- Wer kann Verwahrstelle sein?
- Organisation
- Vertrag/ Prüfung
- Aufsicht
- Interessenkollision
- Ausgabe und Rückgabe von Anteilen
- Verwahrung
- Unterverwahrung
OGAW-Verwahrstellen
§ 68 ff. KAGB
Wer kann OGA-Vwst. sein? (§ 68 KAGB)
- OGAW-KVG stellt sicher, dass mit Verwahrstelle (VwSt.) Vertrag für OGAW abgeschlossen wird.
- VwSt. ist ein Kreditinstitut, §32 KWG bzw. entspr. ausl. Vorschriften
- Bei inländische OGAW, muss die VwSt. ihren Sitz im Geltungsbereich des KAGB haben.
- Bei VwSt. für inländisches OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d des KWG handeln. Die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des KWG vorliegen
- VwSt. für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des KWG sein.
„KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – OGAW-Verwahrstelle (VwSt.)“ weiterlesen