Anlegers?

In den letzten beiden Jahren hatte ich mich eingehender mit dem KAGB und anderen Gesetzen und Verordnungen Rund um das Thema Alternativen Assets beschäftigt. Die Finanzdienstleistungsindustrie wird geradezu von einer Welle von neuen Gesetzen oder deren Anpassung überrollt.

Es gilt genau zu eruieren inwiefern ich als Finanzdienstleister von dem Gesetz möglicherweise betroffen bin. Leider ist dies auf den ersten Blick gar nicht so einfach erkennbar. Durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen kann sich aus einem Regelwerk sehr schnell eine indirekte Verpflichtung ergeben. Fataler Weise ist oftmals gar nicht klar, welches Gesetz konkret anzuwenden ist und welches das andere gerade mal aushebelt.

Viele Initiativen geschehen unter dem Deckmantel der Finanzkrise. Es ist eben gerade en vogue, mit erhobenen Finger auf die Finanzhaie zu zeigen. Willkommen ist der damit für die legitimierten Institutionen verbundene Nebeneffekt, sich hier über Jahre hinweg eine Daseinsberechtigung zu verschaffen.

Ja, ich arbeite auch als freiberuflicher Berater und profitiere natürlich auch von solchen Ausschweifungen. Warum also dann dieser Beitrag?

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§ 307 KAGB – Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung

Paragraphen Dschungel

§ 307 KAGB – Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung

Heute möchte ich mich mal wieder einem § aus dem KAGB zu wenden. Es geht um die Informationspflichten einer KVG gegenüber professionellen und semi-professionellen Investoren.

Der Paragraph geht so detailliert auf die bereitzustellenden Informationen ein, dass es eigentlich nicht möglich ist, den Inhalt an dieser Stelle zu kürzen. Ich habe mich daher entschieden gegenteilig vorzugehen und die weitgehend 1 zu 1 übernommenen Informationen noch anzureichern.

Zunächst gehe ich durch die Abschnitte des Paragraphen.

(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten professionellen Anleger oder semiprofessionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach den folgenden §§ oder Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen:

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Assetklasse – Sachwerte

Sachwerte

In welche Assets kann ein Investmentvermögen investieren?“ – so lautete der Beitrag, den ich Anfang des Monats in den Blog eingestellt habe. Ich hatte dort eine Übersicht erstellt, welches Investmentvermögen nach KAGB in welche Assets investieren darf.

Die Übersicht ging noch nicht näher ins Detail, so dass ich jetzt nach und nach für die einzelnen Assetklassen und Assets konzentrierte Einblicke plane.

Heute starte ich mit der übersichtlichen Assetklasse: Sachwerte. Sofern ich von Fonds spreche, meine ich hiermit Investmentvermögen.

Geregelt wird dies in § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen – im Kapitel Publikumsinvestmentvermögen, Abschnitt „geschlossene inländische Publikums-AIF“.

Damit ist die Möglichkeit in Sachwerte zu investieren auch schon fast vollständig umrissen. Ich gehe in meiner Übersicht auf eine vorher nicht sichtbare Detailstufe und sehe mir an, welche Investmentvermögen in Sachwerte investieren dürfen.

Investmentvermögen, die in Sachwerte investieren dürfen 

Es sind ganze zwei Investmentvermögen, die in Sachwerten anlegen dürfen. Dies sind beides mal die Varianten des geschlossenen Fonds, also der

  • geschlossene inländische Publikums-AIF und der
  • geschlossene inländische Spezial-AIF.

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AIF – geschlossenes Publikumsvermögen

Geschlossenes AIF – Publikumsvermögen 


Der geschlossen Publikums-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Er ist das Pendant zum offenen AIF-Publikumsvermögen, welches nur als:

 aufgelegt werden darf.

Näheres zum geschlossenen Publikums-AIF ist in den §§ 261 – 272 KAGB geregelt. Eine direkte weitere Unterteilung, wie bei den offenen Publikums-AIF gibt es nicht. Prinzipiell gilt für den geschlossenen Publikums-AIF der Grundsatz der Risikomischung. Unter besonderer Kenntlichmachung gegenüber den Anlegern ist ein Abweichen hiervon aber möglich. Ein geschlossener Publikums-AIF kann nur in eine Liste von fest definierten Vermögensgegenständen investieren. Die Liste der aufgeführten Sachwerte gem. § 261 (2) KAGB ist jedoch nicht vollständig, da gesprochen wird von „insbesondere“! 

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KAGB – Dschungel-Guide für AIFM

KAGB – Dschungel-Guide für AIFM 

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Dieser Beitrag soll Dir zeigen, wie man aus meiner Sicht im KAGB am schnellsten zu den ersten relevanten Informationen kommt.

Das KAGB regelt nicht das Investmentvermögen (Fonds), sondern dessen Manager. Es ist ein Mix aus bereits bestehenden Regelungen und neuen Vorschriften und Begriffsdefinitionen.

Bevor Du startest fände ich es hilfreich zu wissen, in welche Kategorie Du Deinen Fonds einstufen würdest. D.h. Dir sollte, wenn Du einen Fonds auflegen möchtest oder diesen schon verwaltest, klar sein, ob es sich um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, wie sich der Kreis der (potenziellen) Investoren zusammensetzt und in welche Assetklasse der Fonds investiert/ investieren soll. Aber nicht nur Managementgesellschaften von neu aufzulegenden Fonds sind betroffen, sondern auch alle bestehenden. Diese bestehenden Managementgesellschaften die künftig Kapitalverwaltungsgesellschaft genannt werden und ihre Manager, haben ab dem 22. Juli 2013 ungefähr ein Jahr lang Zeit, ihre Hausaufgaben zu machen.

tag cloud KAGB

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Dies vorweg genommen, kannst Du direkt mit § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen – starten.

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

  • Definition Investmentvermögen
  • Definition Alternative Investmentfonds (AIF)
  • Definition nach Zugangsform (offen/ geschlossen)
  • Definition nach Kundenform (professionell, semi-professionell, Publikumsfonds)
  • Definition nach geographischer Herkunft (National, EWR, Drittland)
  • Verschiedenste weitere Begriffsbestimmungen

Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) soll ein geschlossenes Regelwerk für den Investmentbereich geschaffen werden. Es soll Anwendung finden für sämtliche Fonds als insbesondere auch für ihre Manager.
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