2011/61 – Artikel 33 – Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten
In den Artikeln 31 und 32 der AIFM Direktive 2011/61 ging es um den Vertrieb von Anteilen im Herkunftsland und in anderen Mitgliedstaaten. Der Artikel 33, den ich heute besprechen möchte, befasst sich mit der Verwaltung.
Ich hatte im Beitrag zu Artikel 31 ein Schema konzipiert, das ich weiter nutzen möchte. Es sollte Dir auch den Vergleich mit den anderen Artikeln erleichtern.
Kurzüberblick
Tätigkeiten
Verwaltung
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Andere Mitgliedsstaaten
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/
Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS)
BaFin
Aufsichtsbehörde Aufnahmemitgliedstaat (AMS)
ESMA
Kombinationen, die durch den Artikel 33 abgedeckt werden soll
2011/61 – Artikel 32 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Zu Artikel 31 AIFMD – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM – hatte ich bereits einen Beitrag verfasst. Artikel 32 geht auf die Fälle ein, in denen sich der Vertrieb auf andere Mitgliedstaaten erstreckt. Für die weitere Analyse des Artikels nutze ich das für den Artikel 31 konzipierte Schema.
Kurzüberblick
Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Andere Mitgliedsstaaten
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
Aufsichtbehörde(n) Mitgliedstaat(en)
ESMA
Professionelle Anleger
Kombination, die durch den Artikel 32 abgedeckt werden soll
Tätigkeit
Verwalter
Verwaltungssitz
Vertrieb durch
Vertriebsgebiet
Vertrieb von
AIF-Sitz
Behörde
Artikel
Vertrieb
EU-AIFM
HKMS – AIFM
EU-AIFM
Mitgliedsstaaten außerhalb HKMS
EU-AIF
HKMS
HKMS
32
HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Vertriebsanzeige
Der Artikel 32 regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM an professionelle Anleger – Artikel 32 (1) – in anderen Mitgliedsstaate, als dem Herkunftsland des AIFM. Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist. Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.
2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Kurzüberblick
Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Herkunftsland
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
ESMA
Professionelle Anleger
Kombination, die durch den Artikel 31 abgedeckt werden soll
Tätigkeit
Verwalter
Verwaltungssitz
Vertrieb durch
Vertriebsgebiet
Vertrieb von
AIF-Sitz
Behörde
Artikel
Vertrieb
EU-AIFM
HKMS – AIFM
EU-AIFM
HKMS
EU-AIF
HKMS
HKMS
31
HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Vertriebsanzeige
Der Artikel 31 (1) regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM an professionelle Anleger – Artikel 31 (6) – im Herkunftsland des AIFM.
Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist.
Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.
Im letzten Beitrag bin ich auf die Richtlinie 2011/61/EU, auch AIF Direktive bekannt, eingegangen. Diese diente als Basis für das KAGB.
Während des letzten Beitrags kam mir dann die Idee, hier im Blog eine Mapping Tabelle anzubieten. Ich benutze diese intern bei mir, in dem ich hinter den § des KAGB einen Verweis auf 2011/61 gesetzt habe.