Leverage-Capital (LC) – Welche Möglichkeiten gibt es, dem Treiben entgegenzuwirken? – Teil 2

Titelbild: Blickpunkt

Leverage-Capital (LC) – Welche Möglichkeiten gibt es, dem Treiben entgegenzuwirken?

In Teil 1 des Beitrages hatte ich mich mit einigen Regelungen im Gesetz auseinandergesetzt. Heute möchte ich mir anschauen:

Was könnte passieren, wenn die Aufnahme von Fremdkapital unlimitiert möglich ist?

Nehmen wir, ganz unabhängig von gesetzlichen Regelungen, an, dass ein oder eine Reihe von Investoren insgesamt 100 Mio. EUR in ein Investmentvermögen einbringen.

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Leverage-Capital (LC) – im regulatorischen Umfeld – Teil 1

Paragraphen Dschungel

Leverage-Capital (LC)

LC das „böse“ Wort im Bereich der Alternativen Assets Industrie.

Bei positiven Rendite Erwartungen ist die Beimischung von Fremdkapital zum vorhandenen Eigenkapital aus Renditegesichts-punkten durchaus eine interessante Alternative. Man spricht bei der Kombination von Eigen- und Fremdkapital und der hieraus erzielbaren höheren Rendite auch vom Leverage-Effekt.

Die Problematik in den letzten Jahren war, dass die Aufnahme des Fremdkapitals im Verhältnis zu den Eigenmitteln gerade im Hedge-Fonds-Bereich vollkommen aus dem Ruder gelaufen ist. Hier wurden dann mit Fremdmitteln waghalsige hoch spekulative Transaktionen unternommen. Durch die immensen Kapitalvolumen sollen besonders anfällige Teile des Kapitalmarktes als Spekulationsobjekt missbraucht worden sein.

Um dem entgegenzuwirken, wurden weitreichende regulatorische Beschränkungen eingeführt. In Deutschland sind diese zum Beispiel im KAGB enthalten. „Leverage-Capital (LC) – im regulatorischen Umfeld – Teil 1“ weiterlesen

AIF – geschlossenes Publikumsvermögen

Geschlossenes AIF – Publikumsvermögen 


Der geschlossen Publikums-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Er ist das Pendant zum offenen AIF-Publikumsvermögen, welches nur als:

 aufgelegt werden darf.

Näheres zum geschlossenen Publikums-AIF ist in den §§ 261 – 272 KAGB geregelt. Eine direkte weitere Unterteilung, wie bei den offenen Publikums-AIF gibt es nicht. Prinzipiell gilt für den geschlossenen Publikums-AIF der Grundsatz der Risikomischung. Unter besonderer Kenntlichmachung gegenüber den Anlegern ist ein Abweichen hiervon aber möglich. Ein geschlossener Publikums-AIF kann nur in eine Liste von fest definierten Vermögensgegenständen investieren. Die Liste der aufgeführten Sachwerte gem. § 261 (2) KAGB ist jedoch nicht vollständig, da gesprochen wird von „insbesondere“! 

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