ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)
Im vorherigen Beitrag habe ich die ESMA ganz allgemein vorgestellt. In der heutigen Fortsetung geht es darum, einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu bekommen.
Ich möchte an dieser Stelle die Verordnung 1095/2010/ EU nicht näher analysieren, sondern direkt zur Direktive 2011/61 und dem Alternativen Asset Manager springen, bei der die ESMA eine tragende Rolle einnimmt. Hier sind die Zuständigkeiten der ESMA festgelegt.
Diese Regelungen sind in der täglichen Praxis für den AIFM weniger relevant. Dennoch helfen sie zu verstehen, wie das System arbeitet. Bei allen Aufgaben und Funktionen der ESMA wird ziemlich klar, dass die ESMA eigentlich nie direkt mit dem AIFM in Kontakt tritt, sondern nur indirekt, indem sie sich der nationalen Aufsichtsbehörden bedient.
Dies wird ein Zugeständnis der EU an die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Wahrung deren Souveränität sein. Damit dennoch eine einheitliche EU weite Linie geschaffen wird, nimmt die ESMA die zentrale Position ein.
LC das „böse“ Wort im Bereich der Alternativen Assets Industrie.
Bei positiven Rendite Erwartungen ist die Beimischung von Fremdkapital zum vorhandenen Eigenkapital aus Renditegesichts-punkten durchaus eine interessante Alternative. Man spricht bei der Kombination von Eigen- und Fremdkapital und der hieraus erzielbaren höheren Rendite auch vom Leverage-Effekt.
Die Problematik in den letzten Jahren war, dass die Aufnahme des Fremdkapitals im Verhältnis zu den Eigenmitteln gerade im Hedge-Fonds-Bereich vollkommen aus dem Ruder gelaufen ist. Hier wurden dann mit Fremdmitteln waghalsige hoch spekulative Transaktionen unternommen. Durch die immensen Kapitalvolumen sollen besonders anfällige Teile des Kapitalmarktes als Spekulationsobjekt missbraucht worden sein.
Es ist zwar schon etwas her, dass der Artikel erschien. Da ich mich, wie man so schön sagt, ganzheitlich mit dem Thema Kapitalanlagegesetzbuch beschäftige, passt es auch zu diesem Zeitpunkt noch sehr gut in den Gesamtkontext des Blogs. Ich versuche nach Möglichkeit auch immer ältere Beiträge entsprechend anzupassen, um so einen Gesamtüberblick über das Thema zu erhalten. Im Folgenden schaue ich mir den § 36 KAGB näher an und bringe einige Erläuterungen der BaFin in Verbindung mit den Abschnitten des Paragraphen.
§ 36 (1) KAGB
§ 36 (1) KAGB – Auslagerung – sagt, dass eine KVG Aufgaben auf Dritte auslagern kann. Unter den dann folgenden Punkten sind die Bedingungen dafür benannt. Der Paragraph enthält eine Vielzahl an Regelungen, so dass eine Interpretation durch die BaFin sicherlich mehr als hilfreich sein wird.
Die BaFin geht in ihrer Veröffentlichung darauf ein, was überhaupt als Auslagerung zu interpretieren ist. Da das Gesetz selbst, nicht wie in der bisherigen Rechtssprechung eine Einschränkung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Auslagerungen macht, definiert die BaFin in ihrer Veröffentlichung dies näher. Sie nimmt Bezug auf Anhang I der RICHTLINIE 2011/61/EU. Demnach schließt sie unterstützende Aufgaben wie administrative oder technische Funktionen (Reinigungsdienste, Catering und Beschaffung von Dienstleistungen oder Gütern des Grundbedarfs) aus.
Ein BI-Softwaretool, kann eine weitere wichtige Komponente zur Unterstützung des Asset-Managers sein. Ich habe hier im Blog eine ganze Serie an Artikeln zum Thema Software im Bereich des Managements alternativer Assets geschrieben. Die Links zu den Artikeln habe ich ans Ende dieses Beitrags gestellt.
Im Merkblatt „Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB“ fordert die BaFin auch eine Beschreibung des Risikomanagementprozesses. Im Idealfall geht sie davon aus, dass ein Risikohandbuch vorhanden ist. Diese Anforderung beruht auf § 28 (1) 1 KAGB – Allgemeine Organisationspflichten.. – die eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation u.a. dann als gegeben ansieht, wenn ein angemessenes Risikomanagementsystem vorhanden ist.
Die Bundesregierung hat am12.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) veröffentlicht. Das in Kraft getretene Gesetz ist zu finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/ (ergänzender Hinweis vom 12.08.2013).
Ziel des Gesetzesentwurfes ist es insbesondere auch ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu schaffen, das sämtliche Arten von Investmentfonds und ihre Verwalter einer Finanzaufsicht unterwirft.
Ich möchte bei der Analyse der Software für den Bereich alternative Assets bei den Anbietern starten. Wenn Ihr eine solche Software sucht ist es sicherlich sehr wichtig genau abzugrenzen, was Ihr tatsächlich mit der Lösung anfangen wollt. Ich werde hierzu noch einen eigenständigen Artikel verfassen.
Aus unzähligen Anfragen von Anbietern der Alternative-Assets-Industrie sind mir folgende von den Kunden ins Spiel gebrachte alternative Lösungen bekannt:
Software-Suiten;
Controlling-/Planungssoftware;
Buchhaltungssoftware
CRM-Software und
Microsoft Office & Individualtools.
