Beispiel eines vertikalen Modells eines Fund-of-Funds

Der Fonds und seine Struktur am Beispiel eines Fund-of-Funds

Im kaufmännischen Alltag werden in der täglichen Praxis viele Begrifflichkeiten nicht immer sehr sauber benutzt. Spricht man beispielsweise von einem Fonds, dann wird nicht das rechtliche Gebilde des Investmentvermögens gemeint, sondern die komplette Struktur, bestehend aus Management, Investmentvermögen und gegebenenfalls all seinen Vehikeln und anderen Entitäten.

Ich hab in anderen Beiträgen bereits mehrfach die folgende Abbildung zur Erklärung der Fondsstruktur genutzt.

Schema über eine Fondsstruktur

Die besten Ideen kommen wir meist beim Zähneputzen oder beim Bügeln. Ja, ich bügle selber und stehe auch dazu.  Beim Bügeln kam mit jetzt auch die Idee, das Fondsmodell am Beispiel eines FoF in eine andere Form zu bringen.

Managed Fund Organisation

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§ 36 KAGB – Auslagerung

Paragraphen Dschungel

§ 36 KAGB – Auslagerung

Unter dem Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0036 veröffentlichte die BaFin am 4. Juli 2013 den Beitrag: „Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB

Es ist zwar schon etwas her, dass der Artikel erschien. Da ich mich, wie man so schön sagt, ganzheitlich mit dem Thema Kapitalanlagegesetzbuch beschäftige, passt es auch zu diesem Zeitpunkt noch sehr gut in den Gesamtkontext des Blogs. Ich versuche nach Möglichkeit auch immer ältere Beiträge entsprechend anzupassen, um so einen Gesamtüberblick über das Thema zu erhalten. Im Folgenden schaue ich mir den § 36 KAGB  näher an und bringe einige Erläuterungen der BaFin in Verbindung mit den Abschnitten des Paragraphen.

§ 36 (1) KAGB

§ 36 (1) KAGB – Auslagerung – sagt, dass eine KVG Aufgaben auf Dritte auslagern kann. Unter den dann folgenden Punkten sind die Bedingungen dafür benannt. Der Paragraph enthält eine Vielzahl an Regelungen, so dass eine Interpretation durch die BaFin sicherlich mehr als hilfreich sein wird. 

Die BaFin geht in ihrer Veröffentlichung darauf ein, was überhaupt als Auslagerung zu interpretieren ist. Da das Gesetz selbst, nicht wie in der bisherigen Rechtssprechung eine Einschränkung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Auslagerungen macht, definiert die BaFin in ihrer Veröffentlichung dies näher. Sie nimmt Bezug auf Anhang I der RICHTLINIE 2011/61/EU. Demnach schließt sie unterstützende Aufgaben wie administrative oder technische Funktionen (Reinigungsdienste, Catering und Beschaffung von Dienstleistungen oder Gütern des Grundbedarfs) aus. 

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch

  • Einleitung
    • Regierungsentwurf Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
    • Umsetzungsgesetz – AIFM
    • Aufsichtsbehörde BaFin (Merkblatt)
  • Überblick KAGB
  • Investmentvermögen (InvV)
    • Unterscheidungskriterien für das Investmentvermögen
  • Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)
    • Formen der KVG
  • Gliederung
  • Wo greift das KAGB?
  • Nützliche Links

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Einleitung

Die Bundesregierung hat am12.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) veröffentlicht. Das in Kraft getretene Gesetz ist zu finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/ (ergänzender Hinweis vom 12.08.2013).

Ziel des Gesetzesentwurfes ist es insbesondere auch ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu schaffen, das sämtliche Arten von Investmentfonds und ihre Verwalter einer Finanzaufsicht unterwirft.

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