- Offenes gemischtes AIF – Publikumsvermögen
Offene Publikums-AIF dürfen nur als:
- gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB
- sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB,
- Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229 KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant) und
- Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant),
aufgelegt werden. In diesem Artikel geht es um das gemischte Investmentvermögen.
Gemischte Investmentvermögen nach § 218 KAGB
Nach § 218 KAGB ist ein gemischtes Investmentvermögen nur bei einem offenen inländischen Publikums-AIF möglich. Dieser darf nur die im nachfolgenden § 219 KAGB aufgelisteten Vermögensgegenstände verwalten. Ansonsten wird ergänzend auf die §§ 192 bis 211 KAGB verwiesen. Diese §§ gelten für Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie.
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