KAGB – BaFin veröffentlicht Entwurf zu Merkblatt über Verwahrstelle (Teil 1)

Quelle: 07/2013 – BaFin

Konsultation 15/2013: Entwurf: Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB

Die BaFin hat am 1. Juli 2013 den Entwurf eines Merkblattes  zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB veröffentlicht.

Zur Verwahrstelle bin ich bereits in meinem Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)“ eingegangen. Die BaFin räumt ein, dass es derzeit „diverse Auslegungsfragen“ zum Thema Verwahrstelle gibt. Für Private-Equity-Gesellschaften ist dies ein komplett neues Thema. Man weiß teilweise gar nicht, wen man ansprechen soll und was das ganze kosten soll. Aus den anderen Asset-Klassen weiß man nur, dass die Kosten für die Verwahrung immens sind. Daher hat man große Bedenken, hinsichtlich der auf die Branche zu rollenden Kostenlawine.

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KAGB – Flussdiagramm: Bin ich ein Investmentvermögen nach § 1 KAGB?

Heute habe ich ein Flussdiagramm zu § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen – Investmentvermögen erstellt. Ausgehend von der Fragestellung: „Bin ich ein Investmentvermögen?“, durchlaufe ich hier die verschiedenen Fragestellungen, die mich schließlich der Antwort, auf diese Frage näher bringen soll.

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KAGB – Dschungel-Guide für AIFM

KAGB – Dschungel-Guide für AIFM 

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Dieser Beitrag soll Dir zeigen, wie man aus meiner Sicht im KAGB am schnellsten zu den ersten relevanten Informationen kommt.

Das KAGB regelt nicht das Investmentvermögen (Fonds), sondern dessen Manager. Es ist ein Mix aus bereits bestehenden Regelungen und neuen Vorschriften und Begriffsdefinitionen.

Bevor Du startest fände ich es hilfreich zu wissen, in welche Kategorie Du Deinen Fonds einstufen würdest. D.h. Dir sollte, wenn Du einen Fonds auflegen möchtest oder diesen schon verwaltest, klar sein, ob es sich um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, wie sich der Kreis der (potenziellen) Investoren zusammensetzt und in welche Assetklasse der Fonds investiert/ investieren soll. Aber nicht nur Managementgesellschaften von neu aufzulegenden Fonds sind betroffen, sondern auch alle bestehenden. Diese bestehenden Managementgesellschaften die künftig Kapitalverwaltungsgesellschaft genannt werden und ihre Manager, haben ab dem 22. Juli 2013 ungefähr ein Jahr lang Zeit, ihre Hausaufgaben zu machen.

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Dies vorweg genommen, kannst Du direkt mit § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen – starten.

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Kommentierung – Investmentvermögen

Merkmale

Am 22.4.2013 besuchte ich eine Veranstaltung des Private Equity Forum NRW e.V. in Düsseldorf. Herr Dr. Ulrich Keunecke, Partner bei der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, referierte zum Thema „Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland“.

Vergiss den Fonds, es lebe das Investmentvermögen!

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 2 – Ausnahmen

  • Das KAGB ist nicht anzuwenden auf
    • Holdinggesellschaften
    • Pensionskassen und Pensionsfonds
    • Internationale Institutionen
    • Nationale Zentralbanken
    • Staatliche Stellen und Gebietskörperschaften
    • Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne
    • Verbriefungszweckgesellschaften
    • AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Verbund, die selbst keine AIF sind
    • Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute
  • Das KAGB ist eingeschränkt anzuwenden auf
    • AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar Spezial-AIF verwalten Schwellenwert 100 Mio. EUR mit Leverage bzw. 500 Mio. EUR ohne.
    • AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar inländische geschlossene AIF verwalten, Schwellenwert 100 Mio. EUR
    • AIF-KVG, die nach der EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds registriert sind
    • AIF-KVG, die unter die EU-Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum fallen

Das KAGB ist nicht anzuwenden auf:
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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch

  • Einleitung
    • Regierungsentwurf Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
    • Umsetzungsgesetz – AIFM
    • Aufsichtsbehörde BaFin (Merkblatt)
  • Überblick KAGB
  • Investmentvermögen (InvV)
    • Unterscheidungskriterien für das Investmentvermögen
  • Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)
    • Formen der KVG
  • Gliederung
  • Wo greift das KAGB?
  • Nützliche Links

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Einleitung

Die Bundesregierung hat am12.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) veröffentlicht. Das in Kraft getretene Gesetz ist zu finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/ (ergänzender Hinweis vom 12.08.2013).

Ziel des Gesetzesentwurfes ist es insbesondere auch ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu schaffen, das sämtliche Arten von Investmentfonds und ihre Verwalter einer Finanzaufsicht unterwirft.

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

  • Definition Investmentvermögen
  • Definition Alternative Investmentfonds (AIF)
  • Definition nach Zugangsform (offen/ geschlossen)
  • Definition nach Kundenform (professionell, semi-professionell, Publikumsfonds)
  • Definition nach geographischer Herkunft (National, EWR, Drittland)
  • Verschiedenste weitere Begriffsbestimmungen

Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) soll ein geschlossenes Regelwerk für den Investmentbereich geschaffen werden. Es soll Anwendung finden für sämtliche Fonds als insbesondere auch für ihre Manager.
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