Geschlossenes AIF – Publikumsvermögen
- § 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
- § 262 Risikomischung
- § 263 Beschränkung von Leverage und Belastung
- § 264 Verfügungsbeschränkung
- § 265 Leerverkäufe
- § 266 Anlagebedingungen
- § 267 Genehmigung der Anlagebedingungen
- § 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen
- § 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
- § 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen
- § 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
- § 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
Der geschlossen Publikums-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Er ist das Pendant zum offenen AIF-Publikumsvermögen, welches nur als:
- gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB;
- sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB;
- Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229 KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant) und
- Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant).
aufgelegt werden darf.
Näheres zum geschlossenen Publikums-AIF ist in den §§ 261 – 272 KAGB geregelt. Eine direkte weitere Unterteilung, wie bei den offenen Publikums-AIF gibt es nicht. Prinzipiell gilt für den geschlossenen Publikums-AIF der Grundsatz der Risikomischung. Unter besonderer Kenntlichmachung gegenüber den Anlegern ist ein Abweichen hiervon aber möglich. Ein geschlossener Publikums-AIF kann nur in eine Liste von fest definierten Vermögensgegenständen investieren. Die Liste der aufgeführten Sachwerte gem. § 261 (2) KAGB ist jedoch nicht vollständig, da gesprochen wird von „insbesondere“!