2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden
Für EU-AIFM, die nicht EU-AIF verwalten sieht die AIFMD spezifische Vorschriften vor. In meinen Beitrag zu Artikel 33 ging es noch um die Verwaltung von EU-AIF in anderen Mitgliedstatten. Jetzt spannen wir den Bogen noch weiter und beziehen die ‚exterritorialen‘ AIF mit ein.
Ich starte mit dem bereits bekannten Schema, bevor ich mehr ins Detail gehe.
Kurzüberblick
Tätigkeiten | ||
Verwaltung | ||
Region | ||
Nicht-EU-AIF | ||
Beteiligte | ||
EU-AIFM | ||
Nicht-EU-AIF | ||
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/ Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS) |
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BaFin | ||
ESMA |