KAGB – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)

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Der Begriff Depotbank wird durch den Begriff Verwahrstelle ersetzt. Während die europäischen Richtlinien für die OGAW eher oberflächlich sind, ist die Fassung für AIF sehr viel detaillierter. Der Gesetzgeber hat daher die Vorschriften für Verwahrstellen im Gesetz ebenfalls getrennt aufgeführt. Die europäischen Richtlinien für OGAW-Verwahrstellen werden im Hinblick auf einen schärferen Verbraucherschutz überarbeitet. Sie fließen erst später in das KAGB ein.

Mit der wichtigste Punkt ist, dass Verwahrstellen auch für geschlossene Fonds verpflichtend werden. Sowohl die Auswahl, als auch die Änderung der Verwahrstelle ist genehmigungspflichtig. Die Eignung einer Verwahrstelle bzw. eines Treuhänders ist nachzuweisen. Wie bei der KVG wird bei der Erfüllung der Aufgaben wieder auf die Personen (z.B. Geschäftsleiter) abgestellt.

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – OGAW-Verwahrstelle (VwSt.)

  • Wer kann Verwahrstelle sein?
  • Organisation
  • Vertrag/ Prüfung
  • Aufsicht
  • Interessenkollision
  • Ausgabe und Rückgabe von Anteilen
  • Verwahrung
  • Unterverwahrung

OGAW-Verwahrstellen

§ 68 ff. KAGB

Wer kann OGA-Vwst. sein? (§ 68 KAGB)

  • OGAW-KVG stellt sicher, dass mit Verwahrstelle (VwSt.) Vertrag für OGAW abgeschlossen wird.
  • VwSt. ist ein Kreditinstitut, §32 KWG bzw. entspr.  ausl. Vorschriften
  • Bei inländische OGAW, muss die VwSt. ihren Sitz im Geltungsbereich des KAGB haben.
  • Bei VwSt. für inländisches OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d des KWG handeln. Die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des KWG vorliegen
  • VwSt. für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des KWG sein.

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