Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren – Teil 5.3 – Wertberichtigung

Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren –  Wertberichtigung (Write-off)

Im bisherigen Teil 5 der Beitragsreihe hatte ich mich mit der Ermittlung des NAV auseinandergesetzt. Bereits in Teil 5.1 hatte ich darauf hingewiesen, dass es auch noch die Wertberichtigungen (write-offs) gibt, die eine ganz andere Auswirkung auf die Rechnungslegung eines Fonds haben.

Was steckt also dahinter?

Ich denke auf den Punkt gebracht ist der wesentliche Unterschied zwischen der Bewertung und der Wertberichtigung die Realisierung. Bei der Bewertung geht man hin und versucht dem Investment im Zeitraum zwischen Einzahlung und Rückzahlung eine mehr oder weniger realistischen Wert zu geben, damit der Investor einen Anhaltspunkt darüber hat, was er vielleicht irgend einmal von seiner Wertanlage erwarten kann.

Bei der Wertberichtigung hingegen ist ein signifikantes wirtschaftliches Ereignis eingetreten, welches es für den Fonds notwendig macht, Teile seines Investments als uneinbringlich zu klassifizieren. In diesem Fall spricht man von einem realisierten Verlust, während alles, was mit der laufenden  Bewertung zu tun hat, als unrealisiert eingestuft wird. „Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren – Teil 5.3 – Wertberichtigung“ weiterlesen

Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren – Teil 5.1 – NAV

Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren – NAV – Net Asset Value

NAV – Net Asset Value, dass ist der aktuelle Wert eines Fonds ermittelt nach in der Regel gängigen Bewertungsverfahren. Meist wird der Wert zum Fair Market Value – FMV – ermittelt, welcher im Gegensatz zu einer at Cost Bewertung, die weitestgehend nur die Einstandskosten berücksichtigt, den aktuellen Marktwert des Fonds widerspiegeln soll.

Da das von den Investoren eingesetzte Kapital investiert wurde,  ist es notwendig die einzelnen Investments des Fonds zu bewerten. Die Summe der Bewertungen zuzüglich der im Fonds verbliebenen restlichen Liquidität ergibt den NAV.

In direkter Verbindung mit dem NAV sehe ich anders, als bei den vorhergehenden Geschäftsvorgängen, keine Unterarten. Da die eigentliche Bewertung auf Investmentebene erfolgt, sind spezielle Ausprägungen hier angesiedelt. Nennen möchte ich die Bewertung zum aktuellen Währungskurs, die stets der eigentlichen Bewertung voran geht.

Wichtig ist bei bestimmten Investments auch, dass je nach Vermögensgegenstand separate Bewertungen erfolgen müssen. Was meine ich damit?

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Bewertung von Unternehmensinvestments im Private-Equity-Business (Teil 2)

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  • Methoden für die laufende Bewertung  im Private-Equity-Business
    • Bewertung gelisteter Vermögenswerte
    • Bewertung ungelisteter Vermögenswerte
      • Bewertung zur letzten Finanzierungsrunde/ -transaktion
      • Bewertung mit marktwertbasierten Multiplikatoren
        • Vergleichstransaktionen
        • Vergleichszahlen
      • Bewertung nach Ertragswert
        • Discounted-Cash-Flow (DCF)
    • Venture-Capital-Methode
    • Bemerkungen zu den Bewertungsmethoden

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Welche Methoden kann man nun für die laufende Bewertung nutzen?

Im 1. Teil des Artikels bin ich bereits darauf eingegangen, dass ich im Beitrag  auf die laufende Bewertung eines Finanzierungsinstruments, Investments bzw. Unternehmens eingehe. Gegenstand sind daher nicht die Einstandsbewertung (Entry-Valuation) oder die Exit-Bewertung (Exit-Valuation), sondern die aktuelle Bewertung zum Stichtag.

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Bewertung von Unternehmensinvestments im Private-Equity-Business (Teil 1)

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  • Fair Value
  • Wie bewertet man eigentlich?
  • Das Prinzip der Bewertung
  • Vorgehensweise

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Fair Value

Fair Market Value (FMV) bzw. Fair Value (FV) das ist der zentrale Begriff, um den sich die Bewertung im angelsächsischen Raum dreht. Der Fair Value wird neben der Bewertung zu Anschaffungskosten nach HGB (at cost) eigentlich auch in deutschen Investmentgesellschaften schon seit fast 20 Jahren durchgehend verwendet.

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Der Bewertungsprozess – Teil 2 – (Private-Equity) nach EU-Verordnung 231/2013 und KAGB

Bewertung im Segment Private Equity nach EU-Verordnung 231/2013

Teil 1

  • Wann beginnt die Bewertung?
  • Wie ist die Entry-Bewertung zu dokumentieren?
  • Welche Grundsätze sind bei der Bewertung zu beachten?

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Teil 2

Zur besseren Lesbarkeit habe ich mich entschlossen den Beitrag in mehrere Teile zu splitten. In diesem Teil 2 gehe ich auf die Punkte:

  • Was ist eine angemessene Bewertung?
  • Was ist die Bewertungsgröße für ein Investmentvermögen?
  • In welcher Frequenz soll die Bewertung erfolgen?
  • Welchem Zweck dient die Bewertung?
  • Welcher Haftung unterliegt die KVG bzw. ihr Management bei fehlerhaften Bewertungen? (s. Teil 3)

 ein. Ich arbeite mich also weiter durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

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KAGB – Ergänzende Verordnungen

  • Ergänzende Verordnungen und Richtlinien
    • Fondskategorien-Richtlinie
    • KAPrüfbV – Kapitalanlageprüfberichtsverordnung
    • KASchlichtV – Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
    • KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung
    • KAVerOV – Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung
    • DerivateV – Derivateverordnung

In den letzten Wochen hat die BaFin einige Konsultationspapiere  zu den ergänzenden Verordnungen zum KAGB veröffentlicht.

Folgende Verordnungen und Richtlinien sind dies derzeit (Stand 11. Juni 2013):

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