§ 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
Die BaFin hat unter dem Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0044 – Einzelne Hinweise zur Registrierung nach § 44 KAGB i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013 veröffentlicht.
Grund für mich, das Thema nochmals aufzugreifen. Der § 44 KAGB gilt für alle, die es nicht geschafft haben, den Regelungen des KAGB zu entgehen, aber aufgrund ihrer Größe noch, um den Papierkrieg nach § 22 KAGB – Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung, herum gekommen sind.
Basis für den § 44 ist der § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen, dem ich bereits einen eigenen Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 2 – Ausnahmen“ im Mai dieses Jahres gewidmet hatte.
Bis einschließlich Absatz 3 definiert der § 2 KAGB, auf wen, das Gesetz nicht anzuwenden ist. Danach wird es dann spannend für die KVG. § 2 (4) KAGB definiert für eine KVG, die ausschließlich Spezial-AIF verwaltet, deren zu verwaltendes Vermögen im Falle des Einsatzes von Leverage-Kapital unter 100 Mio. EUR oder aber ohne Einsatz von Leverage-Kapital unter 500 Mio. EUR liegt, die Vergünstigungen durch klare Benennung der anzuwendenden Paragraphen.
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