2011/61 – Artikel 33 – Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten
In den Artikeln 31 und 32 der AIFM Direktive 2011/61 ging es um den Vertrieb von Anteilen im Herkunftsland und in anderen Mitgliedstaaten. Der Artikel 33, den ich heute besprechen möchte, befasst sich mit der Verwaltung.
Ich hatte im Beitrag zu Artikel 31 ein Schema konzipiert, das ich weiter nutzen möchte. Es sollte Dir auch den Vergleich mit den anderen Artikeln erleichtern.
Kurzüberblick
Tätigkeiten | ||
Verwaltung | ||
Erstanzeige | ||
Änderungsanzeige | ||
Region | ||
Andere Mitgliedsstaaten | ||
Beteiligte | ||
EU-AIFM | ||
EU-AIF | ||
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/ Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS) |
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BaFin | ||
Aufsichtsbehörde Aufnahmemitgliedstaat (AMS) | ||
ESMA |