Assetklasse – Sachwerte

Sachwerte

In welche Assets kann ein Investmentvermögen investieren?“ – so lautete der Beitrag, den ich Anfang des Monats in den Blog eingestellt habe. Ich hatte dort eine Übersicht erstellt, welches Investmentvermögen nach KAGB in welche Assets investieren darf.

Die Übersicht ging noch nicht näher ins Detail, so dass ich jetzt nach und nach für die einzelnen Assetklassen und Assets konzentrierte Einblicke plane.

Heute starte ich mit der übersichtlichen Assetklasse: Sachwerte. Sofern ich von Fonds spreche, meine ich hiermit Investmentvermögen.

Geregelt wird dies in § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen – im Kapitel Publikumsinvestmentvermögen, Abschnitt „geschlossene inländische Publikums-AIF“.

Damit ist die Möglichkeit in Sachwerte zu investieren auch schon fast vollständig umrissen. Ich gehe in meiner Übersicht auf eine vorher nicht sichtbare Detailstufe und sehe mir an, welche Investmentvermögen in Sachwerte investieren dürfen.

Investmentvermögen, die in Sachwerte investieren dürfen 

Es sind ganze zwei Investmentvermögen, die in Sachwerten anlegen dürfen. Dies sind beides mal die Varianten des geschlossenen Fonds, also der

  • geschlossene inländische Publikums-AIF und der
  • geschlossene inländische Spezial-AIF.

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AIF – geschlossenes Publikumsvermögen

Geschlossenes AIF – Publikumsvermögen 


Der geschlossen Publikums-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Er ist das Pendant zum offenen AIF-Publikumsvermögen, welches nur als:

 aufgelegt werden darf.

Näheres zum geschlossenen Publikums-AIF ist in den §§ 261 – 272 KAGB geregelt. Eine direkte weitere Unterteilung, wie bei den offenen Publikums-AIF gibt es nicht. Prinzipiell gilt für den geschlossenen Publikums-AIF der Grundsatz der Risikomischung. Unter besonderer Kenntlichmachung gegenüber den Anlegern ist ein Abweichen hiervon aber möglich. Ein geschlossener Publikums-AIF kann nur in eine Liste von fest definierten Vermögensgegenständen investieren. Die Liste der aufgeführten Sachwerte gem. § 261 (2) KAGB ist jedoch nicht vollständig, da gesprochen wird von „insbesondere“! 

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AIF – offene Spezial-AIF

Der offene Spezial-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens (InvV) entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum offenen Spezial-AIF ist in den §§ 278 – 284 KAGB geregelt. Offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, entsprechen dem bisherigen Spezialfonds nach InvG. Die Regelungen sind im Grund nach identisch, wie die für offene Publikums-AIF:

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AIF – offenes Publikumsvermögen – Sonstige Investmentvermögen

 

Offene Publikums-AIF  dürfen nur als:

  • gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB 
  • sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB
  • Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229  KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden) oder
  • Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden).

aufgelegt werden. In diesem Artikel geht es um das sonstige Investmentvermögen. 

Sonstige Investmentvermögen nach § 220 KAGB

Hier gelten die Bestimmungen in den §§ 220 bis 224 KAGB. Sofern aber nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, sind auch die §§ 192 bis 205 KAGB anzuwenden. Im einzelnen sind dies dann:

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KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB

Merkblatt der BaFin

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Nach § 20 (1) 1 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – bedarf der Geschäftsbetrieb einer KVG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. KVG (§ 17 KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaften) sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ umfasst OGAW-KVG und AIF-KVG.

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KAGB in der Praxis – Venture Fonds – unter 100 Mio. EUR – Fall 1

Paragraphen Dschungel
  • Was möchte ich tun?
  • Wie gehe ich vor?
  • Erlaubnisprozess für AIF-KVG gem. § 22 KAGB
    • Pflichtangaben im Erlaubnisantrag
      • Eigenmittel
      • Liste Geschäftsleiter
      • Zuverlässigkeit Geschäftsleiter
      • Fachliche Eignung Geschäftsleiter
      • Bedeutende Beteiligte an AIF-KVG
      • Enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und Dritten
      • Geschäftsplan, Organisationsstruktur und Umsetzung
      • Vergütungspolitik und -praxis
      • Auslagerungsvereinbarungen
      • Anlagenstrategie
      • Master-/ Feederfonds
      • Anlagebedingungen, Satzungen, Gesellschaftsverträge…
      • Angaben zur und Vereinbarungen mit Verwahrstelle
      • Verkaufsprospekte
    • Ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung
      • Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung
      • Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit
  • Checkliste
  • Zwischenfazit
  • Stellschrauben

>>> Ich analysiere hier zunächst 1:1 die Inhalte. Fehlinterpretationen sind daher möglich und auch gewünscht. Manche Fehlinterpretationen lösen sich erst in späteren Abschnitten oder in internen und externen Verweisen wieder auf. Obwohl das KAGB auf den ersten Blick strukturiert wirkt, ist es leider sehr schwer lesbar. Insbesondere die vielen internen Verweise, aber auch die Verweise auf EU-Richtlinien, tragen hierzu bei. Als Projektmanager würde ich mir eine schöne Prozessstruktur mit wohl definierten Ein- und Ausstiegspunkten wünschen. <<<

Heute möchte ich mich an mein erstes Beispiel aus der Praxis, hinsichtlich der Auswirkungen des KAGB, wagen.

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