§ 307 KAGB – Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung
Heute möchte ich mich mal wieder einem § aus dem KAGB zu wenden. Es geht um die Informationspflichten einer KVG gegenüber professionellen und semi-professionellen Investoren.
Der Paragraph geht so detailliert auf die bereitzustellenden Informationen ein, dass es eigentlich nicht möglich ist, den Inhalt an dieser Stelle zu kürzen. Ich habe mich daher entschieden gegenteilig vorzugehen und die weitgehend 1 zu 1 übernommenen Informationen noch anzureichern.
Zunächst gehe ich durch die Abschnitte des Paragraphen.
(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten professionellen Anleger oder semiprofessionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach den folgenden §§ oder Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen: