Venture Capital in Deutschland tritt auf der Stelle

(1) Nach dem  Platzen der Internet-Blase hat sich der Markt von seinem Tiefstand Ende 2002 nicht mehr nennenswert erholt. Das leichte Aufflackern in 2008 wurde durch die anhaltende Banken- und EURO-Krise im Keim erstickt.

Siehe hierzu Vorträge vom German.Venture.Day 2013 des Private Equity Forum NRW e.V.:

Vortag Dr. Michael Brandkamp vom HTGF
Vortrag Prof. Michael Schefczyk von der Technischen Universität Dresden

Keine der zahlreichen Versuche den Markt wieder zu beleben hat bisher gefruchtet. Solange einer Krise die nächste folgt, ist es sehr schwer Investoren für den sehr risikobehafteten Markt zu finden. Die immer umfangreicher werdenden Regularien für institutionelle Anleger und die deutsche Versicherungsmentalität tragen sicherlich ihren Teil dazu bei.

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KAGB – Risikomanagement und Liquiditätsmanagement durch AIF-KVG

KAGB – Risikomanagement und Liquiditätsmanagement durch AIF-KVG

Im Merkblatt „Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB“ fordert die BaFin auch eine Beschreibung des Risikomanagementprozesses. Im Idealfall geht sie davon aus, dass ein Risikohandbuch vorhanden ist. Diese Anforderung beruht auf § 28 (1) 1 KAGB – Allgemeine Organisationspflichten.. – die eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation u.a. dann als gegeben ansieht, wenn ein angemessenes Risikomanagementsystem vorhanden ist.

Doch, was soll das sein?

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KAGB – Dschungel-Guide für AIFM

KAGB – Dschungel-Guide für AIFM 

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Dieser Beitrag soll Dir zeigen, wie man aus meiner Sicht im KAGB am schnellsten zu den ersten relevanten Informationen kommt.

Das KAGB regelt nicht das Investmentvermögen (Fonds), sondern dessen Manager. Es ist ein Mix aus bereits bestehenden Regelungen und neuen Vorschriften und Begriffsdefinitionen.

Bevor Du startest fände ich es hilfreich zu wissen, in welche Kategorie Du Deinen Fonds einstufen würdest. D.h. Dir sollte, wenn Du einen Fonds auflegen möchtest oder diesen schon verwaltest, klar sein, ob es sich um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, wie sich der Kreis der (potenziellen) Investoren zusammensetzt und in welche Assetklasse der Fonds investiert/ investieren soll. Aber nicht nur Managementgesellschaften von neu aufzulegenden Fonds sind betroffen, sondern auch alle bestehenden. Diese bestehenden Managementgesellschaften die künftig Kapitalverwaltungsgesellschaft genannt werden und ihre Manager, haben ab dem 22. Juli 2013 ungefähr ein Jahr lang Zeit, ihre Hausaufgaben zu machen.

tag cloud KAGB

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Dies vorweg genommen, kannst Du direkt mit § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen – starten.

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KAGB – offenes AIF-Publikumsvermögen

Paragraphen Dschungel

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Der offene Publikums-AIF ist eine mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum offenen Publikums-AIF ist in den § 214 – 216 KAGB geregelt.

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KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB

Merkblatt der BaFin

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Nach § 20 (1) 1 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – bedarf der Geschäftsbetrieb einer KVG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. KVG (§ 17 KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaften) sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ umfasst OGAW-KVG und AIF-KVG.

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KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter (ohne Immobilien)

Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

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Das Immobilieninvestmentvermögen wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.

Die Rolle des Bewerters wird im KAGB explizit herausgestellt. Da auf die einzelnen Paragraphen die sich mit der Bewertung befassen mehrfach im Gesetz verwiesen wird, habe ich mich entschlossen hierzu einen separaten Beitrag einzustellen.

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KAGB – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)

>>> Review steht noch aus<<<

Der Begriff Depotbank wird durch den Begriff Verwahrstelle ersetzt. Während die europäischen Richtlinien für die OGAW eher oberflächlich sind, ist die Fassung für AIF sehr viel detaillierter. Der Gesetzgeber hat daher die Vorschriften für Verwahrstellen im Gesetz ebenfalls getrennt aufgeführt. Die europäischen Richtlinien für OGAW-Verwahrstellen werden im Hinblick auf einen schärferen Verbraucherschutz überarbeitet. Sie fließen erst später in das KAGB ein.

Mit der wichtigste Punkt ist, dass Verwahrstellen auch für geschlossene Fonds verpflichtend werden. Sowohl die Auswahl, als auch die Änderung der Verwahrstelle ist genehmigungspflichtig. Die Eignung einer Verwahrstelle bzw. eines Treuhänders ist nachzuweisen. Wie bei der KVG wird bei der Erfüllung der Aufgaben wieder auf die Personen (z.B. Geschäftsleiter) abgestellt.

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Berlin ist die deutsche Venture-Capital-Hauptstadt

Quelle: 29.04.13 – Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK)

Berlin ist die deutsche Venture-Capital-Hauptstadt

BVK verkündet:

  • Mehr als die Hälfte des gesamten Wagniskapitals für IT-Start-ups fließt in die Bundeshauptstadt
  • Baden-Württemberg und Bayern folgen auf Platz zwei und drei im Länderranking

Näheres bitte direkt der Seite des BVK entnehmen.

Zusatzinformation

BVK-Jahresstatistik 2012: Deutscher Beteiligungskapitalmarkt mit starkem Schlussspurt