2011/61 Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF durch EU-AIFM in der Union und spezifische Bestimmungen in Bezug auf Drittländer

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2011/61 Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF durch EU-AIFM in der Union und spezifische Bestimmungen in Bezug auf Drittländer

Dieser Vorschaltartikel erfolgt in Anschluss an den Beitrag:

ESMA – European Securities and Markets Authority (Allgemein)

und wird zusammen mit dem in einer Woche erscheinenden Beitrag:

2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM,

zwischen dem 2. Teilbeitrag über die ESMA:

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

platziert.

Mir wurde bei der Analyse der Direktive 2011/61 schnell klar, dass das Thema Verwaltung und Vertrieb der wesentliche Bestandteil der Direktive, also das Hauptgericht im Menü, ist. Reguliert werden die Verwaltung und den Vertrieb von AIF durch AIFM im nationalen, EU und internationalen Umfeld.

Einbeziehen möchte ich:

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Richtlinie 2011/61/EU

Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie EU 2011/61/EU steht aus deutscher Sicht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie EU 231/2013 und dem KAGB.

Grafiik: Zusammenspiel der EU-Richtlinien 2011/61 und 231/2013 mit dem KAGB

Bereits aus dem Juni 2011 ist die Richtlinie 2011/61/EU, welche zum Ziel hat, die Verwalter von alternativen Investmentfonds, die bisher keiner direkten gesetzlichen Regelung unterlagen, einen, ihrer markt beeinflussenden Stellung Rechnung tragenden, Rahmen zu geben.

Das KAGB ist die durch 2011/61 initierte nationale Umsetzung der Richtlinie, welche in Deutschland unter Hereinnahme des InvG, umgesetzt wurde. Ergänzend zu 2011/61 wurde Ende 2012 die Delegierten Verordnung 231/2013 verabschiedet, welche ebenfalls Einzug in das KAGB hielt, und einige der Anforderung aus 2011/61 wesentlicher genauer spezifiziert.

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KAGB – offenes AIF-Publikumsvermögen

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Der offene Publikums-AIF ist eine mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum offenen Publikums-AIF ist in den § 214 – 216 KAGB geregelt.

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