- AIF-Verwahrstelle
- § 80 KAGB – Beauftragung
- Wer?
- Erleichterungen
- Sonstiges
- § 81 KAGB – Verwahrung
- § 82 KAGB – Unterverwahrung
- § 83 KAGB – Kontrollfunktion
- § 84 KAGB – Zustimmungspflichtige Geschäfte
- § 85 KAGB – Interessenkollision
- § 86 KAGB – Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
- § 87 KAGB – Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
- § 88 KAGB – Haftung
- § 89 KAGB – Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger…
- § 90 KAGB – Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
- § 80 KAGB – Beauftragung
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Der Begriff Depotbank wird durch den Begriff Verwahrstelle ersetzt. Während die europäischen Richtlinien für die OGAW eher oberflächlich sind, ist die Fassung für AIF sehr viel detaillierter. Der Gesetzgeber hat daher die Vorschriften für Verwahrstellen im Gesetz ebenfalls getrennt aufgeführt. Die europäischen Richtlinien für OGAW-Verwahrstellen werden im Hinblick auf einen schärferen Verbraucherschutz überarbeitet. Sie fließen erst später in das KAGB ein.
Mit der wichtigste Punkt ist, dass Verwahrstellen auch für geschlossene Fonds verpflichtend werden. Sowohl die Auswahl, als auch die Änderung der Verwahrstelle ist genehmigungspflichtig. Die Eignung einer Verwahrstelle bzw. eines Treuhänders ist nachzuweisen. Wie bei der KVG wird bei der Erfüllung der Aufgaben wieder auf die Personen (z.B. Geschäftsleiter) abgestellt.