Von der Ausrichtung her können alle Lösungen parallel zueinander eingesetzt werden, wobei dann ggf. entschieden werden muss, welche Komponente aus welchem Produkt genutzt werden soll. Die Schnittstellenproblematik wird in diesem Fall zur größten Herausforderung.
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Die Software-Suiten sind vergleichbar mit einem All-in-One-Drucker. Hier sind auch oftmals einzelne Komponenten enthalten, welche gegenüber Einzelgeräten von der Qualität und dem Funktionsumfang deutlich abfallen. Im Kern bieten diese Suiten verschiedenste Module an, die fast immer die Bereiche CRM-/ Adressmanagement, Dokumentenmanagement, Dealflow-Management, Fundraising, Investor Management, Fondsmanagement, Portfoliomanagement und Reporting abdecken. Einzelne Module können abgewählt und andere hinzugenommen werden. Hier ist z.B. an spezielle Module für die Buchhaltung, Kommunikation für das Investor-Relationship-Management, Services für den Monitoringprozess und in jüngster Zeit immer mehr für das Risikomanagement zu denken.
Eine Controlling-/Planungssoftware deckt wiederum einen Teilbereich ab, welcher mehr oder weniger gut in den Suiten enthalten ist. Diese Einzellösungen sind stark auf den Kernbereich fokussiert. Spitzenprodukte bieten daher alle erdenklichen Features und versuchen darüberhinaus mit speziellen Erweiterungen etwas vom Kuchen der Anbieter von Software-Suiten abzuzwacken.
Bei den Buchhaltungssoftware verhält sich dies etwas anders. Zunächst mal ist zu sagen, dass es Buchhaltungssoftware wie ‚Sand am Meer‘ gibt. Inwiefern solche Lösungen in der Fondsverwaltung zum Einsatz kommen hängt zum Einen davon ab, ob das Fondsmanagement die Buchhaltung losgelöst von der Fondsverwaltung betreibt und zum anderen auf welchem Kern z.B. eine eingesetzte Software-Suite aufsetzt.
Es gibt hier zwei Ansätze. Der erste Ansatz, ich nenne ihn mal klassischen Ansatz, basiert auf einem Buchhaltungssystem, welches nach und nach zur Software-Suite im Bereich der alternativen Assets ausgebaut wurde. Der moderne Ansatz, ist die Verwendung eines Transaktions – Cash – getriebenen Systems, welches wesentlich flexibler ist und über eine intelligente Schnittstelle mit der Buchhaltung verknüpft werden kann. Für viele Fonds stellt das einen großen Mehrwert dar, andere wiederum fürchten eine stärkere Aufweichung zwischen Front- und Backoffice.
Die vorletzte von mir identifizierte Gruppe sind die CRM-Lösungen. Wobei der Begriff CRM vielfach fehlinterpretiert wird. Die meisten Anwender, die von einer CRM-Lösung sprechen, meinen eigentlich ein modernes Adressverwaltungs- und Kommunikationssystem. Hier haben wir eine ähnliche Situation wie bei den Controlling-Lösungen. Die Anbieter haben sich nach und nach auf bestimmte Branchen fokussiert oder sind in der Lage durch Konfiguration und Erweiterungsprogrammierung ihre Lösung in der Nähe der Suiten zu positionieren.
Bei der letzten Gruppe handelt es sich um den Klassiker der Bürokommunikation, Microsoft Office bzw. Individual Software. Ich möchte hier nicht falsch verstanden werden, aber der alleinige Einsatz einer Bürokommunikationssoftware im Rahmen eines professionellen Fonds-und Beteiligungsmanagements ist für mich ein rotes Tuch. Ich spreche hier insbesondere von MS Excel. Im Einsatz mit anderen professionellen Produkten oder für spezielle Auswertungszwecke halte ich das Produkt für absolut geeignet, allerdings wenn man hiermit mit einem high sophisticated Excel File, programmiert von einem Studenten, Mitarbeiter oder Ex-Mitarbeiter eine Fondsverwaltung von einem oder mehreren Fonds mit einem Volumen von mehreren 100 Mio. EUR durchführt, halte ich dies persönlich für fahrlässig. Wie oft habe ich es schon erlebt, dass bei der Datenmigration auf einmal auffällt, dass man über Monate oder Jahre hinweg fehlerhafte Informationen veröffentlicht hatte, weil niemand gemerkt hatte, dass ein Mitarbeiter aus Unachtsamkeit oder Unwissen wichtige Bestandteile des Formelwerks gelöscht oder geändert hatte. Manchmal arbeitete der Verfasser des Werks gar nicht mehr im Unternehmen und die aktuellen Mitarbeiter konnten Excel zwar bedienen, wussten allerdings nicht, was sich wirklich dahinter verbirgt.
Soweit erst mal mit der Gruppierung der Softwareangebote für das Fondsmanagement.
Man könnte natürlich auch andere Gruppierung, bzw. eine Kombination aus diesen, vornehmen. Ich denke dies wäre dann Teil der Evaluierung, die generell einem Kauf der Software voraus gehen sollte. Bei der Bildung neuer Gruppen oder Untergruppen könnte man beispielsweise die Sprache, die Größe oder das Alter des Softwareanbieters, die Anzahl von Installationen und dergleichen heranziehen.
Im nächsten Beitrag möchte ich gerne näher auf die Software Suiten und ihre Anbieter eingehen. Eines vorweg, im internationalen Vergleich sieht es für Deutschland hier nicht so gut aus.
Zu diesem Beitrag gibt es derzeit die hier aufgelisteten Folgebeiträge: