KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften

Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.

(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften

Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.

(14) Verwaltungsgesellschaften

Hierunter fallen AIF-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesellschaften.
AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften.
OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften.

Mehr zu dem Thema findest Du hier.

(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften

Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 KAGB, die mindestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

§ 17 KAGB definiert: Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird.

(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß §17 KAGB, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

(17) EU-Verwaltungsgesellschaften

muss noch recherchiert werden

(18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften

muss noch recherchiert werden

(19) Weitere im Gesetz angewandte Begrifflichkeiten sind

<wird hier noch fortgesetzt>

(19.01) Anfangskapital

noch in Arbeit

(19.02) Arbeitnehmervertreter

noch in Arbeit

(19.03)Aufnahmemitgliedstaat

(19.04) Drittstaat
(19.05) Bedeutende Beteiligung

Man spricht von einem bedeutend beteiligten Inhaber, wenn dieser unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse hält oder wenn auf die Geschäftsführung einer Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann.

(19.06) Carried Interest
(19.07) Dauerhafter Datenträger
(19.08) Eigenmittel
(19.09) Enge Verbindung

Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder juristische Person verbunden sind
a) durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder
b) als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterunternehmen.

(19.10) Feederfonds

Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, Teilgesellschafts-vermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.

(19.11) Masterfonds

Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investment-vermögen gemäß § 220, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.

(19.12) Feeder-AIF

Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
a) mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, oder
b) mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder
c) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF hat.

(19.13) Master-AIF

Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält.

(19.14) Geschäftsleiter
(19.15) Gesetzlicher Vertreter
(19.16) Herkunftsmitgliedstaat des OGAW
(19.17) Herkunftsmitgliedstaat des AIF
(19.18) Immobilien
(19.19) Immobilien-Gesellschaften
(19.20) Immobilien-Sondervermögen
(19.21) Kollektive Vermögensverwaltung
(19.22) Leverage
(19.23) Mutterunternehmen
(19.24) Nicht börsennotiertes Unternehmen
(19.25) ÖPP-Projektgesellschaften
(19.26) Organisierter Markt
(19.27) Primebroker
(19.28) Privatanleger
(19.29) Professioneller Anleger
(19.30) Semi-professioneller Anleger
(19.31) Sitz
(19.32) Tochterunternehmen
(19.33) Verbriefungszweckgesellschaft
(19.34) Verschmelzungen
(19.35) Zweigniederlassungen

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