KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

(1) Investmentvermögen

Jeder der Kapital von Anlegern nach einer festgelegten Strategie einsammelt und zu deren nutzen investiert, sofern er ein Unternehmen des Finanzsektors ist. 

Gesellschaften, welche unter die OGAW-Richtlinie fallen sind immer Investmentvermögen. OGAW ist die Abkürzung für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Die Umsetzung  der OGAW-Richtlinie  in deutsches Recht erfolgte im Investmentgesetz (InvG).

Ein Kommentierung zum Begriff Investmentvermögen findest Du hier.

(2) Alternative Investmentfonds (AIF)

Hierunter fallen alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.

Damit hat man zunächst mal die Einteilung in AIF und OGAW definiert. In weiteren Absätzen erfolgt eine Unterteilung nach:

>Zugangsformen,
>Kundenformen und
>geographischer Herkunft.

Nach Zugangsformen wird unterschieden in:

(3) Offene Investmentvermögen

Dies können Investmentvermögen nach OGAW-Richtlinie und AIF sein.

Offene Investmentvermögen können offene Publikumsinvestmentvermögen als OGAW §§ 192 ff. oder als AIF nach §§ 218 ff.  , aber auch Spezial-AIF entsprechend §§ 261 ff. sein. Mehr hierzu findest Du in meinen Beiträgen:

(4) Geschlossene AIF

Hierbei handelt es sich um alle AIF, die keine offenen AIF sind.

Innerhalb der AIF (offen und geschlossen) unterscheidet man nach Kundenform (Breites Publikum oder Profi).

(5) Spezial AIF

AIF, deren Anteile vertragsgemäß nur von

>professionellen Anlegern gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB 

Der Absatz führt aus, dass es sich hierbei um Anleger handelt, die im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.

Da diese Information nicht gerade hilfreich ist, habe ich mir noch die  Richtlinie 2004/39/EG angeschaut.

Als professionelle Kunden eingestuft  werden:

1. Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Aufgeführt werden:

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,  Versicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler und Warenderivate-Händler, örtliche Anleger, sonstige institutionelle Anleger.

2. Große Unternehmen (entsprechende Kriterien sind genannt)

3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen.

4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

Andere, als die zuvor definierten Kunden, können auf Antrag Ihren Status zum professionellen Kunden erhöhen lassen. Anhang II  der Richtlinie 2004/39/EG enthält nähere Ausführungen.

>semi-professionellen Anlegern gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB  sind

a) jeder Anleger,

aa)  der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren,

bb) der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist,

cc) dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Anleger verfügt,

dd) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen, und die damit einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist, und

ee) dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft schriftlich bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstaben cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstaben dd genannten Voraussetzungen gegeben sind,

b) ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltete AIF investiert.

Alle anderen Investmentvermögen, die nicht nur von professionellen oder semi-professionellen Anlegern gehalten werden,  sind Publikumsinvestmentvermögen.

Die geographische Unterteilung erfolgt in

(6) Inländische Investmentvermögen

Hierunter fallen Investmentvermögen, die dem deutschen Recht unterliegen.

(7) EU-Investmentvermögen

Investmentvermögen die dem Recht eines Staates aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), also derzeit noch 27 EU-Staaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein, unterliegen.

(8) Ausländische Investmentvermögen

Investmentvermögen, die dem Recht von anderen Drittstaaten unterliegen.

Im Anschluss an die Einteilung der Investmentvermögen erfolgt in § 1 noch eine Definition der verschiedensten im Gesetz verwandten Begriffe.

Dies sind im Einzelnen:

(9) Sondervermögen

Inländische offene Investmentvermögen, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des KAGB und den Anlagebedingungen, verwaltet werden.

(10) Investmentgesellschaften

Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft.

Die Investmentaktiengesellschaft ist bisher in § 96 des Investmentgesetz definiert (Anmerkung: Ich habe den Link entfernt, da das Gesetz aufgehoben wurde). Durch die Aufhebung des InvG ist die Definition nun Bestandteil im KAGB §108 ff. Hiernach dürfen Investmentaktiengesellschaften nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien.

Bisher galt: Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens
300 000 Euro. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktien-gesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investment-aktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.

Näheres zur Investmentaktiengesellschaft werde ich in einem separaten Beitrag zusammenfassen.

(11) Investmentkommanditgesellschaft

Diese Form des Investmentvermögens ist neu. Die nähere Definition wird noch recherchiert.

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