- Das KAGB ist nicht anzuwenden auf
- Holdinggesellschaften
- Pensionskassen und Pensionsfonds
- Internationale Institutionen
- Nationale Zentralbanken
- Staatliche Stellen und Gebietskörperschaften
- Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne
- Verbriefungszweckgesellschaften
- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Verbund, die selbst keine AIF sind
- Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute
- Das KAGB ist eingeschränkt anzuwenden auf
- AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar Spezial-AIF verwalten Schwellenwert 100 Mio. EUR mit Leverage bzw. 500 Mio. EUR ohne.
- AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar inländische geschlossene AIF verwalten, Schwellenwert 100 Mio. EUR
- AIF-KVG, die nach der EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds registriert sind
- AIF-KVG, die unter die EU-Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum fallen
Das KAGB ist nicht anzuwenden auf:
„KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 2 – Ausnahmen“ weiterlesen