Heute möchte ich nur ganz kurz nochmal auf die Übergangsvorschriften nach §§ 343 ff. KAGB (s. meinen Beitrag „KAGB – BaFin kommentiert Übergangsvorschriften nach den §§ 343 ff.„) hinweisen.
Ich wurde in letzter Zeit mehrfach zum Thema kontaktiert. Ein Zeichen für mich, dass man sich dem Thema langsam annimmt. Leider aber sehr spät, so dass jetzt dringend Handlungsbedarf besteht, wenn man noch unter die Übergangsvorschriften fallen möchte.